Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300251/2/Kei/Shn

Linz, 30.04.1999

VwSen-300251/2/Kei/Shn Linz, am 30. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Stefan H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28. September 1998, Zl. Sich96-429-1996/HM, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes, zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Sie haben durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, indem Sie mit Gerald G vor dem Haus stritten und rauften. Dieser Sachverhalt wurde am 2.11.1996 gegen 22.05 Uhr festgestellt." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch eine Übertretung des "§ 81 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz" begangen, weshalb er "gemäß §§ 81 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden).

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

Ergänzend weise ich darauf hin, daß ich mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 12.8.1997, Geschäftszahl 4 U 113/97 h, vom Schuldvorwurf, daß ich am 2.11.1996 den Gerald Josef Graf durch Versetzen von Schlägen im Bereich des linken Auges, der Rippen und der rechten Schulter vorsätzlich Verletzungen zugefügt hätte, gemäß § 259 Zif. 3 StPO rechtskräftig mangels Schuldbeweis freigesprochen wurde.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 20. Oktober 1998, Zl. Sich96-429-1996/HM, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Der 1. Absatz des Artikel 4 des Protokolles Nr.7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten samt Erklärungen (= Art.4 Abs.1 des 7. ZP MRK) lautet:

Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

4.2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 12. August 1997, Zl. 4 U 113/97 h, wurde der Bw von der Anklage, die den Vorfall vom 2. November 1996 um ca 22.05 Uhr vor dem Haus Leharstraße 23, 4050 Traun, betroffen hat, freigesprochen.

Vor dem Hintergrund der Bestimmung des Art.4 Abs.1 des 7. ZP MRK, der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (= EGMR) im Fall "Gradinger gegen Österreich" (Zl. 33/1994/480/562 vom 23. Oktober 1995) und der Entscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte (= EKMR) im Fall "Marte/Achberger gegen Österreich" (Zl. 22541/93 vom 9. April 1997) - in diesen beiden Entscheidungen wurde eine Verletzung des Art.4 des 7. ZP MRK festgestellt - war im gegenständlichen Verfahren - um dem Grundsatz "ne bis in idem" zu entsprechen - spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage

Dr. Keinberger

 

 

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