Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300228/16/Kei/Shn

Linz, 20.08.1999

VwSen-300228/16/Kei/Shn Linz, am 20. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der Tanja W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 5. Mai 1998, Zl. Pol96-137-1-1997, wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes (O.ö. PolStG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. Juli 1999, zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Sie haben als (Mit)Halter eines Tieres dieses in einer Weise beaufsichtigt oder verwahrt, daß durch das Tier eine Person über das zumutbare Maß hinaus belästigt wurde, indem Sie am 8.10.1997 gegen 13.25 Uhr in Bruck-Waasen, Roseggerstraße 12, den deutschen Schäferhund 'Emil von Lehenfeld' Ihres Ehegatten Roland W von der Garage in den Garten gelassen haben und es diesem dadurch möglich war, am 8.10.1997 gegen 13.30 Uhr über den Gartenzaun zu springen und den auf der R vor Ihrem Wohnhaus Nr.12 von Elfriede W an der Leine geführten Dackel 'Lumpi' anzugreifen und zu töten."

Die Berufungswerberin (Bw) habe dadurch "§ 5 Abs.1 Oö. Polizeistrafgesetz 1979 (Oö. PolStG.), LGBl.36/1979 in der gültigen Fassung" übertreten, weshalb sie "gemäß § 10 Abs.2 lit.b) des Gesetzes" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Stunden).

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Bw beantragte in der Berufung, der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen und das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufheben und der Erstbehörde neuerliche Verhandlung und Entscheidung auftragen.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 19. Juni 1998, Zl. Pol96-137-1-1997, Einsicht genommen und am 30. Juli 1999 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In der Verhandlung wurden die Bw, Roland W (der Gatte der Bw) und RI Martin F einvernommen. Zur Verhandlung wurde auch Elfriede W geladen. Sie erschien nicht. Sie hätte nicht einvernommen werden können (geboren 1911, eine diesbezügliche Mitteilung ihres Hausarztes erfolgte).

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

In der Verhandlung wurde durch die Bw und durch den Gatten der Bw vorgebracht, daß zur gegenständlichen Zeit der Garten außer den Bereichen der Hausmauer und der Gartentür eingezäunt gewesen sei, sowohl durch einen ca 80-100 cm hohen Maschendraht als auch durch einen ca 2 m hohen Thujenzaun und daß der Bereich der Gartentür auf ca 2 m "aufgestockt" gewesen sei. (Im Hinblick auf den Thujenzaun erfolgte durch Herrn Weibold auch schon ein Vorbringen im Verfahren vor der belangten Behörde - Niederschrift vom 10. Oktober 1997. Vom Vorhandensein eines Zaunes in der Höhe von ca 110 cm ist die belangte Behörde ausgegangen.) RI Martin F konnte sich in der Verhandlung an den gegenständlichen Zusammenhang betreffende örtliche Gegebenheiten nur mehr sehr wenig erinnern. Dem durch die belangte Behörde dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegten Verwaltungakt ist im Hinblick auf den gegenständlichen Zusammenhang betreffende örtliche Gegebenheiten wenig zu entnehmen (ein Foto wurde nicht gemacht). Es wurde in der Verhandlung durch die Bw und durch ihren Gatten vorgebracht, daß Frau W mehrere Monate lang vor dem gegenständlichen Vorfall etwa jedenTag mit ihrem Hund im gegenständlichen Bereich gewesen sei (Spaziergang) und daß es dabei mit dem deutschen Schäferhund "Emil von Lehenfeld" nie etwas gegeben hätte.

Für den Oö. Verwaltungssenat liegen zu wenig Anhaltspunkte vor, auf Grund deren es geboten wäre, den oa Vorbringen der Bw und ihres Gatten keinen Glauben zu schenken. Für den Oö. Verwaltungssenat steht nicht fest, daß es vor dem gegenständlichen Vorfall ein durch den gegenständlichen deutschen Schäferhund verursachtes Vorkommnis wie zB eine Belästigung oder eine Lärmerregung gegeben hätte (der Gatte der Bw hatte mehrere Hunde). Die Bw brachte auch vor, daß der deutsche Schäferhund grundsätzlich sich im Haus aufgehalten hätte und in der Garage übernachtet hätte und zum Verrichten der Notdurft das Haus verlassen hätte und im gegenständlichen Zusammenhang das Haus verlassen hätte um im Garten die Notdurft verrrichten zu können.

Es wird auf die im folgenden wiedergegebenen Ausführungen im Hinblick auf die Bestimmung des § 5 Abs.1 Oö. PolStG aus Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 1996, Linde Verlag, S 142 und S 1427, hingewiesen.

"Bei einer Übertretung nach § 5 Abs.1 handelt es sich um ein Erfolgsdelikt. Demnach hat die Behörde dem Täter nicht nur die Erfüllung des objektiven Tatbestandes, sondern auch das Verschulden nachzuweisen, wobei die Behörde aufzuzeigen hat, worin die konkrete Schuld des Täters gelegen ist. ... Ob die Verwahrung oder Beaufsichtigung eines Hundes in entsprechender Weise erfolgt, muß nach den Umständen im Einzelfall beurteilt werden, insbesondere nach der Gattung, Verwendung und dem bisherigen Verhalten des Tieres, nach Zeit und Ort und nach dem Verhalten der belästigten oder gefährdeten Person."

Vor dem angeführten Hintergrund ist für den Oö. Verwaltungssenat das Vorliegen der subjektiven Tatseite der der Bw vorgeworfenen Übertretung nicht erwiesen. Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat die Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Keinberger

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