Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300253/2/Wei/Bk

Linz, 07.12.1999

VwSen-300253/2/Wei/Bk Linz, am 7. Dezember 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des P gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. September 1998, Zl. III/S-8666/98 2, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 (LGBl Nr. 75/1992 idF LGBl Nr. 30/1995) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Spruchpunkte 1) und 2) des angefochtenen Straferkenntnisses als selbständige Verwaltungs-übertretungen und dass als verletzte Rechtsvorschriften zu Spruchpunkt 1) § 16 Abs 1 Z 7 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 iVm der Auflage 25 des Bescheides der Oö. Landesregierung vom 14. Dezember 1995, Zl. Pol 50.108/23-1995 Zö/Hof, und zu Spruchpunkt 2) § 16 Abs 1 Z 7 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 iVm der Auflage 17 des Bescheides der Oö. Landesregierung vom 3. März 1997, Zl. Pol 50.108/27-1997 Zö/Hof/Ma, anzusehen sind.

II. Der Strafausspruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird aufgehoben. Der Berufung wird insofern Folge geben, als im Spruchpunkt 2) gemäß § 21 Abs 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird. Wegen der Verwaltungs-übertretung nach Spruchpunkt 1) wird über den Berufungswerber nach dem Strafrahmen des § 16 Abs 2 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 eine Geldstrafe von S 600,-- (entspricht 43,60 Euro) und für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden verhängt.

III. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz beträgt zu Spruchpunkt 1) S 60,-- (entspricht 4,36 Euro). Im Übrigen entfällt die Verpflichtung zur Leistung von weiteren Kostenbeiträgen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; §§ 64 ff VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt:

"Wie durch Organe der BPD Linz am 5.3.1998, 20.30 Uhr bis 21.00 Uhr anläßlich der Veranstaltung mit B, festgestellt wurde, haben Sie es als Stellvertreter der Bewilligungsinhaberin unterlassen, für die Einhaltung der in der Folge dargelegten Auflagenpunkte der Bescheide des Amtes der OÖ. LReg Zl. Pol.50.108/23-1995Zö/Hof vom 14.12.1998 (richtig 1995) Zl. Pol. 50.108/27-1997 Zö/Hof/Ma vom 3.3.1997 zu sorgen, da folgende Punkte nicht eingehalten wurden.

1) Punkt 25 des Bewilligungsbescheides Zl. Pol. 50.108/23-1995/Zö/Hof vom 14.12.1995:

Der von mittleren Saal an der rechten Bühnenseite in Richtung Parkplatz führende Fluchtweg war insoferne nicht in der gesamten Breite freigehalten, da im Türbereich eine Verstärkeranlage und ein Sessel abgestellt waren und dadurch die Fluchtwegbreite etwa zur Hälfte eingeschränkt war.

2) Punkt 17 des Bewilligungsbescheides Zl. Pol.50.108/27-1997/Zö/Hof/Ma vom 3.3.1997:

Bei den Stiegenaufgängen der Zuschauertribüne sind die Stufenkanten nicht mit fluoreszierenden (nachleuchtenden) Markierungen bzw. Streifen ausgestattet."

Durch diese Tatanlastung erachtete die belangte Behörde § 3 Abs 1 Z 2 lit f) Oö. Veranstaltungsgesetz iVm den Bescheiden der Oö. Landesregierung zusammen mit § 9 VStG als übertretene Rechtsvorschriften und nannte als Strafnorm § 16 Abs 1 Z 7 und Abs 2 Oö. Veranstaltungsgesetz. Sie verhängte eine Geldstrafe in Höhe von S 1.000,-- und setzte eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden fest.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Handen seiner Rechtsvertreter am 2. Oktober 1998 zugestellt wurde, richtet sich die rechtsfreundlich verfasste Berufung vom 15. Oktober 1998, die am 16. Oktober 1998 und damit rechtzeitig zur Post gegeben wurde. Der Bw strebt die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, hilfsweise eine Ermahnung an.

2.1. Die belangte Behörde ging von der auf der eigenen dienstlichen Wahrnehmung des Strafreferatsleiters Dr. B beruhenden Anzeige vom 9. März 1998 aus und erließ zunächst gegen den Bw die Strafverfügung vom 18. März 1998, gegen die dieser rechtzeitig den Einspruch vom 1. April 1998 einbrachte. Die Spruchpunkte der Strafverfügung stimmen mit denen des Straferkenntnisses überein.

2.2. In der Stellungnahme vom 8. Mai 1998 hat der Bw vorgebracht, dass die Verstärkeranlage die Fluchtwegbreite nicht merklich beeinträchtigt hätte. Der in diesem Bereich abgestellte Sessel wäre ein Rollsessel für den Fluchtwegbetreuer gewesen, damit dieser während der Veranstaltung dort Platz nehmen konnte. Jeder Notausgang wäre von einem Fluchtwegbetreuer besetzt, womit im Notfall eine Sicherheitsmannschaft zur Verfügung stünde, die erforderliche Maßnahmen treffen kann. Eine Beeinträchtigung der Fluchtwegsituation könnte insofern nicht angenommen werden. Die beanstandete, seitlich der Bühne gelegene Fluchttür (eine von insgesamt 8) wäre ohnedies nur als letzte Fluchtmöglichkeit in Anspruch genommen worden. Zum Beweis für dieses Vorbringen berief sich der Bw auf einen Ortsaugenschein, die Vernehmung des namentlich nicht individualisierten Fluchttürbetreuers und die Einholung eines SV-Gutachtens zum Fluchtverhalten von Menschengruppen, womit dargetan werden sollte, dass der beanstandete Fluchtweg nur von wenigen Menschen in Anspruch genommen worden und daher nicht beeinträchtigt gewesen wäre.

Zu den Stiegenaufgängen der Zuschauertribüne wird zugegeben, dass diese noch nicht mit fluoreszierenden Markierungen versehen waren. Die Hausbetreiber hätten die Markierungsart geändert. Im Zeitpunkt der Überprüfung wäre man gerade dabei gewesen, im großen Saal neue Markierungen anzubringen. Die Arbeit wäre aber nur teilweise erledigt worden. Von einem schuldhaften Verhalten des Bw könnte daher keine Rede sein.

2.3. Die belangte Behörde vernahm daraufhin Herrn Dr. B am 8. Juni 1998 zu den Behauptungen des Bw als Zeugen. Die veranstaltungspolizeiliche Überprüfung des P (Veranstaltungsstätte "P) erfolgte damals gemeinsam mit dem Leiter des Veranstaltungsamts der belangten Behörde in der Zeit von 20.30 Uhr bis 21.00 Uhr. Dr. B gab an, dass er sich an die damalige Überprüfung noch genau erinnern könne. Die Veranstaltung mit dem Kabarettisten B im m wäre gerade im Gange gewesen.

Der Zeuge berichtete, dass die veranstaltungsrechtliche Überprüfung im Beisein des Bw erfolgte. Der an der rechten Bühnenseite befindliche Fluchtweg wäre nicht in der gesamten Breite freigehalten worden. Vor der Ausgangstüre wäre im Fluchtwegbereich eine Verstärkeranlage aufgestellt und gegenüber ein Sessel abgestellt gewesen, wodurch der Fluchtweg mindestens um die Hälfte seiner Gesamtbreite eingeschränkt worden wäre. Einen Fluchtwegbetreuer hatte der Zeuge nicht wahrgenommen. Der Bw hätte bei der Beanstandung auch keine Äußerung über Fluchtwegbetreuer gemacht. Am vergleichbaren Fluchtweg an der linken Bühnenseite wären weder ein Fluchtwegbetreuer, noch eine Sitzmöglichkeit vorhanden gewesen.

Zum Vorbringen des Bw betreffend die fehlenden Markierungen der Stiegenaufgänge der Besuchertribüne, meinte der Zeuge, dass die Behauptung, wonach man im Zeitpunkt der Überprüfung die Markierungen im großen Saal gerade anbrachte, nichts an der Nichterfüllung des Auflagenpunktes im mittleren Saal ändern könnte. Außerdem wäre bei der Kontrolle vom Verantwortlichen dazu keine Erwähnung gemacht worden.

2.4. In der nachfolgenden Stellungnahme vom 8. Juli 1998 wird beteuert, dass man stets bemüht wäre die Auflagen einzuhalten, dass aber bei der dynamischen Vorbereitung dieser Veranstaltungen kurzfristig nicht sämtliche Auflagen beachtet werden würden. Der Bw hätte unverzüglich für die Einhaltung der Auflagen gesorgt. Gerade das Fehlen der Markierungen wäre ihm nicht vorzuwerfen. Für die mangelnde Hausausstattung hafte nicht der Veranstaltungsverantwortliche.

2.5. Die belangte Behörde erließ in der Folge das angefochtene Straferkenntnis. Sie verwies auf die schlüssige und ausführliche Aussage des Dr. B, wonach die im Spruch angeführten Bescheidauflagen nicht erfüllt waren. Einem mit der Materie bestens vertrauten, hochrangigen Beamten der belangten Behörde könne zugetraut werden, einwandfrei und objektiv festzustellen, ob Bescheidauflagen eingehalten bzw erfüllt wurden.

2.6. Die Berufung bekämpft das Straferkenntnis zunächst wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil mehrere Beweisanträge in der Stellungnahme vom 8. Mai 1998 gestellt wurden, auf die die belangte Behörde nicht einging. Das Verfahren wäre mangelhaft geblieben und es werde daher die Beweisaufnahme im Berufungsverfahren begehrt.

Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird behauptet, dass der Fluchtweg nicht rechtserheblich beeinträchtigt worden wäre. Die Bescheidauflagen bedürften einer flexiblen und dynamischen Betrachtungsweise und keiner starren am Wortlaut klebenden Auslegung wie im angefochtenen Straferkenntnis. Der festgestellte Sachverhalt würde keinen strafwürdigen Tatbestand darstellen.

Die fehlende Markierung der Stiegenaufgänge wäre dem Bw nicht vorzuwerfen. Die Markierungsarbeiten wären bereits eingeleitet und die Hälfte der Stiegen des großen Saals bereits markiert worden. Die vom Hausbetreiber noch nicht beendeten Umbauarbeiten könnten dem Stellvertreter des Bewilligungsinhabers nicht vorgeworfen werden. Die Abwägung des kulturpolitischen Auftrages mit den Anforderungen des Bewilligungsbescheides hätte zugunsten der Veranstaltung ausfallen müssen. Die Veranstaltung abzusagen, hätte nicht ernsthaft verlangt werden können.

Zur Strafe wird behauptet, dass sie zu hoch wäre. Es könnte auch mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden, weil das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend wären.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Berufung einen hinreichend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zugrundeliegenden Feststellungen der belangten Behörde wurden vom Bw im Wesentlichen zugestanden. Die Berufung vertritt allerdings eine andere Rechtsmeinung. Im Übrigen hat auch der Oö. Verwaltungssenat keinen Anlass gefunden, an der überzeugenden und widerspruchsfreien Darstellung des unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen Dr. B zu zweifeln.

Die vom Bw schon in erster Instanz beantragte Durchführung eines Ortsaugenscheins hat die belangte Behörde mit Recht unterlassen, da dieser keine weitere Aufklärung hätte erwarten lassen. Zum einen hat Dr. B seine Wahrnehmungen anlässlich der Veranstaltung am 5. März 1998 ohnehin an Ort und Stelle gemacht und zum anderen kann ein Monate später durchgeführter Lokalaugenschein naturgemäß die seinerzeit vorgefundene Situation im Veranstaltungszeitpunkt nicht wiedergeben. Es liegt auf der Hand, dass sich die im Kontrollzeitpunkt vorgefundenen Verhältnisse mittlerweile geändert haben müssen. Der angebliche Fluchtwegbetreuer wurde nicht bekannt gegeben. Die belangte Behörde brauchte ihn schon deshalb nicht als Zeugen vernehmen. Außerdem hätte er nur bestätigen können, dass ihm der im Fluchtwegbereich befindliche Sessel eine Sitzgelegenheit bieten hätte sollen. Das Gutachten eines Sachverständigen zum Fluchtverhalten der Besucher nach den Gegebenheiten am Tag der Überprüfung erscheint dem erkennenden Verwaltungssenat schon aus rechtlichen Gründen unerheblich, weil die Verletzung der Auflage jedenfalls unabhängig von einem solchen Gutachten feststeht. Außerdem ist zu bezweifeln, dass ein solches Gutachten zu entscheidungswesentlichen Ergebnissen führen kann, weil der Gutachter des Gebiets der Psychologie bzw. Verhaltensforschung im Zeitpunkt der Veranstaltung hätte anwesend sein müssen, um einen für seine fachlichen Bedürfnisse aussagekräftigen Befund zu erheben. Nachträglich wäre er auf die Behauptungen des Bw und von Zeugen angewiesen, deren tatsächliche Richtigkeit aber nicht er, sondern die belangte Behörde und im Berufungsverfahren der unabhängige Verwaltungssenat zu beurteilen hat.

Der erkennende Verwaltungssenat geht im Ergebnis von der durch das Vorbringen des Bw nicht widerlegten Aussage des Zeugen Dr. B aus, wonach der Fluchtweg zur Hälfte durch Gegenstände verstellt war. Inwieweit dies in einer hypothetischen Fluchtsituation gefährlich oder doch eher unwesentlich gewesen wäre, braucht für die Zwecke des gegenständlichen Strafverfahrens nicht weiter erörtert zu werden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 16 Abs 1 Z 7 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 16 Abs 2 leg.cit. mit Geldstrafe bis S 100.000,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen,

wer den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt oder sich der im § 15 Abs 3 vorgesehenen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt widersetzt.

Nach § 2 Abs 1 Oö. Veranstaltungsgesetz ist zur erwerbsmäßigen Durchführung von Veranstaltungen grundsätzlich eine Bewilligung erforderlich, wobei die gemäß § 3 leg.cit. vorgesehenen Vorschreibungen vorgesehen werden können.

Mit Bescheid vom 18. August 1994, Zl. Pol-50.107/38-1994 Zö/Ho/Ma, erteilte die Oö. Landesregierung der L, die Bewilligung, in der Zeit vom 1. Mai 1995 bis 30. April 2005 im Bundesland Oberösterreich erwerbsmäßig eine Veranstaltungs- und Konzertdirektion zur Durchführung von Theater-, Kabarett- und Varieteeveranstaltungen sowie musikalischen Darbietungen und sonstigen Veranstaltungen zu betreiben. Mit diesem Bescheid wurden auch die gemäß § 6 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 bestellten Stellvertreter des Bewilligungsinhabers iSd § 7 leg.cit. veranstaltungsbehördlich genehmigt. Der Bw ist einer der für die Bewilligungsinhaberin bestellten Stellvertreter.

Nach § 8 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 ist der Bewilligungsinhaber oder dessen genehmigter Stellvertreter für die Beachtung aller einschlägigen Vorschriften verantwortlich. Bei den §§ 6 bis 8 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 handelt es sich um eine Sonderregelung zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit nach § 9 Abs 1 und 2 VStG, weshalb entgegen der belangten Behörde ein Rückgriff auf die subsidiäre Vorschrift des § 9 VStG weder möglich, noch notwendig ist.

Im vorliegenden Fall ist weiter davon auszugehen, dass die Oö. Landesregierung als zuständige Veranstaltungsbehörde über die Durchführung von T in der Betriebsstätte "P " durch die L mit den Bescheiden vom 14. Dezember 1995, Zl. Pol-50.108/23-1995 Zö/Hof, und vom 3. März 1997, Zl. Pol-50.108/27-1997 Zö/Hof/Ma, abgesprochen hat. Die gegenständlich relevanten Vorschreibungspunkte sind im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wiedergegeben, weshalb eine Wiederholung entfallen kann.

4.2. Die belangte Behörde hat Verstöße gegen 2 verschiedene Auflagenpunkte in zwei Bescheiden angelastet und dennoch nur eine einzige Verwaltungsübertretung angenommen. Nach richtiger Ansicht wären aber 2 Verwaltungsübertretungen anzunehmen gewesen, weil jedes einzelne aus den Bescheidvorschreibungen folgende Gebot oder Verbot in Verbindung mit der Blankettstrafnorm des § 16 Abs 1 Z 7 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 zu einem eigenständigen Straftatbestand wird.

Diese Ansicht findet eine Stütze in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den in Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträgen. Nach ständiger Rechtsprechung wird dadurch, dass § 367 Z 26 GewO 1973 (nunmehr § 367 Z 25 GewO 1994) auf vorgeschriebene Auflagen oder Aufträge verweist, das jeweilige in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot, Teil des Straftatbestandes. Dies setzt weiter voraus, dass derartige Auflagen so klar gefasst sein müssen, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (vgl u.a. VwGH 22.4.1997, 96/04/0127; VwGH 18.6.1996, 96/04/0008; VwGH 23.5.1995, 95/04/0035; VwGH 25.2.1993, 92/04/0164). Bei Auflagen handelt es sich um bedingte Polizeibefehle, die im Fall der Inanspruchnahme der Bewilligung zu unbedingten Aufträgen werden. Dies gilt auch für nachträglich mit gesondertem Bescheid erteilte Auflagen (vgl VwGH 20.12.1994, 92/04/0276).

Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof zum Straftatbestand des Betreibens einer der Wasserbenutzung dienenden Anlage entgegen einer wasserrechtlichen Bewilligung ausgesprochen, dass Verstöße gegen bescheidförmige Auflagen bei Nichteinhaltung jedes einzelnen Gebotes oder Verbotes eine eigene nach § 137 Abs 3 lit a) WRG 1959 zu ahndende Verwaltungsübertretung darstellen (vgl VwGH 15.1.1998, 97/07/0041 unter Hinweis auf VwSlg 10.711 A/1982). Nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenates kann beim vorliegenden Blankettstraftatbestand des Zuwiderhandelns gegen Bescheide, die auf Grund des Oö. Veranstaltungsgesetzes 1992 erlassen wurden, nichts anderes gelten.

4.3. Auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes hat die belangte Behörde Verstöße gegen den Auflagenpunkt 25 im Bescheid vom 14. Dezember 1995 und gegen den Auflagenpunkte 17 im ergänzenden Bescheid vom 3. März 1997 vorgeworfen. Der erkennende Verwaltungssenat hat zu den Einwänden des Bw erwogen:

4.3.1. Die Auflage 25 (Spruchpunkt 1) bestimmt, dass sämtliche Gänge und Stiegen (Verkehrs- und Fluchtwege) sowie Aus- und Notausgänge in ihrer gegebenen Breite erhalten bleiben müssen und durch keine Hindernisse bzw. Gegenstände verstellt werden dürfen, damit Besucher und Mitwirkende auf kürzestem Weg leicht und gefahrlos ins Freie bzw. auf öffentliche Verkehrsflächen gelangen können.

Diese Auflage enthält demnach eine umfassende Verpflichtung, sämtliche Verkehrs- und Fluchtwege in ihrer gesamten Breite freizuhalten. Sie will bereits abstrakten Gefahrensituationen entgegenwirken, die durch mehr oder weniger behindernd abgestellte Gegenstände geschaffen werden. Im Notfall soll eine konkrete Behinderung bzw Gefahr durch Hindernisse erst gar nicht entstehen können. Deshalb kommt es auch auf das in der Berufung angezogene Beweisthema gar nicht an. Vielmehr liegt ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 Satz 2 VStG vor, bei dem die schlichte Verletzung eines allgemeinen Gebots oder Verbots für die Tatbestandsmäßigkeit schon ausreicht. Bei einer solchen Übertretung hat der Täter glaubhaft zu machen, dass ihn an der objektiven Verletzung des Gebots kein Verschulden trifft. Dies ist dem Bw mit seinem Vorbringen, das bloß die Gefährlichkeit der an sich zugestandenen Übertretung zu verneinen sucht, nicht gelungen. Die Fluchtwegbreite war durch die unzulässigerweise im Türbereich abgestellten Gegenstände eingeschränkt, was der Bw als verantwortlicher Stellvertreter noch vor Beginn der Veranstaltung verhindern hätte müssen.

4.3.2. Entgegen Auflage 17 (Spruchpunkt 2) waren die Stufenkanten der Stiegenaufgänge der Zuschauertribüne noch nicht mit fluoreszierenden (nachleuchtenden) Streifen markiert. Dieser Umstand steht unbestritten fest. Die Berufung bringt dazu aber vor, dass die Markierungsarbeiten eingeleitet und die Hälfte aller Stiegen im großen Saal bereits markiert gewesen wäre. Der mit dem Veranstalter nicht identische Hausbetreiber des P hätte gerade Umbauarbeiten durchgeführt, um den bescheidkonformen Zustand herzustellen. Der Verzug könne dem Bw als Stellvertreter der Bewilligungsinhaberin nicht vorgeworfen werden.

Der unabhängige Verwaltungssenat geht mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon aus, dass der Hausbetreiber säumig war. Im Hinblick auf die nahezu ein Jahr vor der Veranstaltung gemachte Bescheidvorschreibung kann nicht angenommen werden, dass überhaupt kein Verschulden in der Sphäre der Bewilligungsinhaberin vorläge. Die Berufung hat nämlich nicht dargetan, dass alle zivilrechtlichen Möglichkeiten gegen den Hausbetreiber ausgeschöpft wurden und dennoch eine rechtzeitige Markierung nicht erreichbar war. Im Hinblick darauf dass die Einhaltung dieser Auflage nicht allein von der Veranstalterin und Bewilligungsinhaberin abhing und keine erschwerenden Umstände bekannt geworden sind, vertritt der Oö. Verwaltungssenat die Auffassung, dass in diesem Punkt gemäß § 21 Abs 1 VStG von der Strafe abgesehen werden kann. Das Verschulden war insofern nur gering und nachteilige Folgen sind nicht bekannt geworden.

4.4. Im Ergebnis war daher klarzustellen, dass die Spruchpunkte 1) und 2) des angefochtenen Straferkenntnisses selbständige Verwaltungsübertretungen nach § 16 Abs 1 Z 7 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 iVm der jeweils verletzten Bescheidauflage darstellen. Die von der belangten Behörde angenommene Übertretungsnorm des § 3 Abs 1 Z 2 lit f) Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 ist verfehlt, weil es sich dabei nur um eine Verfahrensvorschrift handelt, auf deren Grundlage die Veranstaltungsbehörde Auflagen vorschreiben kann. Die Übertretungsnorm selbst ergibt sich erst aus der Bescheidvorschreibung, die durch die verweisende Blankettstrafnorm zum Straftatbestand wird.

Hinsichtlich Spruchpunkt 2) war von der Verhängung einer Strafe gemäß § 21 Abs 1 VStG abzusehen. Eine Ermahnung hält der erkennende Verwaltungssenat nicht für notwendig, weil er nach dem Vorbringen des Bw davon ausgeht, dass mittlerweile ohnehin alle fluoreszierenden Markierungen angebracht wurden.

4.5. Im Rahmen der Strafbemessung hat die belangte Behörde keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Bw getroffen. Auch dem Akt sind dazu keine Daten zu entnehmen. In den rechtsfreundlich erstatteten Eingaben sind trotz Aufforderung anlässlich der Akteneinsicht keine Angaben zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gemacht worden. In einem solchen Fall hätte die belangte Behörde eine dem Parteiengehör zu unterziehende Einschätzung vornehmen sollen, um Feststellungen treffen zu können. Die von der belangten Behörde verhängte Gesamtstrafe in Höhe von S 1.000,-- beträgt allerdings nur 1 % des anzuwendenden Strafrahmens bis S 100.000,--. Bei dieser geringfügigen Geldstrafe erübrigen sich weitere Erörterungen, zumal selbst ein im Bereich des Existenzminimums von ca. S 8.000,-- gelegenes Einkommen keine Abstriche mehr möglich gemacht hätte.

Erschwerende Umstände lagen nicht vor. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Bw zu werten. Hingegen ist entgegen der belangten Behörde der Umstand, dass es oft schwierig sei, Bescheidauflagen immer ganz exakt einzuhalten, kein besonderer Milderungsgrund. Insofern kann allerdings der Unrechts- und Schuldgehalt von angelasteten Auflagenverstößen differenziert gesehen und dementsprechend auch eine Abstufung vorgenommen werden. Aus diesem Grund ist der erkennende Verwaltungssenat auch der Ansicht, dass der Verstoß gegen die Auflage 17 des zitierten Bescheides vom 3. März 1997 nicht strafwürdig erscheint.

Für den verbleibenden Verstoß gegen Auflage 25 des Bescheides vom 14. Dezember 1995 hatte der unabhängige Verwaltungssenat unter Wahrung des lediglich die Sanktion betreffenden Verschlechterungsverbots nach dem § 51 Abs 6 VStG eine Neubemessung von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe nach dem Strafrahmen des § 16 Abs 2 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 iVm § 16 Abs 1 und 2 VStG vorzunehmen. Unter den gegebenen Umständen und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu den im Parallelverfahren VwSen-300252-1998 (= Zl. III/S-8665/98 2 der belangten Behörde) verhängten Strafen erachtet der Oö. Verwaltungssenat eine Geldstrafe von S 600,-- (0,6% des Strafrahmens) und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden für angemessen.

Die von der belangten Behörde vorgesehene Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag war im Vergleich zur geringen Geldstrafe von 1% des Strafrahmens nicht verhältnismäßig. Eine unverhältnismäßige Ersatzfreiheitsstrafe hätte nach ständiger Judikatur des Oö. Verwaltungssenates nur mit besonderer Begründung verhängt werden dürfen. Der unabhängige Verwaltungssenat hat sich daher veranlasst gesehen, eine angemessene Relation zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen herzustellen.

5. Bei diesem Ergebnis hatte der Bw im erstinstanzlichen Strafverfahren zu Spruchpunkt 1) gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Kostenbeitrag von 10 % der Geldstrafe. zu leisten. Im Übrigen entfiel gemäß §§ 65 und 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von weiteren Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. W e i ß

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