Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300284/2/Ki/Shn

Linz, 11.05.1999

VwSen-300284/2/Ki/Shn Linz, am 11. Mai 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Leitgeb, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung der Adelheid P, eingelangt bei der Bundespolizeidirektion Linz am 23. April 1999, gegen das Straferkenntnis der BPD Linz vom 6. April 1999, GZ III/S-5.167/99-2 SE, wegen Übertretungen des Oö. Polizeistrafgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Strafer-

kenntnis verhängten Strafen werden bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 4.800 S, ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die BPD Linz hat mit Straferkenntnis vom 6. April 1999, GZ III/S-5.167/99-2 SE, die Berufungswerberin (Bw) für schuldig befunden,

1) sie habe am 16.2.1999 um 11.03 Uhr in Linz, nächst dem Hause Nr. 33, einen dort abgestellten, nicht zum Verkehr zugelassenen Wohnwagen zum Zwecke der Ausübung der Prostitution genutzt, obwohl die Nutzung eines Wohnwagens zur Ausübung der Prostitution verboten ist,

2) sie habe, wie am 16.2.1999 um 11.03 Uhr von Organen der BPD Linz festgestellt wurde, in der Korrekt-Zeitung vom 11.2.1999, Nr.6/99, durch ihr Inserat "Freizeitvergnügen mit Heidi, Mo.-So. 10.00 - 22.00 Uhr, Tel.: " die Prostitution durch öffentliche Ankündigung in einem Druckwerk angebahnt bzw. anzubahnen versucht.

Gemäß § 10 Abs.1 lit.b Oö. Polizeistrafgesetz wurden über sie Geldstrafen in Höhe von jeweils 12.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 5 Tage) verhängt. Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens

in Höhe von 2.400 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

I.2. Die Rechtsmittelwerberin erhob gegen dieses Straferkenntnis Berufung ausschließlich hinsichtlich der Strafhöhe. Als Begründung führt sie an, daß ihr die Kosten zu hoch wären. Sie habe schon soviel Polizeikosten und diese immer eingehalten. Sie habe die Straftat begangen und bitte trotzdem um eine mildere Strafe.

I.3. Die BPD Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch eine Kammer zu entscheiden.

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die gesonderte Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z. 2 VStG).

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungs-senat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Gemäß § 10 Abs.1 lit.b Oö. Polizeistrafgesetz sind Verwaltungsübertretungen nach § 2 Abs.3 mit Geldstrafe bis 200.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Die BPD Linz führte in der Begründung des Straferkenntnisses an, daß zahlreiche einschlägige rechtskräftige Bestrafungen als erschwerend gewertet wurden. Mildernd konnte das Geständnis berücksichtigt werden. Weiters seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bei der Strafbemessung berücksichtigt worden.

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht hervor, daß gegen die Bw tatsächlich wegen zahlreicher einschlägiger Verwaltungsübertretungen Strafen verhängt werden mußten. Diese Bestrafungen konnten die Beschuldigte jedoch nicht davon abhalten, wiederum eine einschlägige Tätigkeit auszuüben, sodaß es aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar ist, die von der BPD Linz verhängten Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafen herabzusetzen. Geht man von dem gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 200.000 S) aus, so wurden - in Anbetracht der dargelegten spezialpräventiven Umstände - die angefochtenen Strafen ohnedies äußerst milde geahndet. Die BPD Linz hat das Geständnis als strafmildernd gewertet, weitere Milderungsgründe können durch die erkennende Berufungsbehörde nicht festgestellt werden.

In Anbetracht dieser Umstände ist das von der BPD Linz festgesetzte Strafausmaß trotz der von der Bw im erstinstanzlichen Verfahren dargelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (kein Einkommen, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) durchaus vertretbar und war überdies eine entsprechende Bestrafung auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich.

Zusammenfassend wird festgestellt, daß die BPD Linz bei der Strafzumessung vom Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat und die Bw hiedurch nicht in ihren Rechten verletzt wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

 

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