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des Landes Oberösterreich
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VwSen-300233/2/Weg/Km

Linz, 07.01.1999

VwSen-300233/2/Weg/Km Linz, am 7. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Dr. H G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J L, vom 25. Juni 1998 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. Juni 1998, III/S-41.647/97 2, zu Recht erkannt: Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z2 und 3, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 VStG. Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 Oö. Polizeistrafgesetz eine Geldstrafe von 600 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe von 36 Stunden verhängt, weil dieser am 25. Dezember 1997 von 20.00 Uhr bis 22.10 Uhr in L, (im Vorgarten des Hauses) durch das ständige Bellen seines Hundes ungebührlicherweise störenden Lärm erregt habe. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 60 S in Vorschreibung gebracht.

Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sei durch die dienstliche Wahrnehmung der einschreitenden Sicherheitswachebeamten und durch die Aussage des Zeugen H K sowie durch das behördlich durchgeführte Ermittlungsverfahren einwandfrei erwiesen. Die Einvernahme der genannten Personen habe ein übereinstimmendes Bild erbracht, wonach der Hund des Berufungswerbers zur spruchgemäßen Zeit durch ständiges Bellen ungebührlichen und störenden Lärm erregt habe. Die von der Behörde als erwiesen angenommene Tatsache des ständigen lautstarken Bellens des Hundes sei geeignet gewesen, die Ruhe zu beeinträchtigen, was im übrigen auch nicht bestritten worden sei.

Der Berufungswerber bringt in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung vor, das Hundegebell sei auf das Verhalten des Anzeigers zurückzuführen. Es sei nicht gesetzmäßig, daß ihm (dem Beschuldigten) wegen des Hundegebells, das durch die Veranlassung einer dritten Person verursacht worden sei, nunmehr ungebührliche Lärmerregung vorgeworfen werde. Es wird schließlich beantragt, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und der Vernehmung der Familienangehörigen des Beschuldigten das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Da bereits aufgrund der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, war die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, sondern aufgrund der Aktenlage wie folgt zu entscheiden: Die Urfassung des Oö. Polizeistrafgesetzes sah in der Bestimmung des § 3 Abs.4 Z4 vor, daß, soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm erregt wird, die Verursachung von Tierlärm eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 3 Abs.1 Oö. Polizeistrafgesetz darstellt und nach den Bestimmungen des § 10 leg.cit. zu bestrafen ist. In der Novelle LGBl 94/1985 zum Oö. Polizeistrafgesetz wurde die Erwähnung des Tierlärmes als strafbare ungebührliche störende Lärmerregung eliminiert, offenbar weil im neugefaßten § 5 allgemeine Bestimmungen über das Halten von Tieren normiert wurden. Nach dem diesbezüglichen Ausschußbericht für allgemeine innere Angelegenheiten betreffend die oben erwähnte Oö. Polizeistrafgesetznovelle soll der Tierlärm nunmehr wegen des Sachzusammenhanges mit der Tierhaltung durch § 5 des Oö. Polizeistrafgesetzes geregelt werden. Sohin ist nach dem Willen des Landesgesetzgebers die Lärmerregung durch Haustiere als mangelhafte Verwahrung oder Beaufsichtigung durch den Halter des Tieres gemäß § 5 Abs.1 leg.cit. zu verfolgen und allenfalls zu bestrafen. Eine Verfolgung im Sinne des § 5 Abs.1 Oö. Polizeistrafgesetz hat nicht stattgefunden. Da also der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung der störenden Lärmerregung im Sinne des § 3 Abs.1 Oö. Polizeistrafgesetz nicht begangen hat und die möglicherweise vorliegende Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 Oö. Polizeistrafgesetz nicht verfolgt wurde, war - ohne auf die Berufungsausführungen näher eingehen zu müssen - gemäß § 45 Abs.1 Z2 und Z3 das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider Beschlagwortung: Berufung verspätet

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