Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-300281/5/Wei/Bk

Linz, 04.05.2000

VwSen-300281/5/Wei/Bk Linz, am 4. Mai 2000 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 16. März 1999, Zl. Pol 96-203-1998/WIM, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 (LGBl Nr. 75/1992 idF LGBl Nr. 30/1995) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat:

T ist schuldig, er hat in der Tanzcafe-Bar "D in B, in der Zeit vom 15. Mai 1997 bis 31. Juli 1997 eine verbotene Veranstaltung durchgeführt, indem er den Geschicklichkeitsapparat "Pentium Skill Master" mit der Gerätenummer 02000 214 betriebsbereit aufgestellt und Interessenten zugänglich gemacht hatte und damit eine fortgesetzte Veranstaltung erwerbsmäßig durchführte, ohne im Besitz der gemäß § 2 Abs 1 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 erforderlichen Bewilligung der zuständigen Veranstaltungsbehörde zu sein.

T hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs 1 Z 1 iVm § 14 Z 4 und § 2 Abs 1 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992, LGBl Nr. 75/1992 idF LGBl Nr. 30/1995, begangen und wird deswegen über ihn nach dem Strafrahmen des § 16 Abs 2 leg.cit. eine Geldstrafe in Höhe von S 5.000,-- (entspricht 363, 36 Euro) verhängt.

Für den Fall der Uneinbringlichkeit wird gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG iVm § 16 Abs 2 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden festgesetzt.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz 10 % der Geldstrafe.

II. Im Berufungsverfahren hat der Berufungswerber einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von S 1.000,-- (entspricht  72, 67 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt:

"Sie haben als verantwortlicher Leiter in der Betriebsstätte Tanzcafe-Bar 'D' der D in B, wie anläßlich einer am 15.5.1997 durchgeführten Spielapparatekontrolle festgestellt wurde, den bewilligungspflichtigen Spielapparat der Marke 'Pentium mit dem Spielprogramm SKILL MASTER, SNr.02000214,' betriebsbereit aufgestellt gehabt und diesen Spielapparat erst am 31.07.1997 aus der Betriebsstätte entfernt, ohne in diesem Zeitraum im Besitze einer gültigen Spielapparatebewilligung der Marktgemeinde B als zuständiger Veranstaltungsbehörde gewesen zu sein."

Dadurch erachtete die belangte Strafbehörde den § 16 iVm § 14 Z 4 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 als verletzte Rechtsvorschrift und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 16 Abs 2 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 eine Geldstrafe in Höhe von S 5.000,-- und gemäß § 16 Abs 2 VStG für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 500,-- (10 % der Geldstrafe) vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu eigenen Handen am 19. März 1999 mit RSa-Brief zugestellt wurde, richtet sich die Berufung vom 1. April 1999, welche am 2. April 1999 rechtzeitig bei der belangten Behörde einlangte. Die Berufung strebt erschließbar die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens an. Sie wurde auf Briefpapier der D KG verfasst und lautet wie folgt:

"Betrifft: Pol 96-203-1998/WIM

Berufung gegen die Straferkenntnis vom 16.3.1999. Nach Wissensstand war bis Ende 1997 die Gesetzeslage des betreffenden Landesgesetzes unklar, sodass bis zu diesem Zeitpunkt keine Gesetzesverletzung stattgefunden haben kann!

Mit freundlichen Grüssen

B

am 1. April 1999

D

Tanzcafe-Bar "D"

und K

P

Tel.

eh. Unterschrift im Stempelabdruck"

Da der Schriftzug "D" in der Unterschrift ansatzweise erkennbar ist, geht der erkennende Verwaltungssenat davon aus, dass der Bw persönlich unterschrieben hat und die Berufung im eigenen Namen und nicht im Namen der an sich nicht berufungslegitimierten D einbringen wollte.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

2.1. Anlässlich der Spielapparatekontrolle vom 15. Mai 1997 hat das Kontrollorgan des Amtes der Oö. Landesregierung den Unterhaltungsspielapparat "Pentium Skill Master" mit der SNr. 02000214 betriebsbereit aufgestellt vorgefunden, ohne dass der Bw eine Veranstaltungsbewilligung der Gemeinde B vorweisen hätte können (vgl Aktenvermerk vom 15.05.1997, Zl. Pol-70.096/213-1997). Erst mit Bescheid des Bürgermeisters vom 24. September 1997, Zl. Pol 151-2-1997/G/S, wurde dem Bw die nach §§ 1 Abs 1 Z 4, 2 Abs 1 und 13 Abs 1 Z 2 Veranstaltungsgesetz 1992 erforderliche Bewilligung für den erwerbsmäßigen Betrieb des Geschicklichkeitsspielapparates Pentium "Skillmaster", 02000214, am Aufstellungsort M (Tanzcafe - Bar "D), befristet auf die Zeit vom 23. September 1997 bis 30. November 1999 erteilt.

Nach Tatanlastung durch die belangte Behörde behauptete der Bw niederschriftlich am 23. September 1997, dass der Spielapparat nicht funktionstauglich gewesen wäre, was auch der Amtssachverständige Ing. M bestätigen könnte. Die weiteren Erhebungen ergaben das Gegenteil. Der Amtssachverständige teilte dazu in der Stellungnahme vom 23. April 1998, Zl. BauME-210000/275-1998/Maz/Pr, mit, dass der Spielapparat "Pentium Skillmaster - Game of Skill" mit der Gerätenummer 02000 214 sowohl bei der Begutachtung am 19. Juni 1997 als auch am 1. September 1997 vollständig betriebstauglich war. Er merkte auch an, dass bei diesen Lokalaugenscheinen ein Probebetrieb vorgenommen wurde.

Die belangte Strafbehörde verwarf daher im angefochtenen Straferkenntnis die Angaben des Bw über einen angeblichen Abzug des Spielapparates und dessen Nichtfunktionsfähigkeit und qualifizierte diese als reine Schutzbehauptungen. Sie stellte auf Grund der aktenkundigen Beweise fest, dass der Bw im angelasteten Tatzeitraum den Spielapparat betriebsbereit im Lokal aufgestellt und konsenslos betrieben hatte. Er habe damit eine bewilligungspflichtige Veranstaltung ohne Bewilligung durchgeführt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

2.2. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt und einer ergänzenden Erhebung festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Berufungsverfahren nicht mehr strittig ist und nur mehr Rechtsfragen zu beurteilen waren.

Zur Einstufungsbeurteilung des gegenständlichen Gerätes durch die Abteilung Maschinen- und Elektrotechnik des Amtes der Oö. Landesregierung hat der Oö. Verwaltungssenat ergänzend die vom Amtssachverständigen Ing. M im Bewilligungsverfahren der Gemeinde B erstattete Einstufungsbeurteilung vom 4. September 1997 beigeschafft. Daraus ergibt sich, dass der "Pentium Skill Master - Game of Skill" mit der Gerätenummer 02000 214, Baujahr 1996, der Firma A aus A, ein Geschicklichkeitsapparat ist, weil beim Spieler eine schnelle Reaktion und Kombinationsgabe erforderlich ist, um die Kartenwerte der oberen Walze auf die unteren Walzen aufzuteilen, um möglichst oft die Ziffernsumme 21 zu erreichen. Der Spielapparat war mit einem Banknoteneinzug für S 20,--, S 50,--, S 100,-- und S 500,-- ausgestattet. Das Spielgeschehen wird nicht durch eine Bildschirm-, Display- oder Projektionseinrichtung sichtbar gemacht.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 1 Abs 1 Z 4 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 in der gegenständlich anwendbaren Fassung LGBl Nr. 30 /1995 wird unter den Veranstaltungen, die als öffentliche Belustigungen aufgezählt sind, auch der Betrieb von Spielautomaten und Spielapparaten angeführt. Gemäß § 1 Abs 2 Z 7 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 idF LGBl Nr. 30/1995 ist das Aufstellen und der Betrieb von Spielapparaten, auf die das Oö. Spielapparategesetz anzuwenden ist, nicht als Veranstaltung anzusehen.

Nach § 1 Abs 3 Oö. Spielapparategesetz in der zur Tatzeit anzuwendenden Fassung (LGBl Nr. 55/1992, LGBl Nr. 68/1993 und LGBl Nr. 63/1997) sind solche Geschicklichkeitsspielapparate vom Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes ausgenommen, die nicht mit Bildschirm-, Display- oder Projektionseinrichtungen oder ähnlichen technischen Darstellungsmitteln zur Sichtbarmachung des Spielgeschehens ausgerüstet sind.

Da der Geschicklichkeitsspielapparat "Pentium Skill Master" mit der Gerätenummer 02000214 über kein technisches Darstellungsmittel zur Sichtbarmachung des Spielgeschehens im Sinne des § 1 Abs 3 Oö. Spielapparategesetz verfügte, war sein Betrieb vom Spielapparategesetz ausgenommen und unterlag dem Oö. Veranstaltungsgesetz 1992.

4.2. Gemäß § 16 Abs 1 Z 1 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem § 16 Abs 2 leg.cit. mit Geldstrafe bis S 100.000,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen,

wer eine verbotene Veranstaltung durchführt (§ 14) oder in seiner Betriebsstätte bzw. mit seinen Betriebseinrichtungen duldet.

Nach § 14 Z 4 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 ist die Durchführung von bewilligungspflichtigen Veranstaltungen ohne Bewilligung (§ 2 Abs 1) oder entgegen einer behördlichen Untersagung der Ausübung der Bewilligung oder trotz einer Entziehung der Bewilligung (§ 11 Abs 2) verboten.

Gemäß § 2 Abs 1 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 ist zur erwerbsmäßigen Durchführung von Veranstaltungen eine Bewilligung der Behörde erforderlich.

Gemäß § 2 Abs 2 leg.cit. bedürfen Veranstaltungen, denen keine Erwerbsabsicht zugrunde liegt (Z 1) oder mit denen ausschließlich kulturelle oder sportliche Zwecke oder Zwecke der allgemeinen Jugend- oder Erwachsenenbildung verfolgt werden (Z 2) keiner Bewilligung. Sie sind aber der Behörde so rechtzeitig anzuzeigen, dass noch vor ihrer Durchführung festgestellt werden kann, ob die Veranstaltung im überwiegenden Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder des Umweltschutzes Beschränkungen zu unterwerfen oder überhaupt zu untersagen ist.

Gemäß § 2 Abs 3 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 können Ansuchen um Bewilligung gemäß Abs 1 und Anzeigen gemäß Abs 2 auch dann, wenn zuständige Behörde gemäß § 13 leg.cit. nicht die Gemeinde ist, bei der Gemeinde eingebracht werden. Die Gemeinde hat solche Ansuchen bzw Anzeigen unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten.

4.3. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht auf der Grundlage der oben dargestellten Rechtslage kein Zweifel, dass der Bw durch das ihm angelastete Verhalten, das nach der Aktenlage hinreichend erwiesen ist und vom Bw auch nicht mehr bestritten wird, eine bewilligungspflichtige erwerbsmäßige Veranstaltung jedenfalls im Tatzeitraum durchführte. Für das entgeltliche Betreiben eines Geschicklichkeitsapparates der gegenständlichen Art hätte er eine Veranstaltungsbewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde B benötigt, die ihm nachträglich mit Bescheid vom 24. September 1997 auch erteilt wurde. Eine unklare Rechtslage bestand insofern entgegen der Behauptung in der Berufung nicht. Da der Bw keine entlastenden Umstände vorgebracht hat und auch aus der Aktenlage keine Entschuldigungsgründe erkennbar sind, ist davon auszugehen, dass er die Verwaltungsübertretung des konsenslosen erwerbsmäßigen Betreibens eines unter das Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 fallenden Geschicklichkeitsspielapparates sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.

Die Neuformulierung des Spruches erfolgte in Wahrung der Identität der Tat. Sie diente der besseren Verdeutlichung der für die gegenständliche Verwaltungsübertretung wesentlichen Tatbestandsmerkmale.

4.4. Bei der Strafbemessung ging die belangte Behörde unwidersprochen von einem monatlichen Einkommen von S 17.000,-- bei fehlenden Sorgepflichten und Vermögen aus. Erschwerend wertete sie den Umstand, dass der Bw trotz der Kontrolle am 15. Mai 1997 erst seit 24. September 1997 eine Veranstaltungsbewilligung besaß. Mildernd wurde kein Umstand gewertet. In der Tat ist von einer vorsätzlichen Begehung durch den Bw auszugehen, da er wegen der fehlenden Veranstaltungsbewilligung vom Kontrollorgan des Amtes der Oö. Landesregierung am 15. Mai 1997 beanstandet wurde und dennoch den Spielapparat danach im Tatzeitraum weiterhin ohne Bewilligung betrieb. Er nahm damit zumindest in Kauf, dass sein Verhalten rechtswidrig sein könnte.

Der erkennende Verwaltungssenat hat beim gegebenen Strafrahmen des § 16 Abs 2 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 von bis zu S 100.000,-- keine Bedenken gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe, die lediglich 5 % beträgt und damit im untersten Bereich liegt. Sie war jedenfalls notwendig, um künftiges Wohlverhalten zu erzielen. Die Ersatzfreiheitsstrafe war gemäß § 16 Abs 2 VStG iVm § 16 Abs 2 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 innerhalb des Rahmens von 4 Wochen zu bemessen. Mit 120 Stunden oder 5 Tagen hat die Strafbehörde einen verhältnismäßig höheren Einstieg in den Strafrahmen vorgenommen und dies auch zutreffend damit begründet, dass auf die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse bei Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht Bedacht zu nehmen war. Die geringere Geldstrafe ist nämlich offenbar auf Abstriche wegen eher geringer Leistungsfähigkeit des Bw zurückzuführen. Im Ergebnis war daher auch der Strafausspruch zu bestätigen.

5. Bei diesem Ergebnis hat der Bw im Berufungsverfahren gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der Geldstrafe zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181, 68 Euro) zu entrichten.

Dr. W e i ß

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum