Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101771/2/Br

Linz, 15.02.1994

VwSen - 101771/2/Br Linz, am 15. Februar 1994 DVR. 0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Dr. C, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. Dezember 1993, Zl.: VerkR96/13998/1993, wegen Übertretung des KFG - 1967, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl.Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993 - KFG; § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 866/1992 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden für das Berufungsverfahren 120 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt. Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem Straferkenntnis vom 21. Dezember 1993, Zl. VerkR96/13998/1993, wegen der Übertretungen nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 wider den Berufungswerber eine Geldstrafe von 600 S und für den Nichteinbringungsfall 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Pkw mit dem Kennzeichen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck über Aufforderung (zugestellt am 18.8.1993) nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber gegeben habe, wer diesen PKW am 8. Juli 1993 um 15.15 Uhr in Linz auf der A 7 gelenkt habe. Er habe der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit Schreiben vom 30. August 1993 (eingelangt am 2. September 1993) nur mitgeteilt, daß es sich beim Pkw um ein Dienstfahrzeug handle, welches von mehreren Personen benützt würde. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen, innerhalb der gestellten Frist von zwei Wochen die Lenkerauskunft zu erteilen, wobei er eine Verlängerung der Frist beantragt hätte. 1.1. Begründend verweist die Erstbehörde sinngemäß auf die gesetzliche Bestimmung. Zur Strafzumessung führte die Erstbehörde noch aus, daß angesichts der einschlägigen Vormerkungen das Strafausmaß entsprechend festzusetzen gewesen sei um den Berufungswerber künftighin von derartigen Übertretungen abzuhalten.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner innerhalb der offenen Frist bei der Erstbehörde eingebrachten Berufung. Inhaltlich führt er aus, daß in der an ihn gerichteten Aufforderung zur Lenkerauskunft als Vorfallsörtlichkeit lediglich in Klammer gesetzt "Linz auf der A7" angeführt worden sei. Anläßlich einer Akteneinsicht habe er feststellen können, daß sich aus der Anzeige als Vorfallsort "Linz A 7 in Fahrtrichtung stadtauswärts Höhe Niedernhard" ergebe. Die Behörde habe daher den Tatort nicht so genau beschrieben, daß dieser den gesetzlichen Erfordernissen (gemeint wohl für die Lenkerauskunft) entsprochen hätte. Er habe daher den Lenker nicht fristgerecht auszuforschen vermocht. Es könne ihm daher diese Übertretung nicht zu Last gelegt werden. Er beantrage daher 1. die Verfahrenseinstellung und 2. das Straferkenntnis aufzuheben und zur Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

3. Zumal eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Da mit der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung eingewendet wird und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht gesondert beantragt wurde, konnte die Durchführung einer solchen unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Erstbehörde. Der sich aus dieser Aktenlage ergebende unbestrittene Sachverhalt bietet eine ausreichende Entscheidungsgrundlage. 5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 des KFG 1967 kann die Behörde von einem Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Die Auskunft hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

5.1.1. Der Berufungswerber unterliegt offenbar einem Rechtsirrtum, wenn er die Zurückverweisung des Verfahrens zwecks Ergänzung an die Erstbehörde beantragt. Diese Möglichkeit sieht das Gesetz nicht (mehr) vor. Worin er einen Verfahrensmangel erblickt läßt er in seiner Verfahrensrüge überhaupt vermissen. 5.1.2. In einer Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers ist die Ortsangabe im Sinne des § 44a VStG, - alle Tatbestandselemente umfassend - nicht von entscheidender Relevanz. Auch darin scheint der Berufungswerber einer nicht zutreffenden Rechtsansicht verfangen zu sein. Zu welchem Zweck die Auskunft verlangt wurde, insbesondere ob eine und zutreffedenfalls welche Verwaltungsübertretung Anlaß zu der Aufforderung war, muß in der Anfrage der Behörde gar nicht angeführt werden. Dadurch, daß die Straße, auf welcher die der Anfrage zugrundeliegende Verwaltungsübertretung begangen worden sein sollte, in der Anfrage nicht hinsichtlich der befahrenen Richtung angeführt ist, wird kein Recht verletzt (VwGH 7. September 1990, Zl. 90/18/0087 u. 24. April 1991, Zl. 90/03/0231 sinngemäß). Die gegenständliche Anfrage entspricht dem gesetzlichen Anforderungen und dem sachbezogenen Zweck. Der Berufungswerber, der als Rechtsanwalt und auch als Kraftfahrer die einschlägigen Bestimmungen des "KFG" kennen muß, könnte in bezug auf das Auskunftsbegehren keinesfalls ein die Schuld ausschließender Rechtsirrtum zugebilligt werden. War der Berufungswerber zur Erteilung einer gesetzlichen Auskunft mangels entsprechender Aufzeichnungen nicht in der Lage, so fällt ihm dies zur Last (VwGH 15.5.1990, Zl.: 89/02/0206, sowie 18.1.1989, Zl.: 88/03/0099). Im konkreten Zusammenhang war auch sachlich nicht nachvollziehbar, daß eine Angabe einer Fahrtrichtung (im Stadtgebiet) die Nennung des Lenkers binnen zwei Wochen erleichtern hätte sollen, welchem der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug überlassen hat bzw. welchem es in seiner Sphäre überlassen wurde. 5.1.3. Zum Verschulden ist in diesem Zusammenhang auszuführen, daß gemäß § 5 Abs. 2 VStG die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, welcher der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte (Gesetzwidrige) seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Dies kann keinesfalls bei einem Rechtsanwalt angenommen werden.

In einem derartigen Zusammenhang muß aber gerade von einem Menschen, welcher auf Grund seines Berufes mit dem Gesetz eine besondere Ingerenz aufweist, ein gesetzestreues Verhalten in ganz besonderem Ausmaß erwartet werden können. Bei der Beurteilung der subjektiven Tatseite kommt diesem Zuwiderhandeln daher eine erhöhte Bedeutung zu.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Die von der Erstbehörde verhängte Strafe ist als unangemessen niedrig zu erachten. Der Berufungswerber weist insgesamt 22 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, wobei neun davon einschlägig sind. Unverständlich ist diese Straffestsetzung insbesondere deshalb, weil die Erstbehörde in der Begründung an sich zutreffend ausgeführt hat, daß die bisher wider den Berufungswerber verhängten Strafen diesen bislang nicht von der Begehung weiterer derartiger Übertretungen abhalten haben können. Ausgehend von einem überdurchschnittlichen Einkommen des Berufungswerbers wird mit einer Strafe von 600 S der Strafzweck wohl nicht zu erreichen sein.

Auch der objektive Unwertgehalt dieser Übertretungen ist nicht bloß ein geringfügiger. Es liegt im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der Pflege der Verkehrssicherheit, daß Fahrzeuglenker, die gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften zuwiderhandeln, einer entsprechenden Bestrafung zugeführt werden können. Abschließend wird auf die Ausführungen unter 5.1.3. Abs.2, vorletzter Satz (subjektive Tatseite) nochmals hingewiesen. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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