Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300252/2/Wei/Bk

Linz, 03.12.1999

VwSen-300252/2/Wei/Bk Linz, am 3. Dezember 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des K gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. September 1998, Zl. III/S-8665/98 2, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem § 16 Abs 1 Z 7 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 (LGBl Nr. 75/1992 idF LGBl Nr. 30/1995) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Im Spruchpunkt 6) wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt. Im Spruchpunkt 5) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als gemäß § 21 Abs 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird. Im Übrigen wird die Berufung in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und werden die Spruchpunkte 1) bis 5) sowie 7) und 8) des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass es sich dabei um selbständige Verwaltungsübertretungen handelt und dass als verletzte Rechtsvorschrift je die Blankettstrafnorm des § 16 Abs 1 Z 7 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 iVm der im angefochtenen Straferkenntnis jeweils angeführten Bescheidauflage anzusehen ist.

II. Der erstbehördliche Strafausspruch wird aufgehoben und wegen der bezeichneten Verwaltungsübertretungen werden nach dem Strafrahmen des § 16 Abs 2 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 und nach § 16 Abs 1 und 2 VStG folgende Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) neu festgesetzt:

Spruchpunkt 1) : S 600,-- ( 4 Stunden);

Spruchpunkt 2) : S 600,-- ( 4 Stunden);

Spruchpunkt 3) : S 200,-- ( 1 Stunde, 20 Minuten);

Spruchpunkt 4) : S 600,-- ( 4 Stunden);

Spruchpunkt 5) : entfällt wegen Absehens von Strafe;

Spruchpunkt 6) : entfällt wegen Aufhebung;

Spruchpunkt 7) : S 300,-- ( 2 Stunden);

Spruchpunkt 8) : S 200,-- ( 1 Stunde, 20 Minuten).

Summe S 2.500,-- (entspricht  181,68 Euro)

III. Zu den Spruchpunkten 1), 2) und 4) beträgt der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz je S 60,--, zu den Spruchpunkten 3) und 8) beträgt er je S 20,-- und zu Spruchpunkt 7) S 30,-- (insgesamt daher S 250,--, entspricht  18,17 Euro). Im Berufungsverfahren entfällt die Verpflichtung zur Leistung weiterer Kostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; §§ 64 ff VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt:

"Wie durch Organe der BPD Linz am 05.03.1998, 19.30 Uhr bis 20.30 Uhr anläßlich der Veranstaltung mit 'E' in L, Veranstaltungsstätte 'P, festgestellt wurde, haben Sie es als Stellvertreter der Bewilligungsinhaberin unterlassen, für die Einhaltung der in der Folge dargelegten Auflagenpunkte der Bescheide des Amtes der OÖ. LReg Zl. Pol-50.108/23-1995 Zö/Hof vom 14.12.1995 Zl. Pol.50.108/27-1997 Zö/Hof/Ma zu sorgen, da folgende Punkte nicht eingehalten wurden

1) Punkt 22 des Bewilligungsbescheides Zl. Pol.50.108/23-1995 Zö/Hof vom 14.12.1995:

Die südliche Umfahrungsstraße ist auf der gesamten Länge vom Parkplatz bis zur Abzweigung von der P. freizuhalten mit Ausnahme der durch Bodenmarkierungen gekennzeichneten Stelle, welche zum Abstellen von Lieferfahrzeugen vorgesehen ist. Auf dieser durch Bodenmarkierungen gekennzeichneten Stelle war ein Sattelkraftfahrzeug auf solche Weise abgestellt, daß sich nur der Sattelaufleger innerhalb der Bodenmarkierungen befand und das Sattelfahrzeug in der gesamten Länge nach Westen hin über die Bodenmarkierung hinausragte. An dieses Sattelzugfahrzeug anschließend war ein weiterer LKW abgestellt, wodurch die gesamte Zufahrt blockiert war und dadurch ein Zufahren von Einsatzfahrzeugen unmöglich gewesen wäre. Darüberhinaus waren neben den auf die südliche Umfahrungsstraße führenden Ausgangstüren div. Bühnengerüste gelagert, wodurch bei einem ev. Feuerwehreinsatz der Aktionsraum wesentlich eingeschränkt gewesen wäre.

2) Punkt 27 des Bescheides Zl. Pol. 50.108/23-1995 Zö/Hof vom 14.12. 1995:

Beide Notausgänge, welche von dem zw. Altbau und Neubau befindlichen kleinen Innenhof entweder nach Süden hin in Richtung Parkplatz oder durch den Verbindungsgang Neubau/Altbau in Richtung P führen, waren verschlossen und versperrt. Besucher, welche im Panikfall einerseits vom großen Saal kommend und andererseits von der Galerie über den Fluchtweg/Außenstiege in diesen Innenhof gelangen, wären dort ohne jegliche weitere Fluchtmöglichkeit regelrecht eingeschlossen gewesen.

3) Punkt 26 des Bescheides Zl. Pol.50.108/23-1995 Zö/Hof vom 14.12.1995:

Die beiden unter lit. b) angeführten Notausgänge waren nicht als solche gekennzeichnet.

4) Punkt 48 des Bescheides Zl. Pol.50.108/23-1995 Zö/Hof vom 14.12.1995:

Bei den von der Galerie über die Außenstiege in Richtung südliche Umfahrungsstraße befindlichen Notausgang war direkt im Türbereich in einer Höhe von ca. 40 cm über dem Boden ein Elektrokabel gespannt, welches in einer Fluchtsituation eine regelrechte Stolperfalle dargestellt hätte.

5) Punkt 17 des Bescheides Zl. Pol.50.108/27-1997 Zö/Hof/Ma vom 3.3.1997:

Auf der Zuschauertribüne sind bei rechten Stiegenaufgang die Stufenkanten nicht mit fluoreszierenden Markierungen bzw. Streifen ausgestattet.

6) Punkt 18 des Bescheides vom Zl. Pol. 50.108/27-1997 Zö/Hof/Ma 3.3.1997:

Die Abdeckplane der Geländerkonstruktion zw. der ständigen und ausziehbaren Sitzplatzgalerie ist nicht vollflächig ausgeführt, dh. die Abdeckplane reicht nicht bis zum Boden, weshalb die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen auf die Besucher am Stehplatzbereich besteht.

7) Punkt 21 des Bescheides Zl. Pol. 50.108/27-1997 Zö/Hof/Ma vom 3.3.1997:

Der Wandhydrant im Erdgeschoß im Bereich der Garderobe war nicht freigehalten, sondern durch einen Garderobenwagen verstellt.

8) Punkt 8 des Bescheides Zl. Pol. 50.108/23-1995 Zö/Hof vom 14.12.1995:

Bei der Kassa lag die vorgeschriebene Liste über die Verantwortlichen (Stellvertreter, Ambulanzdienst, Brandsicherheitswachdienst) nicht auf. Eine solche Liste existierte überhaupt nicht."

Durch diese Tatanlastung erachtete die belangte Behörde § 3 Abs 1 Z 2 lit f) Oö. Veranstaltungsgesetz iVm den Bescheiden der Oö. Landesregierung zusammen mit § 9 VStG als übertretene Rechtsvorschriften und nannte als Strafnorm § 16 Abs 1 Z 7 und Abs 2 Oö. Veranstaltungsgesetz. Sie verhängte eine Geldstrafe in Höhe von S 3.000,-- und setzte eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen fest.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Handen seiner Rechtsvertreter am 2. Oktober 1998 zugestellt wurde, richtet sich die rechtsfreundlich verfasste Berufung vom 15. Oktober 1998, die am 16. Oktober 1998 und damit rechtzeitig zur Post gegeben wurde. Der Bw strebt die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, hilfsweise eine Ermahnung an.

2.1. Die belangte Behörde ging von der auf der eigenen dienstlichen Wahrnehmung des Strafreferatsleiters Dr. B beruhenden Anzeige vom 9. März 1998 aus und erließ zunächst gegen den Bw die Strafverfügung vom 17. März 1998, gegen die dieser rechtzeitig den Einspruch vom 1. April 1998 einbrachte. Die Spruchpunkte der Strafverfügung stimmen mit denen des Straferkenntnisses überein.

2.2. Im ordentlichen Ermittlungsverfahren wurde die Stellungnahme vom 8. Mai 1998 erstattet, in der der Bw die vorgeworfenen Verstöße gegen Bescheidvorschreibungen teilweise zugestanden, großteils aber abgeschwächt und ein schuldhaftes Verhalten in Abrede gestellt hat. Unschärfen bei der Bescheiderfüllung folgten nur aus der Augenblicksbetrachtung einer Überprüfung.

Zu der im Spruchpunkt 1 vorgeworfenen Nichtfreihaltung der südlichen Umfahrungsstraße wird an sich zugestanden, dass zwei Fahrzeuge angetroffen wurden. Das zweite Fahrzeug wäre aber unverzüglich auf Weisung des Verantwortlichen entfernt worden und der Sattelzug, der den Künstlern zuzurechnen gewesen wäre, hätte nur geringfügig mit der Hälfte der Fahrerkabine über die markierte Fläche hinausgeragt. Der die Zufahrt blockierende zweite LKW wäre noch vor Beginn der Veranstaltung weggebracht worden.

Zum Spruchpunkt 2 und 3 wurde behauptet, dass es sich um keine Notausgänge handelte.

Zu der im Spruchpunkt 4 erwähnten Stolperfalle durch ein 40 cm über dem Boden gespanntes Elektrokabel, wird vorgebracht, dass dieses Kabel anlässlich der Sicherheitsprüfung bzw Begehung vor Konzertbeginn noch so verändert worden wäre, dass es die Fluchtsituation nicht beeinträchtigt hätte.

Zum Spruchpunkt 5 wird zugestanden, dass nicht sämtliche Stiegen mit fluoreszierenden Markierungen versehen waren. Unrichtig wäre aber die Anlastung, dass der rechte Stiegenaufgang nicht markiert war. Die Markierungen wären vielmehr am Tag der Überprüfung zu 2/3 vollendet gewesen.

Die im Spruchpunkt 6 angelastete nicht vollflächige Ausführung der Abdeckplane der Geländerkonstruktion wird zwar zugestanden, jedoch die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen unter Hinweis auf den geringen Höhenunterschied von nur ca. 2 m zum Stehplatzbereich und auf die kleine Fuge mit einer lichten Weite von nur 5 cm als rein theoretisch und tatsächlich nicht vorhanden bezeichnet.

Zu dem laut Spruchpunkt 7 nicht freigehaltenen Wandhydrant wird eingeräumt, dass ein Garderobenwagen vielleicht kurzfristig vor dem Wandhydranten stand, was aber sicher zu tolerieren wäre.

Zur fehlenden Liste der Verantwortlichen nach Spruchpunkt 8 wird die Auffassung vertreten, dass keine "überwachte Veranstaltung" vorlag, weshalb die Erfüllung dieser Auflage nicht erforderlich gewesen wäre.

2.3. Die belangte Behörde vernahm daraufhin Herrn Dr. B am 8. Juni 1998 zu den Behauptungen des Bw als Zeugen. Die veranstaltungspolizeiliche Überprüfung des P (Veranstaltungsstätte "P") erfolgte damals gemeinsam mit dem Leiter des Veranstaltungsamts der belangten Behörde in der Zeit von 19.30 bis 20.30 Uhr. Dr. B gab an, dass er sich an die damalige Überprüfung noch genau erinnern könne.

Die südliche Umfahrungsstraße wäre mit Ausnahme der markierten Fläche freizuhalten gewesen. Auf dieser stand zwar ein Sattelaufleger, das Sattelzugfahrzeug habe sich aber mit der gesamten Länge außerhalb der Markierung in westlicher Richtung befunden. Anschließend wäre auch noch ein zweiter LKW abgestellt gewesen, der die gesamte Zufahrt blockierte. Außerdem wären diverse Bühnengerüste im Bereich der Ausgangstüren gelagert worden, die einen Feuerwehreinsatz behinderten. Erst nach Beanstandung und Aufforderung hätte der Bw Mitarbeiter angewiesen, den Lenker des zweiten LKWs zu suchen. Die Behauptungen in der rechtsfreundlich verfassten Stellungnahme bezeichnete der Zeuge als unrichtig.

Zur Fluchtwegsituation vom Innenhof zwischen Alt- und Neubau berichtete der Zeuge, dass sowohl die Fluchttüre nach Süden hin zum Parkplatz, als auch die Fluchttüre in Richtung Vorplatz versperrt war. Bei beiden Türen, die nicht gekennzeichnet waren, handelte es sich nach Wahrnehmung des Zeugen um Fluchttüren. Die über den Fluchtweg in den Vorhof gelangenden Besucher hätten keine andere Möglichkeit diesen auf andere Weise zu verlassen.

Der Fluchtweg von der Galerie in Richtung südliche Umfahrungsstraße wäre ebenfalls zu beanstanden gewesen, da im Türbereich ein Elektrokabel in Höhe von ca. 40 cm über dem Boden gespannt war, welches im Panikfall eine extrem gefährliche Stolperfalle darstellte. Auf der Galerie wären zu diesem Zeitpunkt schon zahlreiche Besucher anwesend gewesen. Zur behaupteten Entfernung noch vor Veranstaltungsbeginn berichtete der Zeuge, dass der Missstand wieder nur über Beanstandung und Aufforderung des Bw beseitigt worden wäre.

Auch die fluoreszierenden Streifen auf den Stufenkanten fehlten beim rechten Stiegenaufgang auf der Zuschauertribüne. Die Behauptung, wonach die Markierung zu 2/3 vollendet gewesen wäre, bezeichnete der Zeuge als schlichtweg falsch. Die vorgeschriebene Abdeckplane der Geländerkonstruktion hätte vollflächig erfolgen müssen, was nicht der Fall war, weil sie nicht bis zum Boden reichte. Vor dem Wandhydrant sei ein Garderobenwagen abgestellt worden. Zur nicht aufliegenden Liste der Verantwortlichen verneinte der Zeuge die behauptete Einschränkung auf sog überwachte Veranstaltungen von mehr als 500 Besuchern.

Der Zeuge betonte, im Zuge der Überprüfung alles schriftlich festgehalten und in die Anzeige übertragen zu haben.

In der nachfolgenden Stellungnahme vom 8. Juli 1998 wird beteuert, dass der Bw unverzüglich für die Einhaltung der Auflagen gesorgt hätte. Gerade das Fehlen der Markierungen wäre ihm nicht vorzuwerfen. Für die mangelnde Hausausstattung hafte nicht der Veranstaltungsverantwortliche.

2.4. Die belangte Behörde erließ in der Folge das angefochtene Straferkenntnis. Sie verwies auf die schlüssige und ausführliche Aussage des Dr. B, wonach die im Spruch aufgelisteten Auflagen nicht erfüllt waren. Einem mit der Materie bestens vertrauten, hochrangigen Beamten der belangten Behörde könne zugetraut werden, einwandfrei festzustellen, ob Bescheidauflagen eingehalten bzw erfüllt wurden. Der Tatvorwurf sei daher einwandfrei erwiesen.

2.5. Die Berufung bekämpft das Straferkenntnis zunächst wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil der beantragte Ortsaugenschein nicht durchgeführt wurde. Durch diesen wäre hervorgekommen, dass keine rechtserheblichen Verstöße gegen die Bescheidauflagen vorlägen. Deshalb werde der Beweisantrag im Berufungsverfahren vor dem UVS wiederholt.

Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit werden die Auflagenverstöße unter Hinweis auf die Stellungnahme vom 8. Mai 1998 bestritten. Das weitere Vorbringen wiederholt im Wesentlichen den schon in erster Instanz eingenommenen Standpunkt. Zum Sattelfahrzeug hätte der Bw (Stellvertreter) die Problembehebung bereits eingeleitet, bevor die Übertretung durch Kontrollorgane festgestellt worden war. Die versperrten Türen (Spruchpunkt 2) gälten nicht als Notausgänge und wären daher als solche nicht gekennzeichnet. Das im Spruchpunkt 4 beanstandete Kabel wäre noch rechtzeitig entfernt worden. Die Überprüfung hätte gerade vor Veranstaltungsbeginn stattgefunden.

Die Markierungsarbeiten wären eingeleitet und die Hälfte der Stiegen bereits markiert worden. Die vom Hausbetreiber noch nicht beendeten Umbauarbeiten könnten dem Stellvertreter des Bewilligungsinhabers nicht vorgeworfen werden. Die Abwägung des kulturpolitischen Auftrages mit den Anforderungen des Bewilligungsbescheides hätte zugunsten der Veranstaltung ausfallen müssen. Die Veranstaltung abzusagen, hätte nicht ernsthaft verlangt werden können. Der geringe Spalt zum Boden hin bei der Geländerkonstruktion (Spruchpunkt 6) wäre bescheidkonform. Der Wandhydrant im Erdgeschoss wäre nicht durch einen Garderobenwagen bleibend verstellt gewesen, sondern allenfalls nur kurzfristig. Die Liste der Verantwortlichen hätte keinen Selbstzweck und wäre lediglich für überwachte Veranstaltungen zu erstellen.

Die Bescheidauflagen bedürften einer flexiblen und dynamischen Betrachtungsweise und keiner starren am Wortlaut klebenden Auslegung. Deshalb lägen die erhobenen Vorwürfe nicht vor. Der festgestellte Sachverhalt stelle keinen strafwürdigen Tatbestand dar.

Zur Strafe wird behauptet, dass sie zu hoch wäre. Es könnte auch mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden, weil das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend wären.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Berufung einen hinreichend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zugrundeliegenden Feststellungen der belangten Behörde wurden vom Bw teilweise zugestanden (vgl näher unter Punkt 2.2. und 2.5.). Lediglich in der rechtlichen Wertung vertritt die Berufung insofern eine andere Meinung. Soweit der Bw aber die Tatsachen anders als die belangte Behörde darstellt, hat der Oö. Verwaltungssenat auch nach Lektüre der Berufung keinen Anlass gefunden, an der Richtigkeit der strafbehördlichen Feststellungen zu zweifeln. Der überzeugenden und widerspruchsfreien Darstellung des unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen Dr. B konnte die Berufung nur allgemein gehaltene Behauptungen entgegensetzen, die nicht unter Beweis gestellt werden können. Damit konnte aber die zutreffende strafbehördliche Beweiswürdigung nicht in Frage gestellt werden.

Die Durchführung des beantragten Ortsaugenscheins hat die belangte Behörde mit Recht unterlassen, da dieser keine weitere Aufklärung hätte erwarten lassen. Zum einen hat Dr. B seine Wahrnehmungen anlässlich der Veranstaltung am 5. März 1998 ohnehin an Ort und Stelle gemacht und zum anderen kann ein Monate später durchgeführter Lokalaugenschein naturgemäß die seinerzeit vorgefundene Situation im Veranstaltungszeitpunkt nicht wiedergeben. Es liegt auf der Hand, dass sich die im Kontrollzeitpunkt vorgefundenen Verhältnisse mittlerweile geändert haben müssen. Lediglich die vollflächige Ausführung der Abdeckplane der Geländerkonstruktion zwischen der ständigen und der ausziehbaren Sitzplatzgalerie könnte besichtigt werden. Auch diese Überprüfung ist nicht erforderlich, zumal der erkennende Verwaltungssenat insofern den Angaben des Bw folgt, wonach die lichte Weite der bis zum Boden verbleibenden Fuge lediglich 5 cm beträgt. Der Zeuge Dr. B hat dazu keine gegenteilige Wahrnehmung geäußert.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 16 Abs 1 Z 7 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 16 Abs 2 leg.cit. mit Geldstrafe bis S 100.000,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen,

wer den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt oder sich der im § 15 Abs 3 vorgesehenen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt widersetzt.

Nach § 2 Abs 1 Oö. Veranstaltungsgesetz ist zur erwerbsmäßigen Durchführung von Veranstaltungen grundsätzlich eine Bewilligung erforderlich, wobei die gemäß § 3 leg.cit. vorgesehenen Vorschreibungen vorgesehen werden können.

Mit Bescheid vom 18. August 1994, Zl. Pol-50.107/38-1994 Zö/Ho/Ma, erteilte die Oö. Landesregierung der L, die Bewilligung, in der Zeit vom 1. Mai 1995 bis 30. April 2005 im Bundesland Oberösterreich erwerbsmäßig eine Veranstaltungs- und Konzertdirektion zur Durchführung von Theater-, Kabarett- und Varieteeveranstaltungen sowie musikalischen Darbietungen und sonstigen Veranstaltungen zu betreiben. Mit diesem Bescheid wurden auch die gemäß § 6 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 bestellten Stellvertreter des Bewilligungsinhabers iSd § 7 leg.cit. veranstaltungsbehördlich genehmigt. Der Bw ist einer der für die Bewilligungsinhaberin bestellten Stellvertreter.

Nach § 8 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 ist der Bewilligungsinhaber oder dessen genehmigter Stellvertreter für die Beachtung aller einschlägigen Vorschriften verantwortlich. Bei den §§ 6 bis 8 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 handelt es sich um eine Sonderregelung zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit nach § 9 Abs 1 und 2 VStG, weshalb entgegen der belangten Behörde ein Rückgriff auf die subsidiäre Vorschrift des § 9 VStG weder möglich, noch notwendig ist.

Im vorliegenden Fall ist weiter davon auszugehen, dass die Oö. Landesregierung als zuständige Veranstaltungsbehörde über die Durchführung von Theater, Kabarett- und Varieteeveranstaltungen in der Betriebsstätte "P " durch die L mit den Bescheiden vom 14. Dezember 1995, Zl. Pol-50.108/23-1995 Zö/Hof, und vom 3. März 1997, Zl. Pol-50.108/27-1997 Zö/Hof/Ma, abgesprochen hat. Die gegenständlich relevanten Vorschreibungspunkte sind im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wiedergegeben, weshalb eine Wiederholung entfallen kann.

4.2. Die belangte Behörde hat Verstöße gegen 8 verschiedene Auflagenpunkte in zwei Bescheiden angelastet und dennoch nur eine einzige Verwaltungsübertretung angenommen. Nach richtiger Ansicht wären aber 8 Verwaltungsübertretungen anzunehmen gewesen, weil jedes einzelne aus den Bescheidvorschreibungen folgende Gebot oder Verbot in Verbindung mit der Blankettstrafnorm des § 16 Abs 1 Z 7 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 zu einem eigenständigen Straftatbestand wird.

Diese Ansicht findet eine Stütze in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den in Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträgen. Nach ständiger Rechtsprechung wird dadurch, dass § 367 Z 26 GewO 1973 (nunmehr § 367 Z 25 GewO 1994) auf vorgeschriebene Auflagen oder Aufträge verweist, das jeweilige in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot, Teil des Straftatbestandes. Dies setzt weiter voraus, dass derartige Auflagen so klar gefasst sein müssen, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (vgl u.a. VwGH 22.4.1997, 96/04/0127; VwGH 18.6.1996, 96/04/0008; VwGH 23.5.1995, 95/04/0035; VwGH 25.2.1993, 92/04/0164). Bei Auflagen handelt es sich um bedingte Polizeibefehle, die im Fall der Inanspruchnahme der Bewilligung zu unbedingten Aufträgen werden. Dies gilt auch für nachträglich mit gesondertem Bescheid erteilte Auflagen (vgl VwGH 20.12.1994, 92/04/0276).

Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof zum Straftatbestand des Betreibens einer der Wasserbenutzung dienenden Anlage entgegen einer wasserrechtlichen Bewilligung ausgesprochen, dass Verstöße gegen bescheidförmige Auflagen bei Nichteinhaltung jedes einzelnen Gebotes oder Verbotes eine eigene nach § 137 Abs 3 lit a) WRG 1959 zu ahndende Verwaltungsübertretung darstellen (vgl VwGH 15.1.1998, 97/07/0041 unter Hinweis auf VwSlg 10.711 A/1982). Nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenates kann beim vorliegenden Blankettstraftatbestand des Zuwiderhandelns gegen Bescheide, die auf Grund des Oö. Veranstaltungsgesetzes 1992 erlassen wurden, nichts anderes gelten.

4.3. Auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes hat die belangte Behörde Verstöße gegen die Auflagenpunkte 8, 22, 26, 27 und 48 im Bescheid vom 14. Dezember 1995 und gegen die Auflagenpunkte 17, 18 und 21 im ergänzenden Bescheid vom 3. März 1997 vorgeworfen. Der erkennende Verwaltungssenat hat zu den Einwänden des Bw erwogen:

4.3.1. Zu den Auflagen im Bescheid vom 14. Dezember 1995

Unstrittig ist, dass das Sattelfahrzeug entgegen der Auflage 22 die Bodenmarkierung überragte und dass im Anschluss daran ein weiterer LKW die Zufahrt blockierte. Außerdem waren Gegenstände gelagert, die einen Feuerwehreinsatz behinderten. Damit steht bereits fest, dass die südliche Umfahrungsstraße im Zeitpunkt der Kontrolle nicht freigehalten wurde. Für den Auflagenverstoß unerheblich ist, ob der Bw den Lenker des LKWs von sich aus oder erst nach Aufforderung suchen ließ.

Nach Auflage 26 sind Ausgänge, Notausgänge und Fluchtwege mit Hinweiszeichen nach ÖNORM Z 1000 zu kennzeichnen. Nach Auflage 27 dürfen alle im Bereich der Verkehrs- und Fluchtwege befindlichen Türen während Veranstaltungen nicht versperrt sein. Dass die als Notausgänge bezeichneten Türen wie im Spruchpunkt 2) beschrieben versperrt waren steht unbestritten fest. Sie hätten nach der Auflage 27 selbst dann geöffnet sein müssen, wenn sie nicht Notausgänge wären. Mit dem Hinweis des Bw, dass sie angeblich nicht als Notausgänge gelten, ist daher für ihn nichts gewonnen. Außerdem folgt der Oö. Verwaltungssenat der glaubhaften Darstellung des Zeugen zur Fluchtwegsituation, wonach es sich um Notausgänge handeln muss, zumal die Besucher den Innenhof zwischen Alt- und Neubau nur über diese Fluchttüren nach außen verlassen könnten.

Auch das nach Auflage 48 unzulässige Vorhandensein ortsveränderlicher Leitungen bzw. Kabel im Bereich eines Fluchtweges (Spruchpunkt 4) gibt die Berufung zu. Es wird lediglich die noch rechtzeitige Entfernung vor Veranstaltungsbeginn lapidar und unüberprüfbar behauptet. Dazu ist klarzustellen, dass entgegen der Ansicht des Bw die Veranstaltung im rechtlichen Sinne bereits mit dem Einlass der Besucher und nicht erst dann beginnt, wenn die künstlerische Darbietung erfolgt. Die Einhaltung von vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen ist nämlich von Anfang an notwendig. Der ohnehin nicht glaubhaft gemachte Einwand des Bw ist daher irrelevant.

Die nach Auflage 8 (Spruchpunkt 8) bei den Kassen aufzulegende Liste der Verantwortlichen (Stellvertreter, Ambulanzdienst, Brandsicherheitswachdienst) dient offenbar ganz allgemein der Transparenz für den Fall einer veranstaltungsbehördlichen Kontrolle. Eine Einschränkung auf überwachungspflichtige Veranstaltungen mit mehr als 500 Besucher, wie sie erst im Auflagenpunkt 5 des späteren Bescheides vom 3. März 1997 vorgesehen ist, kann nicht angenommen werden. Von dem behaupteten Selbstzweck der Liste kann keine Rede sein.

4.3.2. Zu den Auflagen im Bescheid vom 3. März 1997

Entgegen Auflage 17 (Spruchpunkt 5) waren die Stufenkanten des rechten Stiegenaufgangs auf der Zuschauertribüne noch nicht mit nachleuchtenden Streifen markiert. Diesen Umstand bestreitet die Berufung nicht mehr, bringt dazu aber vor, dass die Markierungsarbeiten eingeleitet und die Hälfte aller Stiegen bereits markiert gewesen wäre. Der mit dem Veranstalter nicht identische Hausbetreiber des P hätte gerade Umbauarbeiten durchgeführt, um den bescheidkonformen Zustand herzustellen. Der Verzug könne dem Bw als Stellvertreter der Bewilligungsinhaberin nicht vorgeworfen werden.

Der unabhängige Verwaltungssenat geht zwar mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon aus, dass der Hausbetreiber säumig war, kann aber im Hinblick auf die nahezu ein Jahr vor der Veranstaltung gemachte Bescheidvorschreibung nicht annehmen, dass überhaupt kein Verschulden in der Sphäre der Bewilligungsinhaberin vorläge. Die Berufung hat nämlich nicht dargetan, dass alle zivilrechtlichen Möglichkeiten gegen den Hausbetreiber ausgeschöpft wurden und dennoch eine rechtzeitige Markierung nicht erreichbar war. Im Hinblick darauf dass die Einhaltung dieser Auflage nicht allein von der Veranstalterin und Bewilligungsinhaberin abhing und keine erschwerenden Umstände bekannt geworden sind, vertritt der Oö. Verwaltungssenat die Auffassung, dass in diesem Punkt gemäß § 21 Abs 1 VStG von der Strafe abgesehen werden kann. Das Verschulden war insofern nur gering und nachteilige Folgen sind nicht bekannt geworden.

Gegen die strafbehördliche Anlastung einer Übertretung der Auflage 18 (Spruchpunkt 6), wonach die Geländerkonstruktion zwischen der ständigen und ausziehbaren Sitzplatzgalerie "vollflächig" auszuführen war, hat der erkennende Verwaltungssenat auf Grund des Vorbringens des Bw ernste Bedenken. In der Anlastung ist nur allgemein davon die Rede, dass die Abdeckplane nicht bis zum Boden reichte, weshalb die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen bestünde. Nach der schon in der ersten Stellungnahme gegebenen Darstellung des Bw beträgt die lichte Weite der Fuge zum Boden nur 5 cm und der Höhenunterschied 2 m. Dieses unwidersprochen gebliebene Vorbringen erscheint glaubhaft. Auch der Oö. Verwaltungssenat hält daher die im angefochtenen Straferkenntnis erwähnte Gefahr des Herabfallens von Gegenständen durch diese Fuge für eher theoretisch.

Abgesehen davon hat die belangte Behörde dem in der Vorschreibung verwendeten Wort "vollflächig" eine Bedeutung unterstellt, die ihm in Wahrheit nicht zukommt. Vollflächig bedeutet nicht unbedingt bis zum Boden reichend, sondern lediglich dass innerhalb der von der Geländerkonstruktion umschriebenen Fläche keine Lücken sein dürfen. Wenn das Geländer konstruktionsbedingt einen kleinen Spalt bis zum Boden freilässt, so muss auch die Abdeckplane nicht ganz bis zum Boden reichen, es sei denn die Bescheidvorschreibung enthielte diesbezüglich eine ausdrückliche und unmissverständliche Anordnung. Da dies nicht der Fall ist, erscheint die strafbehördliche Tatanlastung im Spruchpunkt 6 des angefochtenen Straferkenntnisses rechtlich verfehlt.

Hingegen hat die belangte Behörde dem Bw einen Verstoß gegen die Auflage 21 mit Recht angelastet. Diese schreibt vor, dass der Wandhydrant im Erdgeschoss im Bereich der Garderobe ständig freizuhalten ist und durch Garderobenwagen nicht verstellt werden darf. Die Berufung möchte glauben machen, dass der Garderobenwagen im Zuge einer Manipulation während der Garderobenarbeit nur kurzfristig den Wandhydrant verdeckte. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wovon der erkennende Verwaltungssenat aber mangels geeigneter Glaubhaftmachung durch den Bw nicht ausgeht, wäre dennoch die uneingeschränkte Freihalteverpflichtung nach der zitierten Auflage verletzt worden.

4.4. Im Ergebnis war der Schuldspruch hinsichtlich Spruchpunkt 6) aufzuheben und im Übrigen klarzustellen, dass selbständige Verwaltungsübertretungen nach § 16 Abs 1 Z 7 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 iVm der jeweils verletzten Bescheidauflage vorliegen. Die von der belangten Behörde angenommene Übertretungsnorm des § 3 Abs 1 Z 2 lit f) Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 ist verfehlt, weil es sich dabei nur um eine Verfahrensvorschrift handelt, auf deren Grundlage die Veranstaltungsbehörde Auflagen vorschreiben kann. Die Übertretungsnorm selbst ergibt sich erst aus der Bescheidvorschreibung, die durch die verweisende Blankettstrafnorm zum Straftatbestand wird.

Hinsichtlich Spruchpunkt 5) war von der Verhängung einer Strafe gemäß § 21 Abs 1 VStG abzusehen. Eine Ermahnung hält der erkennende Verwaltungssenat nicht für notwendig, weil er nach dem Vorbringen des Bw davon ausgeht, dass mittlerweile ohnehin alle fluoreszierenden Markierungen angebracht wurden.

4.5. Im Rahmen der Strafbemessung hat die belangte Behörde keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Bw getroffen. Auch dem Akt sind dazu keine Daten zu entnehmen. In den rechtsfreundlich erstatteten Eingaben sind trotz Aufforderung anlässlich der Akteneinsicht keine Angaben zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gemacht worden. In einem solchen Fall hätte die belangte Behörde eine dem Parteiengehör zu unterziehende Einschätzung vornehmen sollen, um Feststellungen treffen zu können.

Die von der belangten Behörde für alle 8 Spruchfakten verhängte Gesamtstrafe in Höhe von S 3.000,-- beträgt allerdings nur 3 % des Strafrahmens bis S 100.000,--, obwohl sogar eine einschlägige Vorstrafe aktenkundig ist. Sie muss daher im Zweifel von eher schlechten persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Bw ausgegangen sein. Bei dieser geringfügigen Geldstrafe erübrigen sich weitere Erörterungen, zumal selbst ein im Bereich des Existenzminimums von ca. S 8.000,-- gelegenes Einkommen keine Abstriche mehr möglich gemacht hätte.

Der Oö. Verwaltungssenat hat unter Beachtung des Verschlechterungsverbots nach dem § 51 Abs 6 VStG, welches lediglich die Sanktion betrifft, eine Neubemessung der Strafen vorgenommen und nach dem Strafrahmen des § 16 Abs 2 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 sowie gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG für die jeweils als selbständige Delikte zu betrachtenden Bescheidverstöße die im Spruch genannten Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Dabei wurde eine gewisse Abstufung nach der Bedeutung der Auflagenverstöße vorgenommen. Für die wichtigeren Verstöße wurden S 600,-- (= 0,6% des Strafrahmens) und für die weniger bedeutsamen S 300,-- (0,3 %) und S 200,-- (0,2 %) festgesetzt.

Die von der belangten Behörde vorgesehene Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen kann im Verhältnis zur geringen Geldstrafe nicht als angemessen betrachtet werden. Sie hätte rechnerisch nur 3 % des im § 16 Abs 2 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 vorgesehenen Freiheitsstrafrahmens von 4 Wochen und damit 20,16 Stunden betragen dürfen. Eine unverhältnismäßige Ersatzfreiheitsstrafe hätte nach ständiger Judikatur des Oö. Verwaltungssenates nur mit besonderer Begründung verhängt werden dürfen. Der unabhängige Verwaltungssenat hat sich daher veranlasst gesehen, bei der Neubemessung der Strafen eine angemessene Relation zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen herzustellen. Insofern wird auf den Spruchabschnitt II. verwiesen.

5. Bei diesem Ergebnis entfiel im Berufungsverfahren hinsichtlich Spruchpunkt 6) gemäß § 66 Abs 1 VStG, im Übrigen gemäß § 65 VStG die Verpflichtung zur Leistung von weiteren Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens. Die Kostenbeiträge im erstinstanzlichen Strafverfahren waren gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG je mit 10 % der Geldstrafe wie im Spruchabschnitt III. zu bestimmen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. W e i ß

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