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des Landes Oberösterreich
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VwSen-300289/2/Kei/La

Linz, 23.08.2000

VwSen-300289/2/Kei/La Linz, am 23. August 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der V S, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. A P und Dr. P L, H 10, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 17. Mai 1999, Zl. Pol96-683-1998-W, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Statt "04.09.1998" wird gesetzt "4. September 1998 um 0930 Uhr" und die Strafsanktionsnorm lautet im Hinblick auf beide Spruchpunkte jeweils "§ 19 Abs.1 Z.15 Oö. Tierschutzgesetz 1995".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

II. Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 1.000 S (= 600 S + 400 S) (entspricht  72,67 €) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"Sie haben am 04.09.1998 auf der Liegenschaft H 41, St. P

  1. in 12 Zwingern mit zu kleinem Raumangebot Hunde gehalten. So wurden laut beiliegender Skizze
  2. in den Zwingern 1, 4, 7, 10, 11 und 12 in der Hütte auf einer Fläche von 4 m2 ein bis zwei Hunde und im davon durch eine feststehende Klappe getrennten Auslauf auf einer Fläche von höchstens 8 m2 ebenfalls bis zu zwei Hunde gehalten, obwohl bei Zwingerhaltung die Mindestgröße für einen Hund 15 m2 betragen muss, in den Zwingern 2, 3, 5, 6, 8 und 9 in der Hütte mit zugehörigem Auslauf auf einer Fläche von 12 m2 ein bis zwei Hunde gehalten, obwohl bei Zwingerhaltung die Mindestgröße für einen Hund 15 m2 betragen muss.

  3. Außerdem war es den im Auslauf 1, 4, 7, 10, 11 und 12 gehaltenen Hunden nicht möglich eine Hütte aufzusuchen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

  1. § 19 Abs.1 Z. 15 OÖ. Tierschutzgesetz 1995 iVm. § 4 Abs. 3 der Verordnung der oö. Landesregierung vom 03.06.1996, LGBl.Nr. 55/96
  2. § 19 Abs. 1 Z. 15 OÖ. Tierschutzgesetz 1995 iVm. § 4 Abs. 4 der Verordnung der oö. Landesregierung vom 03.06.1996, LGBl.Nr. 55/96

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß §

Schilling ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

1. 3000 20 Stunden § 19 Abs. 1 Z. 15 OÖ. Tierschutz-

gesetz

2. 2000 13 Stunden § 19 Abs. 1 Z. 15

OÖ: Tierschutz-

gesetz

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

1. 300,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

2. 200,-- Schilling

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 5500 Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufungswerberin (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

Die Kompetenz des für den Bezirk Braunau am Inn zuständigen, behördlich abhängigen Amtstierarztes wird ausdrücklich in Zweifel gezogen und wäre es Sache der bescheiderlassenden Behörde, ihre Erkenntnisse aus dem fachlich fundierten Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen in Fragen der Hundehaltung zu gewinnen.

Die in § 4 Abs 3 der Verordnung der oö. Landesregierung vom 03.06.1996 angeführten Raummaße für die Zwingerhaltung können nur relative Gültigkeit haben, da die Zwingeranlagen jeweils durch mehr oder weniger mobile Platten voneinander getrennt sind und das jeweilige Raumangebot für einen der Hunde sich je nach Entfernung einer Trennplatte verändert.

Es konnte die Platte in Zwinger 12 zum Zeitpunkt der Überpüfung deswegen nicht entfernt werden, da die dort untergebrachten Hunde sich gerade in der Anpassungsphase befanden, bevor die Gemeinsamhaltung möglich war und daher die Trennplatte als vorübergehende Maßnahme auf Grund des Hundeverhaltens erforderlich war.

Diese Trennplatten müssen auch in bestimmten Situationen und an manchen Tagen vor dem Auslauf angebracht werden, sodass es dann vorübergehend nicht möglich ist eine Hütte aufzusuchen. Grundsätzlich haben aber sämtliche Tiere Zugang zu den Hütten im Innenbereich des Gebäudes.

Hinsichtlich der Strafbemessung ist festzustellen, dass die Berufungswerberin lediglich ein monatliches Nettoeinkommen von ca. S 7.000,-- bis S 8.000,-- bezieht und kein wie immer geartetes Vermögen besitzt.

Da also keine Schuld festgestellt werden kann, ist die verhängte Geldstrafe unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse dem Unrechtsgehalt der Tat keineswegs angepasst, sonder bei Weitem überzogen.

Die Bw führte aus, dass Kosten in der Höhe von insgesamt 18.980 S verzeichnet werden.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 8. Juni 1999, Zl. Pol96-683-1998-W, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. § 19 Abs.1 Oö. Tierschutzgesetz 1995 lautet (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 50.000, -, im Wiederholungsfall bis zu S 200.000,- zu bestrafen, wer ...

15. den in Verordnungen oder Bescheiden, welche auf Grund dieses Landesgesetzes erlassen wurden, enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt.

§ 4 der Verordnung der oö. Landesregierung vom 3. Juni 1996 über die Haltung von Hunden und die Verwendung bestimmter Geschirre und Anbindevorrichtungen, LGBl. Nr. 55/1996, lautet (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

Zwingerhaltung

...

(3) Die Mindestgröße des Zwingers bei der Haltung eines Hundes muss 15 betragen. Dieses Mindestmaß vergrößert sich pro weiteren im selben Zwinger gehaltenen Hund um 5 . Der gesamte Zwinger ist auch außerhalb der Hütte ausreichend sauber zu halten und regelmäßig von Exkrementen der Tiere zu säubern.

(4) Zwingerhunde müssen eine Hütte im Sinne des § 2 Abs. 3 aufsuchen können. Darüber hinaus muss den Tieren bei hohen Außentemperaturen auch außerhalb der Hütte ein schattiger Platz bereitgestellt werden.

4.2. Der Sachverhalt, der im Rahmen der als erwiesen angenommenen Taten des Spruches des gegenständlichen Straferkenntnisses (§ 44a Z1 VStG) angeführt ist, wurde durch den Oö. Verwaltungssenat als erwiesen angenommen. Diese Beurteilung gründet sich auf die Ausführungen des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn Dr. S im Verfahren vor der belangten Behörde und darauf, dass das Vorliegen dieses Sachverhaltes durch die Bw in der Berufung nicht bestritten wurde.

Zum Vorbringen der Bw dass die in § 4 Abs.3 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 3. Juni 1996 angeführten Raummaße für die Zwingerhaltung nur relative Gültigkeit haben könnten wird bemerkt, dass eine solche Beurteilung durch die Bestimmung des § 4 Abs.3 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 3. Juni 1996, LGBl. Nr. 55/1996 nicht gedeckt ist und dass von Relevanz ist, dass im gegenständlichen Zusammenhang - insbesondere zur gegenständlichen Zeit (am 4. September 1998 um 0930 Uhr) - die Bestimmung des § 4 Abs.3 der angeführten Verordnung nicht eingehalten wurde.

Die objektiven Tatbestände der der Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund liegt jeweils (= im Hinblick auf die beiden Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) nicht vor.

Es liegt jeweils ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG vor, bei dem das Verschulden ohne weiteres anzunehmen ist, wenn sich der Beschuldigte nicht durch ein geeignetes Vorbringen entlastet. Dies ist der Bw mit ihrem Vorbringen in der Berufung nicht gelungen.

Das Verschulden der Bw wird jeweils als Fahrlässigkeit qualifiziert. Das Verschulden der Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG und die Folgen der Übertretung sind jeweils nicht unbedeutend. Es konnte nicht die Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG angewendet und es konnte nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Dazu, dass die Bw ausgeführt hat, dass Kosten verzeichnet werden, wird auf die Bestimmung des § 74 Abs.1 AVG, die gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt, hingewiesen. Nach dieser Bestimmung hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

4.3. Zur Strafbemessung:

Mildernd wird die Unbescholtenheit gewertet (§ 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG). Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Die belangte Behörde ist im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen von ca. 7.000 bis 8.000 S netto pro Monat, kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Dies ergibt sich aus der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses iVm dem Schreiben der belangten Behörde vom 2. März 1999, Zl. Pol96-683-1998-W und der Stellungnahme der Bw vom 10. März 1999.

Die Bw hat in der Berufung im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse vorgebracht, dass die Bw ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 7.000 S bis 8.000 S bezieht und kein Vermögen besitzt.

Der Oö. Verwaltungssenat geht im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw von folgenden Grundlagen aus: Einkommen von ca. 7.000 S bis 8.000 S netto pro Monat, kein Vermögen und keine Sorgepflicht.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt. Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Die Verhängung von Geldstrafen in der Höhe von 3.000 S im Hinblick auf den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses und in der Höhe von 2.000 S im Hinblick auf den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses ist insgesamt angemessen

4.4. Aus den angeführten Gründen war die Berufung sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe abzuweisen.

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 1.000 S (=600 S + 400 S), gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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