Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300254/2/Wei/Bk

Linz, 14.12.1999

VwSen-300254/2/Wei/Bk Linz, am 14. Dezember 1999 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des W gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a. d. Krems vom 16. Oktober 1998, Zl. Pol 96-105-1998, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 (LGBl Nr. 75/1992 idF LGBl Nr. 30/1995) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass § 16 Abs 1 Z 1 iVm § 14 Z 4 und § 2 Abs 1 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 als verletzte Rechtsvorschriften und § 16 Abs 2 leg.cit. als Strafnorm anzusehen sind.

II. Im Berufungsverfahren hat der Berufungswerber einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von S 400,-- (entspricht 29,07 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt:

"Sie haben in der Zeit vom 25.07.1998, 17.00 Uhr bis 26.07.1998, 02.00 Uhr auf dem asphaltierten Parkplatz vor Ihrem Rasthaus in eine genehmigungspflichtige, erwerbsmäßige und öffentliche Veranstaltung (Zeltfest mit musik. Darbietungen) ohne behördliche Bewilligung durchgeführt."

Dadurch erachtete die belangte Behörde §§ 1 Abs 3, 2 Abs 2, 14 Abs 4 iVm § 16 Abs 1 Z 1 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung "gemäß § 16/1/1 OÖ. VeranstG." (richtig wäre: Strafrahmen des § 16 Abs 2 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992) eine Geldstrafe von S 2.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 200,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 22. Oktober 1998 zugestellt wurde, richtet sich die Berufung vom 28. Oktober 1998, die am 29. Oktober 1998 und damit rechtzeitig bei der belangten Behörde einlangte. Ihr Inhalt lautet:

"Ich berufe gegen die mir zugesandte Straferkenntnis vom 16. Okt. 1998, da ich bis jetzt keine Akteneinsicht bekommen habe. Mir ist nicht bewußt, warum ich bestraft werden sollte.

Diese Veranstaltung wurde im Sinne der Landesausstellung und in Zusammenarbeit mit der P Bevölkerung veranstaltet. Unter dem Motto 'V E' haben sich mehrere Projekte für leider nur wenige Besucher (ca. 120 Personen) präsentiert.

Ich habe keine öffentliche Veranstaltung am 25.7.98 durchgeführt. Ich bitte, mir eine Kopie des Aktes zu übersenden, damit ich endlich weiß, warum ich bestraft werden sollte und eine entsprechende Stellungnahme abgeben kann."

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

2.1. Mit Anzeige des Gendarmeriepostens Windischgarsten vom 30. Juli 1998, Zl. P 879/98, wurde der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, dass der Bw am 25. Juli 1998 von 17.00 Uhr bis 26. Juli 1998 02.00 Uhr und danach am gleichen Tag noch von 17.00 Uhr bis 24.00 Uhr am Parkplatz des Rasthauses in ein Veranstaltungszelt mit musikalischen Darbietungen betrieb, obwohl dafür keine behördliche Bewilligung bestand. Den erhebenden Gendarmeriebeamten GI H und GI E konnte der Bw keine Veranstaltungsbewilligung vorweisen. In dem Zelt für 350 Personen befanden sich zum Zeitpunkt der Kontrolle der Gendarmeriebeamten nach Angaben des Bw etwa 150 Besucher, die mit Speisen und Getränke versorgt wurden. Es spielte eine Musikkapelle und eine Feuerwache war anwesend.

Der Bw teilte den Gendarmen mit, dass er die Veranstaltung mit Schreiben vom 19. Juli 1998 den Behörden gemeldet hätte. Da er keinen Bescheid erhielt, führte er die Veranstaltung durch. Der Bw wollte mit dem Zelt die Sitzplatzkapazität seines Rasthauses für an- und abreisende Gäste im Zusammenhang mit dem Formel 1 Rennen in Zeltweg erweitern. Zur besseren Nutzung des Zeltes hätte er der Gemeinde auch ein regionales Rahmenprogramm anlässlich der Landesausstellung Eisenstraße angeboten.

2.2. Die belangte Behörde erließ (Zustellung am 07.09.1998) auf diese Anzeige die Strafverfügung vom 3. September 1998, mit der dem Bw eine Verwaltungsübertretung wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelastet wurde. Gegen die Strafverfügung erhob der Bw mündlich am 14. September 1998 Einspruch, der niederschriftlich protokolliert wurde. Begründend gab der Bw zum Tatvorwurf nur an, dass er der Meinung wäre, keine gesetzwidrige Handlung begangen zu haben.

2.3. In seinem Schreiben vom 19. Juli 1998 an die Gemeinde S teilte der Bw mit, dass man am 25. und 26. Juli 1998 ein Zelt in der Größe von 10 x 25 (max. 350 Personen) aufstellen werde, um die Sitzplatzkapazität für die an- und abreisenden Gäste aus Anlass der Formel 1 Großveranstaltung in Zeltweg zu erweitern. Am Samstag werde zusätzlich ein regionales Rahmenprogramm unter dem Motto der Landesausstellung "V" angeboten, was als Beitrag der Gemeinde S diente. Nach Auflistung von einzelnen Daten zur Veranstaltung wird vermerkt, dass das Schreiben auch an die BH Kirchdorf ergehen würde.

Die belangte Behörde hat die Gemeinde St. Pankraz mit Schreiben vom 22. September 1998 um Stellungnahme zur Veranstaltungsanzeige des Bw ersucht. Mit Schreiben vom 24. September 1998 teilte der Bürgermeister mit, dass die mit 19. Juli 1998 datierte Veranstaltungsanzeige am 23. Juli 1998 um ca 18.30 Uhr in der Privatwohnung des Bürgermeisters abgegeben wurde, da das Gemeindeamt zu dieser Zeit unbesetzt war. Die Gemeinde traf auf Grund der kurzfristigen Übermittlung der Anzeige keine veranstaltungspolizeilichen Maßnahmen. Da die Veranstaltung über den Bereich der Gemeinde hinausreichte, erachtete sich die Gemeinde auch nicht für zuständig.

2.4. Die belangte Behörde vernahm den Bw am 14. Oktober 1998, wobei ihm die Stellungnahme der Gemeinde zur Kenntnis gebracht wurde. Der Bw erklärte dazu, dass ihm Herr S noch vor dem 23. Juli 1998 telefonisch empfohlen hätte, die Veranstaltung bei der Gemeinde anzuzeigen. Der Bürgermeister hätte sechs Wochen vor der Veranstaltung schon Bescheid gewusst. Der Bw hätte schon mehrere Veranstaltungen in diesem Ausmaß gehabt und diese immer nur bei der belangten Behörde angezeigt. Bereits am 19. Juli 1998 hätte er die Veranstaltungsanzeige per Telefax an die belangte Behörde weitergeleitet. Im Übrigen bestätigte der Bw die Darstellung der Gemeinde St. Pankraz. Da es bei vorangegangenen Veranstaltungen genügt hätte, sie nur bei der belangten Behörde anzuzeigen, hätte der Bw geglaubt, dass dies auch bei der gegenständlichen Veranstaltung der Fall sein würde.

2.5. Die belangte Behörde erließ daraufhin das angefochtene Straferkenntnis vom 16. Oktober 1998, wobei sie im Wesentlichen von dem oben dargestellten Sachverhalt ausging. Aus ihren Feststellungen geht hervor, dass Herr S Bediensteter der BH Kirchdorf sein muss. Dem Bw wäre bei diesem Telefonat die Auskunft erteilt worden, dass ein Antrag zeitgerecht bei der Gemeinde S zu stellen wäre. Die Veranstaltungsanzeige wäre aber so spät erfolgt, dass ein Verfahren auch zur Klärung der Zuständigkeit nicht mehr hätte erfolgen können. Die angelastete Verwaltungsübertretung wurde daher als erwiesen betrachtet.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt festgestellt, dass auch unter Berücksichtigung des aktenkundigen Vorbringens des Bw der wesentliche Sachverhalt unbestritten feststeht. Mit seiner Berufungsbehauptung, er hätte am 25. Juli 1998 keine öffentliche Veranstaltung durchgeführt, widerspricht er sich selbst. Daran vermag sein Hinweis auf die Veranstaltung im Sinne der Landesausstellung unter dem Motto "V" nichts zu ändern. Auch mit dem Hinweis auf die Zusammenarbeit mit der P Bevölkerung und nur wenige Besucher (ca 120 Personen) ist für den Bw rechtlich nichts gewonnen.

Die Berufungsbehauptung, dass die belangte Behörde keine Akteneinsicht gewährt hätte, widerspricht der Aktenlage. Dem Bw wurde anlässlich der niederschriftlichen Einvernahmen der wesentliche Akteninhalt sehr wohl zur Kenntnis gebracht. Auf sein Begehren hätte ihm die belangte Behörde auch gegen entsprechenden Kostenersatz Ablichtungen angefertigt. Auch nach Zustellung des Straferkenntnisses hätte er jederzeit bei der belangten Behörde Akteneinsicht nehmen können um seine Berufung besser vorbereiten zu können. Die belangte Behörde war nicht verpflichtet, dem Bw eine Kopie des Aktes zu übersenden. Der konkludent behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 16 Abs 1 Z 1 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem § 16 Abs 2 leg.cit. mit Geldstrafe bis S 100.000,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen,

wer eine verbotene Veranstaltung durchführt (§ 14) oder in seiner Betriebsstätte bzw. mit seinen Betriebseinrichtungen duldet.

Nach § 14 Z 4 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 ist die Durchführung von bewilligungspflichtigen Veranstaltungen ohne Bewilligung (§ 2 Abs 1) oder entgegen einer behördlichen Untersagung der Ausübung der Bewilligung oder trotz einer Entziehung der Bewilligung (§ 11 Abs 2) verboten.

Gemäß § 2 Abs 1 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 ist zur erwerbsmäßigen Durchführung von Veranstaltungen eine Bewilligung der Behörde erforderlich.

Gemäß § 2 Abs 2 leg.cit. bedürfen Veranstaltungen, denen keine Erwerbsabsicht zugrunde liegt (Z 1) oder mit denen ausschließlich kulturelle oder sportliche Zwecke oder Zwecke der allgemeinen Jugend- oder Erwachsenenbildung verfolgt werden (Z 2) keiner Bewilligung. Sie sind aber der Behörde so rechtzeitig anzuzeigen, dass noch vor ihrer Durchführung festgestellt werden kann, ob die Veranstaltung im überwiegenden Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder des Umweltschutzes Beschränkungen zu unterwerfen oder überhaupt zu untersagen ist.

Gemäß § 2 Abs 3 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 können Ansuchen um Bewilligung gemäß Abs 1 und Anzeigen gemäß Abs 2 auch dann, wenn zuständige Behörde gemäß § 13 leg.cit. nicht die Gemeinde ist, bei der Gemeinde eingebracht werden. Die Gemeinde hat solche Ansuchen bzw Anzeigen unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten.

Nach den Legaldefinitionen des § 1 Abs 1 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 sind u.a. öffentliche Schaustellungen (Z 2), Darbietungen (Z 3) oder sonstige Belustigungen (Z 4) wie z.B. Unterhaltungsfeste als Veranstaltungen im Sinne des Landesgesetzes anzusehen. Lediglich nichterwerbsmäßige Veranstaltungen vor Gästen, die der Veranstalter als seine persönlichen Bekannten selbst namentlich eingeladen hat (nichtöffentliche Veranstaltungen), gelten gemäß § 1 Abs 2 Z 5 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 nicht als Veranstaltungen iSd § 1 Abs 1 leg.cit.

4.2. Nach dem gegenständlichen Sachverhalt besteht auf der Grundlage der oben dargestellten Rechtslage kein Zweifel, dass der Bw eine bewilligungspflichtige erwerbsmäßige Veranstaltung in Form eines öffentlichen Zeltfestes ohne veranstaltungsbehördliche Bewilligung am 25. und 26. Juli 1998 am Parkplatz vor seinem Rasthaus in Pankraz durchgeführt hat. Seine nunmehr in der Berufung aufgestellte Behauptung, er hätte keine öffentliche Veranstaltung durchgeführt, ist geradezu absurd. Wie er selbst im Schreiben vom 19. Juli 1998 angab, hat er das für 350 Personen gedachte Zelt in erster Linie wegen der erwarteten zahlreichen an- und abreisenden Besucher im Zusammenhang mit dem Formel 1 Rennen in Zeltweg betrieben, zur besseren Nutzung des Zeltes (Zeltkosten) aber auch anlässlich der Landesausstellung Eisenstraße ein regionales Programm für die Gemeinde S bieten wollen. Demnach war der Zutritt nicht auf geladene Gäste beschränkt, sondern sollten im Gegenteil möglichst viele Gäste den Betreib des Zeltes rentabel machen. Nach der Anzeige hatte der Bw sogar eine Werbeanzeige in den Oö. Nachrichten veranlasst. Eine auf Gewinnerzielung gerichtete Erwerbsmäßigkeit des beschriebenen Vorhabens eines Gastwirts und Rasthausbetreibers kann wohl nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Damit steht bereits fest, dass der Bw gemäß § 2 Abs 1 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 eine Bewilligung benötigt hätte.

Der Bw hatte zumindest auch das Gefühl, die Behörden informieren zu müssen, zumal er die Veranstaltungsanzeige vom 19. Juli 1998 der Gemeinde P zukommen ließ und angeblich auch per Telefax an die belangte Behörde übersandte. Allerdings hat die belangte Behörde mit Recht beanstandet, dass diese Anzeige, die unter Umständen auch als Antrag auf Bewilligung verstanden werden kann, viel zu spät eingebracht wurde, weshalb praktisch keine Zeit mehr verblieb, ein veranstaltungsbehördliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Der Bw hätte aber eine veranstaltungsbehördliche Bewilligung abwarten müssen. Er war nicht berechtigt, sein Vorhaben eigenmächtig ohne behördlichen Konsens durchzuführen. Bei der von ihm praktizierten Vorgangsweise konnte er allerdings nicht erwarten, dass er noch vor dem geplanten Veranstaltungstermin eine behördliche Nachricht erhalten werde. Sein Schreiben brachte er außerhalb der Amtsstunden der Gemeinde P am 23. Juli 1998 in der Privatwohnung des Bürgermeisters ein. Es galt damit erst am 24. Juli 1998 als eingebracht, weil am 23. Juli 1998 keine Amtsstunden mehr waren und der Bürgermeister nur gefälligkeitshalber das Schreiben ans Gemeindeamt weiterleitete. Am nächsten Tag begann freilich bereits die vom Bw angezeigte Veranstaltung. Auch wenn die BH Kirchdorf wegen der überörtlichen Bedeutung der Veranstaltung als Bezirksverwaltungsbehörde nach § 13 Abs 1 Z 3 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 zuständig gewesen sein sollte, wäre die Eingabe des Bw gleichermaßen verspätet gewesen. Er hätte wenigstens einige Wochen vor dem geplanten Termin eine solche Eingabe einbringen müssen.

4.3. Die Behauptung des Bw, er hätte angeblich schon gleichartige Veranstaltungen nur bei der belangten Behörde angezeigt, vermag jedenfalls nichts an der Tatsache der verspäteten Anzeige zu ändern. Außerdem gewinnt man bei der Vorgangsweise des Bw von vornherein den Eindruck, dass er gar keine behördliche Reaktion abwarten wollte. Als Unternehmer wäre er verpflichtet gewesen, sich mit den einschlägigen Vorschriften des Oö. Veranstaltungsgesetzes 1992 vertraut zu machen und gegebenenfalls kompetenten rechtskundigen Rat einzuholen. Da er dies offensichtlich nicht in ausreichendem Maß getan hat und auch keine behördliche Fehlinformation glaubhaft machen konnte, hat der Bw die angelastete Verwaltungsübertretung auch verschuldet. Es handelt sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 Satz 2 VStG, bei dem die schlichte Verletzung des Gebots schon für die Tatbestandsmäßigkeit ausreicht. Der Bw hätte glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung des Gebots, erwerbsmäßige Veranstaltungen nicht ohne behördliche Bewilligung durchzuführen, kein Verschulden trifft. Dies ist ihm auch nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenates nicht gelungen.

4.4. Bei der Strafbemessung ging die belangte Behörde unwidersprochen von einem Nettoeinkommen von S 20.000,-- und keinem relevanten Vermögen aus. Auch Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden. Mildernde Umstände wurden nicht festgestellt, erschwerend wertete die belangte Behörde 9 Vormerkungen. Nach dem aktenkundigen Vorstrafenverzeichnis scheinen allerdings keine Bestrafungen wegen einschlägiger Delikte nach dem Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 auf. Da nur Übertretungen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, als erschwerend iSd § 33 Z 2 StGB iVm § 19 Abs 2 VStG gewertet werden dürfen, trifft die Annahme von Erschwerungsgründen nicht zu.

Dennoch war die nach dem § 16 Abs 2 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 festzusetzende Geldstrafe von S 2.000,-- zu bestätigen, weil sie nur 2 % des anzuwendenden Strafrahmens beträgt und damit als mild zu bezeichnen ist. Aus der Sicht des Bw kann sie nicht beanstandet werden. Die Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, die gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG iVm § 16 Abs 2 Oö. Veranstaltungsgesetz zu bemessen war, steht im angemessenen Verhältnis zur verhängten Geldstrafe.

5. Die vorliegende Berufung war daher als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, dass als verletzte Rechtsvorschriften § 16 Abs 1 Z 1 iVm § 14 Z 4 und § 2 Abs 1 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 und als Strafnorm der § 16 Abs 2 leg.cit. anzusehen sind.

Bei diesem Ergebnis hatte der Bw gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der Geldstrafe zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. W e i ß

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