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VwSen-300264/2/Ki/Shn

Linz, 09.02.1999

VwSen-300264/2/Ki/Shn Linz, am 9. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Leitgeb, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung der Gertraud J, vom 16. Dezember 1998, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 30. November 1998, AZ S 3807/ST/98, hinsichtlich der Fakten 2a, 2b und 2c (Übertretungen des Oö. Polizeistrafgesetzes) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Fakten 2a, 2b und 2c Folge gegeben. Diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG. zu II. § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Straferkenntnis der BPD Steyr vom 30. November 1998, AZ S 3807/ST/98, wurde die Berufungswerberin (Bw) unter Faktum 2 für schuldig befunden, sie habe innerhalb eines näher bestimmten Zeitraumes (siehe VwSen-300265) gegen den Bescheid Nr.Pol-139/1994 des Magistrates der Stadt Steyr vom 20.10.1994, mit welchem die Ausnahme des Objektes 4400 Steyr, B, vom Verbot der Prostitution gemäß § 2 Abs.3 lit.a Oö. PolStG unter Anwendung der Bestimmung des § 2 Abs.4 Oö. PolStG bewilligt wurde, insoferne verstoßen, als a) die unter Punkt 2 angeführte Anlage "zwischen der Verfügungsberechtigten und den im Objekt tätigen Prostituierten dürfen ausschließlich mietrechtliche Vereinbarungen getroffen werden. Insbesondere sind Vereinbarungen über Beteiligungen an den Einnahmen aus der Prostitution verboten.", nicht eingehalten wurde, da zwischen ihr und der im Objekt tätigen Prostituierten D Marie Vereinbarungen über Beteiligungen an den Einnahmen aus der Prostitution getroffen wurden, b) die unter Punkt 3 lit.b angeführte Auflage "der Verfügungsberechtigten ist verboten hausfremden Personen Unterschlupf zu gewähren oder dies zu dulden, sofern dies über den gewöhnlichen Betrieb des Bordells hinausgeht", nicht eingehalten wurde, da festgestellt wurde, daß die D Marie, welche den Behörden nicht als eine bei ihr beschäftigte Prostituierte gemeldet wurde und somit als hausfremde Person anzusehen ist, persönliche Sachen und Bekleidungsstücke im oben angeführten Zimmer Nr.2 im 1. Stock des Bordells "M" verwahrte, sodaß diese das ihr zur Verfügung gestellte Zimmer über den gewöhnlichen Betrieb des oa Bordells hinaus benützte und sie dies duldete und c) wurde abschließend festgestellt, daß gegen die unter Punkt 4 angeführte Auflage "die Verfügungsberechtigte hat laufend den Bordellbetrieb unter Bedachtnahme auf das Verbot unter Punkt 3 zu überwachen und hat persönlich oder durch eine hiezu verpflichtete verläßliche Person für die Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit beim Bordellbetrieb zu sorgen.", verstoßen wurde, da sie als Verfügungsberechtigte, aufgrund des festgestellten Sachverhaltes, ihre Pflicht, für die Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit beim Bordellbetrieb zu sorgen insoferne verletzt hat, als in der oben unter lit.a und b angeführten Weise gegen die Auflagen unter Punkt 2 und 3 lit.b des Bescheides Pol-139/1994 des Magistrat der Stadt Steyr verstoßen wurde und die D Marie als Prostituierte im oben angeführten Bordell als Prostituierte arbeitete, ohne sich den nach § 4 Abs.2 Aidsgesetz, BGBl.93/1996, i.d.g.F., bzw § 1 d. VO d. BMFGUU, BGBl.314/1974 i.d.g.F., geforderten amtsärztlichen Untersuchungen vor Beginn bzw während ihrer Tätigkeit regelmäßig zu unterziehen. Die Strafbehörde erachtete dadurch jeweils § 2 Abs.4 Oö. Polizeistrafgesetz iVm Bescheid des Magistrates Steyr vom 20.10.1994, Zl. Pol-139/1994, verletzt. Gemäß § 10 Abs.3 2. Rechtssatz Oö. Polizeistrafgesetz wurden Geldstrafen von je 15.000 S, falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafen von je 20 Tagen verhängt. Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG hinsichtlich der Fakten 2a, 2b und 2c zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 4.500 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

I.2. Die Rechtsmittelwerberin hat gegen das Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 16. Dezember 1998 Berufung erhoben und darin die Schuldfrage bekämpft bzw hilfsweise beantragt, die verhängten Geldstrafen schuld- und tatangemessen sowie unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse der Bw herabzusetzen. Außerdem wird die Durchführung einer Beweiswiederholung und einer Beweisergänzung durch ergänzende Einvernahme der in der Berufung angeführten Zeugen sowie der Beschuldigten, sowie insbesondere auch die ergänzende Einvernahme der Zeugin Marie D vor dem österreichischen Konsulat oder einer sonstigen zur Protokollierung zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Vertretungsbehörde in Tschechien beantragt.

I.3. Die BPD Steyr hat die Berufung hat samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da hinsichtlich der Fakten 2a, 2b und 2c des Straferkenntnisses jeweils eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden. I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine mündliche Berufungsverhandlung entfällt, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, daß der mit Berufung angefochtene Bescheid hinsichtlich der gegenständlichen Fakten aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

Es werden nachstehende entscheidungsrelevante Fakten festgestellt:

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Steyr vom 20. Oktober 1994, GZ Pol-139/1994, wurde einem Antrag der nunmehrigen Beschuldigten auf Ausnahme des Objektes 4400 Steyr, Badgasse 2, vom Verbot der Prostitution gemäß § 2 Abs.3 lit.a Oö. Polizeistrafgesetz, LGBl.Nr.36/1979 idgF, in Anwendung der Bestimmungen des § 2 Abs.4 Oö. Polizeistrafgesetz, LGBl.Nr.36/1979 idgF, unter Vorschreibung verschiedener Bedingungen und Auflagen Folge gegeben.

Unter anderem wurden nachstehende Bedingungen bzw Auflagen erteilt:

2. Zwischen der Verfügungsberechtigten und den im Objekt tätigen Prostituierten dürfen ausschließlich mietrechtliche Vereinbarungen getroffen werden. Insbesondere sind Vereinbarungen über Beteiligungen an den Einnahmen aus der Prostitution verboten.

3b. Der Verfügungsberechtigten ist verboten hausfremden Personen Unterschlupf zu gewähren oder dies zu dulden, sofern dies über den gewöhnlichen Betrieb eines Bordells hinausgeht.

4. Die Verfügungsberechtigte hat laufend den Bordellbetrieb unter Bedachtnahme auf das Verbot unter Punkt 3 zu überwachen und hat persönlich oder durch eine hiezu verpflichtete verläßliche Person für die Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit beim Bordellbetrieb zu sorgen.

Im Zuge von Ermittlungen im verfahrensgegenständlichen Bordell durch Beamte der kriminalpolizeilichen Abteilung der BPD Steyr wurde am 30.5.1998 Marie D bei der Ausübung der gewerbsmäßigen Prostitution betreten. D hat sich ua nicht der gemäß § 1 der Verordnung über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die mit ihrem Körper Unzucht treiben, vorgesehenen amtsärztlichen Untersuchung unterzogen.

In der Anzeige wurde auch ausgeführt, daß im Gastraum des Bordells "M" eine Leuchttafel angebracht war, auf der verschiedene Preise und Leistungen ersichtlich gemacht waren. Weiters wurde festgestellt, daß Frau D ihre persönlichen Effekten im Zimmer Nr.2 des Hauses verwahrt hatte.

Marie D führte bei einer Einvernahme am 30.5.1998 vor der kriminalpolizeilichen Abteilung der BPD Steyr aus, daß sie die Familie J vor ca vier Jahren in der Tschechei kennengelernt habe. Sie sei im Jahr 1994 dann auch zum ersten Mal zu Besuch in Weyer bei der Familie J gewesen und habe damals für einige Tage bei ihnen in Weyer gewohnt. Im Jahr 1995 sei sie dann ein weiteres Mal für ca ein bis zwei Wochen zu Besuch in Weyer gewesen, bei diesem Besuch habe sich ergeben, daß sie dann für höchstens zwei Wochen im Bordell M als Prostituierte gearbeitet habe. Sie habe diese Beschäftigung, damals wie heute, freiwillig ausgeübt. Sie könne sich an die damaligen Preise nicht mehr erinnern. Jedenfalls sei es so gewesen, daß der Kunde bei ihr direkt am Zimmer bezahlte und sie dann einen gewissen Prozentsatz im Gastraum für das Zimmer bezahlen mußte. Dies funktionierte damals, wie heute in der gleichen Art. Sie habe damals, wie heute, keine Beschäftigungsbewilligung gehabt und natürlich auch keine gesundheitlichen Kontrollen durchgeführt.

Seit 1995 sei sie dann nicht mehr in Österreich bei der Familie J gewesen, sie habe erst ca Ende März/Anfang April Herrn J in Weyer angerufen und ihn gefragt, ob sie für einige Zeit zu Besuch kommen könne. Über die Ausübung der Prostitution sei damals am Telefon noch nicht gesprochen worden und sie habe auch selbst noch nicht gewußt, daß sie wieder als Prostituierte arbeiten wolle.

Sie sei zur Arbeit in das M entweder von Frau oder Herrn J mit deren Autos nach Steyr gefahren worden. Die Beginnzeit wäre nicht jeden Tag gleich, sondern hätte im Bereich zwischen 20.00 Uhr und 02.00 Uhr gelegen. Sie habe dann an den Tagen, an denen sie arbeitete immer bis zur Sperrstunde gearbeitet. Manchmal sei sie dann von Herrn oder Frau J wieder nach Weyer gefahren worden, manchmal habe sie auch direkt im Haus, wo das M ist, im privaten Bereich geschlafen. Die Prostitution habe sie immer im Zimmer Nr.2 ausgeübt und in diesem Zimmer habe sie derzeit auch ihre Kleidung und andere persönliche Dinge in den Schränken. Der Ablauf sei der gleiche wie damals. Sie vereinbare mit dem Kunden die Leistung und diese sei in allen Fällen in der Dauer von 20 Minunten am Zimmer gewesen. Etwas anderes habe sie während der Zeit, in der sie jetzt hier gearbeitet habe, nicht gemacht, mit Ausnahme von manchen Kunden, mit denen sie die Dauer von 30 Minuten am Zimmer vereinbart hatte.

Für 20 Minuten habe sie vom Kunden am Zimmer 900 S kassiert und danach entweder bei der Chefin (Frau J) oder bei Klara H. 250 S bezahlen müssen. Für eine halbe Stunde habe der Kunde 1.350 S bezahlen müssen, wobei sie in diesem Fall für das Zimmer einen Betrag von 400 S bezahlen mußte. Die von ihr von den Kunden für die verschiedenen Leistungen verlangten Geldbeträge seien vom Haus vorgegeben und es seien diese Preise sogar auf einer Tafel im Lokal ausgeschrieben gewesen. Herr oder Frau J hätten ihr auch jene Beträge vorgegeben, die sie für das Zimmer bezahlen mußte. Sämtliche von ihr angeführten Tätigkeiten habe sie freiwillig und auf ihren Wunsch hin gemacht, sie sei von niemanden dazu gezwungen worden.

Diese Angaben bezüglich Preis und Leistung wurden auch von anderen im Bordell tätigen Prostituierten bestätigt. Danach wurde grundsätzlich vom Freier im Zimmer ein Geldbetrag kassiert, die Höhe des Betrages richtet sich nach der Dauer, die in Minuten gerechnet wird. Von der Bw wurde dann ein Prozentsatz der vorgegebenen Einnahmen kassiert. Eine einvernommene Prostituierte führte dazu aus, daß es, wenn sie je nach Leistung mehr verlange, ihre Angelegenheit sei.

Nach Tatvorhalt an die Beschuldigte sowie Akteneinsicht durch den Rechtsvertreter der Bw wurde in einer Stellungnahme vom 4. August 1998 bestritten, die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen zu haben. Es wurde ausgeführt, daß mit den im Bordell tätigen Prostituierten ausschließlich eine konkrete Zahlungsvereinbarung hinsichtlich der zu leistenden Mietbeträge getroffen wurde und dies auch von sämtlichen vernommenen Zeugen bzw Zeuginnen im bisherigen Verfahren ausdrücklich bestätigt wurde. Gegenteilige wie immer geartete Beweisergebnisse würden in keiner Weise vorliegen und es sei schlechthin schleierhaft, wie die Behörde zur Ansicht gelangen könne, es seien Vereinbarungen über Beteiligungen an den Einnahmen aus der Prostitution gegeben. Es ergebe sich aus der Natur des im Bordell betriebenen Geschäftsbetriebes, daß die Prostituierten die Zimmermiete aus ihren Einnahmen aus der Prostitution bezahlen und es könne der Beschuldigten jedenfalls kein wie immer gearteter Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie durchaus berechtigterweise und konform mit den Auflagen des Bescheides für die Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten ein Entgelt in der vereinbarten und von den Zeuginnen allesamt bestätigten Höhe begehre. Nach dem Bescheid des Magistrates der Stadt Steyr sei lediglich verboten, über eine Beteiligung an den Einnahmen aus der Prostitution selbst Vereinbarungen abzuschließen, was bedeute, daß eine Vereinbarung darüber vorliegen müßte, daß die Prostituierten nicht nur die Zimmermiete, sondern einen konkreten und abgesprochenen Prozent-satz ihrer Einnahmen aus der Prostitution zusätzlich an die Beschuldigte abführen müßten. Es würde sich am Sachverhalt durchaus nichts ändern, wenn die im Betrieb tätigen Damen ihre Einnahmen aus der Prostitution zunächst auf das Bankkonto tragen und dann nach Einforderung der jeweiligen angefallenen Miet-zinsbeiträge den Frau J zustehenden Betrag an diese überweisen würden. Es könne auch keine Rede davon sein, daß die Beschuldigte hausfremden Personen Unterschlupf gewährt hätte, wobei sich dieser Vorwurf offenkundig wiederum nur auf die Marie D beziehe. Es sei jedenfalls davon auszugehen, daß nach den Vorwürfen der Behörde selbst Marie D als Bardame und als Prostituierte tätig geworden sein soll, welche Tätigkeiten aber nach jeglicher denkmöglicher Auslegung über den gewöhnlichen Betrieb eines Bordells keinesfalls hinausgehen. Es handle sich aber auch bei Marie D nicht um eine hausfremde Person, sondern um eine Angehörige, der in keiner Weise Unterschlupf gewährt wurde. Weiters wurde festgehalten, daß ein Verstoß gegen Punkt 3 des zitierten Bescheides aus den dargelegten Gründen nie erfolgt sei, im übrigen auch die Ruhe und Ordnung im Bordellbetrieb nie gefährdet wurde und diesbezügliche konkrete Anlaßfälle seitens der Behörde nicht genannt werden können. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen hat die BPD Steyr das in der Präambel zitierte nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 30. November 1998 erlassen.

Neben einer Darlegung des Sachverhaltes und einer rechtlichen Beurteilung hat die BPD Steyr die einzelnen Vorwürfe wie folgt begründet:

Zu Punkt 2: Zwischen der Beschuldigten und der im Objekt tätigen Prostituierten Marie D habe keine ausschließliche mietrechtliche Vereinbarung über die Benutzung des Zimmer Nr.2 bestanden sondern eine im Sinne des gegenständlichen Bescheides verbotene Vereinbarung über Beteiligungen an den Einnahmen aus der Prostitution in folgender Form: Im Gastraum des Bordells sei eine Leuchttafel angebracht, aus denen für die Kunden die von der Bw festgesetzten Preise für die Zimmerbenützung - abhängig von der Benützungsdauer (20 Minuten S 900, 30 Minuten S 1.350, 40 Minuten S 1.800, 1 Stunde S 2.600, Whirlpool 1 Stunde S 3.400) - ersichtlich sei. Diese angeschlagenen Preise würden von Frau D im Zimmer von Kunden kassiert, wobei sie in weiterer Folge für S 900 den Betrag von S 250 bzw für erhaltene S 1.350 den Betrag von S 400 für die Benützung des Zimmers an die Beschuldigte als Bordellpächterin abzuführen hatte. Regelmäßige ziffernmäßig gleichbleibende Zahlungen für die Zimmerbenutzung würden nicht erfolgen. Zu Punkt 3: Die D Marie habe als nicht gemeldete Prostituierte, somit hausfremde Person, die gewerbsmäßige Prostitution im Zimmer Nr.2 des Bordells ausgeübt, wobei bei der Untersuchung des Zimmers Nr.2 weiters festgestellt worden sei, daß die D Marie im angeführten Zimmer ihre Kleidung und andere persönliche Dinge in den Schränken des Zimmers verwahrte. Dies gehe bei weitem über den gewöhnlichen Betrieb eines Bordells hinaus, ebenso auch die Tätigkeit der D Marie als Animierdame im Lokal als hausfremde Person. Zu Punkt 4:

Der Verstoß gegen diese Auflage erkläre sich darin, daß ua die Kondome für die Tätigkeit der Marie D vom "Haus" (= von der Bordellpächterin) zur Verfügung gestellt worden seien bzw auch darin, daß der angeführten Person als nicht gemeldete und somit auch hausfremde Person das Zimmer Nr.2 für die Ausübung der gewerbsmäßigen Prostitution bzw für die Aufbewahrung deren Kleidung und persönlichen Gegenstände zur Verfügung gestellt wurde. Weiters dadurch, daß der Marie D das Zimmer Nr.2 für diese Tätigkeit zur Verfügung gestellt wurde, obwohl sich diese zu keinem Zeitpunkt den im Zusammenhang mit der Ausübung der gewerbsmäßigen Prostitution erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen unterzogen hat (Gefährdung der Volksgesundheit im Sinne der öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit).

Im Hinblick auf die von der Beschuldigten behauptete Mietvereinbarung zur Zimmerbenützung wurde in rechtlicher Hinsicht ergänzend ausgeführt, daß das Wesen einer Mietvereinbarung darin bestehe, daß die Höhe der Miete von vornherein klar gegeben sei und diese in regelmäßigen zeitlichen Abständen in gleichbleibender Höhe fällig und beglichen werde. Somit liege im gegenständlichen Fall keinesfalls eine Mietvereinbarung zwischen der Bordellbetreiberin und den Prostituierten vor, da sich der zu entrichtende Betrag für die Zimmerbenützung nach einem prozentuellen Anteil des vom Freier entrichteten Entgelts berechnete. Die Höhe des zu entrichtenden Entgelts für die Zimmerbenützung richte sich somit nicht nach von vornherein nach mietrechtlichen Gesichtspunkten bestimmten Kriterien, sondern ausschließlich nach der Höhe der Einnahmen der Prostituierten aus deren Tätigkeit aus Liebesdiensten gegenüber den Freiern - bei wenig Freiern war weniger, bei vielen Freiern war mehr (entsprechend der prozentuellen Vorgaben) an die Bordellbetreiberin abzuführen. Diese Vereinbarung sei somit alles andere als eine Miet- oder mietähnliche Vereinbarung. In der dagegen erhobenen Berufung vom 16. Dezember 1998 wird die Rechtsansicht der Behörde erster Instanz, wonach es sich hinsichtlich der Benützung des Zimmers Nr.2 um keine ausschließlich mietrechtliche oder mietrechtsähnliche Vereinbarung sondern um eine im Sinne des Bescheides des Magistrates Steyr verbotene Vereinbarung über Beteiligungen an den Einnahmen aus der Prostitution handle, als völlig verfehlt und unhaltbar gerügt. Die Behörde erster Instanz treffe selbst ausdrücklich die Feststellung, daß für die Benützung der Zimmer Preise mit der Bw abhängig von der Benützungsdauer vereinbart worden seien. Nun sei es eben einem Bestandsvertrag imanent und ausdrückliches Wesensmerkmal eines solchen Vertrages, daß jemanden eine Sache zur Benützung überlassen werde, wobei es natürlich in der Natur des Vertrages liege, je nach Umfang und Dauer der Benützung ein durchaus verschiedenes Entgelt zu vereinbaren. Die Begründung für die Differenzierung hinsichtlich des Benützungsausmaßes sei nicht nur selbstverständlich und entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung und natürlich auch der Kenntnis der Behörde selbst, sondern basiere auch auf dem Umstand, daß Räume, die mehr und länger benützt werden, erfahrungsgemäß stärker beansprucht werden als solche, die nur kurzfristig in Anspruch genommen werden. Die Auffassung der Behörde, es liege eine Beteiligung an Einnahmen an der Prostitution vor, sei schon dadurch zu widerlegen, daß eben nicht auf die Art und dem Umfang bzw die Spezialitäten der Handlungen der Prostituierten und deren hiefür verlangten Sonderpreise, die der freien Gestaltung unterliegen, abgestellt werde, sondern eben auf die Dauer der Benützung zu welchen Handlungen auch immer.

Nach ständiger Judikatur stelle im Zivilrecht eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Räumlichkeiten im Zweifel einen Bestandvertrag dar. Dabei sei es keinesfalls zivilrechtlich erforderlich, daß ein fixer Betrag verlangt und vereinbart werde, sondern müsse lediglich das Entgelt für die Benützung der Räumlichkeiten bestimmbar sein. Ein Bestandvertrag liege auch vor, wenn eine sogenannte Anerkennungsentschädigung bezahlt würde, wozu auf die Entscheidungen auch hinsichtlich der Abgrenzung zur Bittleihe iSd §§ 1090 ff ABGB einerseits und § 974 ABGB andererseits verwiesen wird.

Die Beschuldigte und Berufungswerberin habe keinen hausfremden Personen Unterschlupf gewährt sondern habe sich die Zeugin D eben öfter in der Bar aufgehalten und sei auch als Bardame tätig geworden. Aus rechtlichen Gründen sei ein Verstoß gegen die diesbezügliche Bescheidvorschrift keinesfalls anzunehmen, da erstens die Zeugin D keine hausfremde Person war, sondern als Bardame mitgearbeitet hat, und ihr auch nicht Unterschlupf iS einer Verfolgung vor Behörden gewährt wurde, geschweige denn, all dies über den gewöhnlichen Betrieb eines Bordells in wie immer gearteter Art und Weise hinausgegangen wäre. Selbst wenn nämlich eine Tatbestandsverwirklichung durch Verstoß gegen die Vorschriften zur Ausübung der Prostitution durch die Zeugin D angenommen und zugrundegelegt werden sollte, würde dies gerade den gegenteiligen Fall bedeuten, nämlich, daß die Ausübung der Prostitution als solcher eben nicht über den gewöhnlichen Betrieb und Betriebsumfang eines Bordells hinaus gegangen ist, so daß eine Doppelbestrafung nicht statthaft wäre. I.5. Unter Zugrundelegung dieser aktenkundigen Fakten hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Der Bw wird vorgeworfen, sie habe gegen bestimmte Auflagen des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 20.10.1994, Pol-139/1994, mit welchem die Ausnahme des Objektes 4400 Steyr, B vom Verbot der Prostitution gemäß § 2 Abs.3 lit.a Oö. PolStG bewilligt wurde, verstoßen.

Gemäß § 10 Abs.3 zweiter Satz Oö. PolStG ist, wer Auflagen gemäß § 2 Abs.4 zuwiderhandelt, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu S 200.000, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 2 Abs.4 Oö. PolStG kann die Gemeinde auf Antrag des Eigentümers oder Verfügungsberechtigten allgemein zugängliche Gebäude oder Räumlichkeiten in solchen Gebäuden vom Verbot des Abs.3 lit.a durch Bescheid ausnehmen, wenn gewährleistet ist, daß dadurch die Nachbarschaft nicht in unzumutbarer Weise belästigt wird, das örtliche Gemeinwesen nicht gestört wird und sonstige öffentliche Interessen, insbesondere solche der Ruhe, Ordnung und Sicherheit und des Jugendschutzes nicht verletzt werden. Die Ausnahmebewilligung ist befristet oder unter Bedingungen oder Auflagen zu erteilen, soweit dies zum Schutz dieser Interessen erforderlich ist.

I.5.1. Gemäß Auflagenpunkt 2 des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 20.10.1994, GZ Pol-139/1994, dürfen zwischen der Verfügungsberechtigten und den im Objekt tätigen Prostituierten ausschließliche mietrechtliche Vereinbarungen getroffen werden. Insbesondere sind Vereinbarungen über Beteiligungen an den Einnahmen aus der Prostitution verboten.

Vorweg wird dazu festgestellt, daß die gegenständliche Bescheidauflage in ihrem Zusammenhang auslegungsbedürftig und daher als unbestimmt zu erachten ist. Einerseits werden mietrechtliche Vereinbarungen als zulässig angesehen, Vereinbarungen über Beteiligungen an den Einnahmen aus der Prostitution sind hingegen dem Wortlaut nach verboten. Geht man nun davon aus, daß die im Objekt tätigen dort eingemieteten Prostituierten ihren Lebensunterhalt durch ihre Tätigkeit bestreiten, so resultiert daraus, daß letztlich auch alllfällige Mietentgelte wohl aus den Einnahmen aus der Prostitution bestritten werden.

Ungeachtet dessen kann die Berufungsbehörde in diesem Punkt der Argumentation der BPD Steyr nicht folgen. Unbestritten steht nämlich fest, daß die Bw den Prostituierten ihren Betrieb bzw Räume in diesem Betrieb zur Ausübung ihrer Tätigkeit zur Verfügung stellt und dafür von diesen ein Entgelt kassiert. Aus der Aktenlage geht eindeutig hervor, daß diese Vorgangsweise, auch wenn offensichtlich nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, im Einvernehmen mit den Beteiligten geschieht. Demnach ist davon auszugehen, daß zwischen den Prostituierten und der Bw zumindest schlüssig jeweils ein Mietvertrag abgeschlossen wurde und zwar mit dem Geschäftsinhalt, daß den Prostituierten Räumlichkeiten gegen Entgelt zum Gebrauch für die Ausübung der Prostitution überlassen werden. Die Leistung des Entgelts erfolgt eben in der Art, daß von den Kunden zunächst ein Gesamtbetrag kassiert wird und von diesem Betrag ein bestimmter festgelegter Betrag an die Bw bezahlt wird. Daß die Tarife letztlich möglicherweise von der Bw im vorhinein festgelegt wurden, schadet nicht, im Gegenteil, für die Bestandnehmerinnen ist durch diese Vorgangsweise ihre Leistung zur Erfüllung des Bestandsvertrages genau vorbestimmt. Für allfällige weitere bzw zusätzliche Einnahmen brauchen die Bestandnehmerinnen, jedenfalls nach der Aktenlage, keine zusätzlichen Entgelte zu leisten. Demnach geht die Berufungsbehörde davon aus, daß zwischen den einzelnen Prostituierten und der Bw tatsächlich eine mietrechtliche Vereinbarung getroffen wurde und die von den Prostituierten geleisteten Geldbeträge das vereinbarte Entgelt für die Überlassung der Räumlichkeiten darstellen. Daß seitens der Bestandnehmerinnen diesbezüglich allfällige Willensmängel gegeben gewesen wären, welche den Bestand einer mietrechtlichen Vereinbarung in Frage stellen würden, hat das Verfahren nicht ergeben. Auch wird das von den Bestandnehmerinnen zu leistende Entgelt in Anbetracht der Tatsache, daß ihnen nicht nur die Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt wurden, sondern daß offensichtlich auch während der "geschäftsfreien Zeit" die Betriebsräumlichkeiten zur Verfügung standen, durchaus aus als "branchenüblich" und daher nicht als Grund für eine allfällige Vertragsnichtigkeit iSd § 879 ABGB angesehen. Im übrigen wird in diesem Punkt darauf hingewiesen, daß der Umstand der Ausnützung einer Person, die gewerbsmäßiger Unzucht nachgeht, zur Verschaffung von fortlaufenden Einnahmen, durch strafrechtliche Sanktionen bedroht ist.

Aus den dargelegten Gründen war nach Auffassung der Berufungsbehörde die gegenständliche Bestrafung nicht zulässig.

I.5.2. Gemäß Auflagenpunkt 3 lit.b des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 20.10.1994, GZ Pol-139/1994, ist es der Verfügungsberichtigten verboten, hausfremden Personen Unterschlupf zu gewähren oder dies zu dulden, sofern diese über den gewöhnlichen Betrieb eines Bordells hinausgeht.

Der Ausdruck "Unterschlupf" ist ebenfalls auslegungsbedürftig. Man könnte darin schlicht die Gewährung von Unterkunft im eigentlichen Sinne verstehen, mit dem Ausdruck könnte aber auch gemeint sein, daß es verboten ist, anderen Personen eine Zuflucht zwecks Verstecken udgl zu gewähren. In Anbetracht dessen, daß nach gängiger Formulierung der Begriff "Unterkunft" auch als solcher bezeichnet wird, geht die Berufungsbehörde davon aus, daß es der Bw verboten sein soll, hausfremden Personen Zuflucht zu gewähren, um diese vor Behörden bzw behördlichen Eingriffen zu verstecken.

Wie bereits dargelegt wurde, hat die Bw der D Marie ein Zimmer zur Ausübung ihrer Tätigkeit zur Verfügung gestellt, darüber hinaus hat Frau D in diesem Zimmer zumindest einen Teil ihrer Sachen verwahrt bzw hat sie gelegentlich im Objekt auch übernachtet. Wie ebenfalls bereits festgestellt wurde, ist Frau D dort, wenn auch illegal, gewerbsmäßig der Prostitution nachgegangen. Darüber hinaus hat das Ermittlungsverfahren ergeben, daß Frau D auch mit der Bw bzw deren Familie persönlichen Kontakt hatte. Außerdem geht aus dem Verfahren nicht hervor, daß sich Frau D während des verfahrensrelevanten Zeitraumes illegal in Österreich aufgehalten hätte bzw andere Gründe als jene der Prostitution vorgelegen wären, so daß sie sich vor Behörden bzw behördlichen Eingriffen zu verstecken gehabt hätte. Die Bw ist daher im Recht mit ihrer Auffassung, daß es sich bei Frau D nicht um eine hausfremde Person handelt bzw daß ihr dortiger Aufenthalt nicht über den gewöhnlichen Betrieb eines Bordells hinausging. Der Umstand, daß die Bw der Zeugin die Räumlichkeiten zur illegalen Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt hat, vermag einen Verstoß gegen den gegenständlichen Auflagenpunkt nicht zu begründen. Diesbezüglich liegt ohnedies ein strafbares Verhalten wegen Beihilfe zu dieser Tätigkeit vor (siehe VwSen-300265), eine darüber hinausgehende Bestrafung in diesem Zusammenhang würde eine unzulässige Doppelbestrafung bedeuten. I.5.3. Gemäß Auflagenpunkt 4 des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 20.10.1994, GZ Pol-139/1994, hat die Verfügungsberechtigte laufend den Bordellbetrieb unter Bedachtnahme auf das Verbot unter Punkt 3 zu überwachen und hat persönlich oder durch eine hiezu verpflichtete verläßliche Person für die Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit beim Bordellbetrieb zu sorgen. Nach dieser Auflage obliegt es der Bw als Verfügungsberechtigter, dafür zu sorgen, daß im Betrieb keine Personen als Vermittler gehalten bzw geduldet werden sowie keinen hausfremden Personen Unterschlupf gewährt bzw diese geduldet wird, sofern dies über den gewöhnlichen Betrieb eines Bordells hinausgeht. Außerdem soll durch diese Auflage sichergestellt sein, daß die Ruhe, Ordnung und Sicherheit beim Bordellbetrieb aufrechterhalten wird. Die BPD Steyr begründet den Verstoß dieser Auflage damit, daß ua Kondome für die Tätigkeit der Marie D vom Haus zur Verfügung gestellt wurden bzw daß der angeführten Person als nicht gemeldete und somit auch hausfremde Person das Zimmer Nr.2 für die Ausübung der gewerbsmäßigen Prostitution bzw für die Aufbewahrung deren Kleidung und der persönlichen Gegenstände zur Verfügung gestellt wurde. Weiters dadurch, daß der Marie D das Zimmer Nr.2 für diese Tätigkeit zur Verfügung gestellt wurde, obwohl sich diese in keinem Zeitpunkt den im Zusammenhang mit der Ausübung der gewerbsmäßigen Prostitution erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen unterzogen hat.

Was diesbezüglich das erste Argument anbelangt, so wurde unter Punkt I.5.2. bereits dargelegt, daß Marie D im konkreten Fall nicht als hausfremde Person anzusehen ist und daher ein Verstoß gegen die entsprechende Bescheidauflage nicht vorliegt. Demnach kann diese Gegebenheit auch nicht als Begründung für eine Bestrafung im gegenständlichen Punkt herangezogen werden. Was nun das Zurverfügungstellen des Zimmers für Zwecke der illegalen Prostitution anbelangt, so stellt sich auch in diesem Fall das Problem der Doppelbestrafung. Gemäß Art.4 Abs.1 7. Zusatzprotokoll zur Menschenrechtskonvention darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahren eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergibt sich daraus zwangsläufig das Verbot der Doppelbestrafung im Verwaltungsstrafverfahren, in denen ein Sachverhalt "based on the same conduct" zugrundeliegt. Der VfGH hat auslegungsweise auf "basierend auf demselben Aspekt" für österreichische Verhältnisse zugeschnitten. Mit Erkenntnis vom 5.12.1996, G 9/96-12, hat der VfGH die Wirkungslosigkeit des Vorbehaltes der Republik Österreich zu Art.4 Abs.1 7. ZP zur Menschenrechtskonvention erkannt und damit das Verbot der Doppelbestrafung implizit auch bei Verwaltungsübertretungen anerkannt (vgl auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den Fällen Schmautzer-Umlauft-Gradinger vom 23.10.1995, A 328a und folgende).

Unter diesem Aspekt wird die gegenständliche Auflage als subsidiär dahingehend angesehen, daß die Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit beim Bordellbetrieb gewährleistet sein muß und dafür die Bw als Verfügungsberechtigte verantwortlich ist. Beim vorliegenden Sachverhalt jedoch hat es die Bw darüber hinaus zu vertreten, daß sie der D Marie durch das Zurverfügungstellen des Zimmers bzw der Kondome die Begehung einer Verwaltungsübertretung im Zusammenhang mit dem Bordellbetrieb erleichtert hat und es wurde wegen dieses Verhaltens über sie eine, wenn auch im konkreten Fall geringfügige, Verwaltungsstrafe verhängt (siehe VwSen-300265). Eine weitere Bestrafung wegen Übertretung der gegenständlichen Bescheidauflage würde dem Verbot der Doppelbestrafung widersprechen, basiert der zugrundeliegende Sachverhalt doch auf demselben Aspekt, welcher der Bw im gegenständlichen Strafverfahren wegen Beihilfe vorgeworfen wurde. Eine weitere Bestrafung ist daher iSd dargelegten Judikatur zu Art.4 Abs.1 7. ZP der Menschenrechtskonvention unzulässig.

I.6. Zusammenfassend wird daher festgestellt, daß die Bw hinsichtlich der Punkte 2a, 2b und 2c des angefochtenen Straferkenntnisses aus den dargelegten Gründen in ihren Rechten verletzt wurde, da diesbezüglich die Bestrafung unzulässig war. Es war daher in diesen Punkten der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Bw in diesen Punkten einzustellen.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Dr. B l e i e r Beschlagwortung: Beurteilung von Bescheidauflagen betreffend Ausnahme vom Verbot der Prostitution

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