Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300292/3/Ki/Shn

Linz, 23.07.1999

VwSen-300292/3/Ki/Shn Linz, am 23. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Armin K, vom 23. Juni 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 11. Juni 1999, Sich96-160-1999/OJ/HM, wegen Übertretungen des Oö. Veranstaltungsgesetzes und des Oö. Spielapparategesetzes zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.
  2. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 11. Juni 1999, Sich96-160-1999/OJ/HM, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe in der Zeit von Herbst 1998 bis 18.12.1999 (?) und vom 3.3.1999 bis 10.4.1999 als Geschäftsführer im Eingangsbereich des Tennis- und Freizeitzentrums B

1) 2 Flipperautomaten und 1 Dartautomaten ohne behördliche Bewilligung iSd Veranstaltungsgesetzes betrieben und

2) 3 Videospielautomaten aufgestellt und betrieben, obwohl dies nur mit Bewilligung durch die Behörde zulässig ist und zwar

a) Gyruss, by Fa Konami 1983

b) Nibbler, by Fa Rock-Ola 1982 und

c) Drift out, by Visco Games 1991.

Er habe dadurch 1) § 16 Abs.1 Z1 iVm § 14 Z4 iVm § 2 Abs.1 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992, 2a), 2b), 2c) je § 13 Abs.1 Z4 iVm § 5 Abs.1 Oö. Spielapparategesetz, LGBl.Nr. 55/1992 idgF verletzt. Hinsichtlich Faktum 1) wurde gemäß § 16 Abs.2 Oö. Veranstaltungsgesetz eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) und hinsichtlich der Fakten 2a), 2b) und 2c) jeweils gemäß § 13 Abs.2 Oö. Spielapparategesetz Geldstrafen in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen 240 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 3.300 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 23. Juni 1999 Berufung.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Fakten festgestellt:

Laut Anzeige des Gendarmeriepostens Bad Leonfelden vom 15. April 1999 wurde am 10. April 1999 eine Überprüfung des Tennis- und Freizeitzentrums B vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt haben sich zwei Flipperautomaten (Stargate, The Phantom of the Opera), ein Würfelspielautomat (Yahtsino), ein Dartautomat und drei Videospielautomaten im Objekt befunden.

Bei einer weiteren Überprüfung am 22. April 1999 befanden sich diese Spielapparate mit der Ausnahme des Dartautomaten unverändert im Tennis- und Freizeitzentrum. Der meldungslegende Gendarmeriebeamte hat per Telefax der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung mitgeteilt, daß auf den drei Videospielautomaten die später im Spruch des Straferkenntnisses bezeichnete Spiele installiert waren.

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat in der Folge gegen den Bw ein Ermittlungsverfahren geführt und letztlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 11. Juni 1999, Sich96-160-1999/OJ/HM, erlassen.

Eine telefonische Rückfrage vom zuständigen Mitglied des Oö. Verwaltungssenates beim Meldungsleger am 22. Juli 1999 hat - nach einer Nachschau durch den Meldungsleger - ergeben, daß die verfahrensgegenständlichen Spielapparate nicht mehr im Bereich des vorgeworfenen Tatortes aufgestellt waren und somit eine exakte Beschreibung nicht mehr möglich wäre.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen ist, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw sich rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird und die Identität der Tat auch nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht.

Diese gemäß § 44a VStG normierte Tatkonkretisierung gebietet es, im vorliegenden Fall die den Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens bildenden Geräte exakt zu bezeichnen. Jedenfalls wären diese Geräte nach Typ, Marke oder Erzeuger genau zu definieren, wobei gegebenenfalls auch Identifikationsnummern anzugeben sind.

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat im vorliegenden Fall eine solche Konkretisierung nicht vorgenommen. Der Meldungsleger hat in seiner Anzeige die beiden Flipperautomaten zwar bezeichnet, diese Bezeichnung für sich reicht jedoch für eine entsprechende Tatkonkretisierung nicht aus, zumal erfahrungsgemäß wohl mehrere Flipperautomaten mit den Bezeichnungen "Stargate" bzw "The Phantom of the Opera" existieren. Der Dartautomat wurde überhaupt nicht bezeichnet. Hinsichtlich der Videospielautomaten hat der Meldungsleger lediglich festgehalten, welche Spiele auf diesem installiert waren. Alle diese Angaben reichen, wie bereits dargelegt wurde, nicht aus, daß die vorgeworfene Verwaltungsübertretung als entsprechend konkretisiert angesehen werden kann.

Im Hinblick darauf, daß die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist, hätte die Berufungsbehörde durch ergänzende Ermittlungen eine entsprechende Verbesserung vornehmen können. Nachdem jedoch die Geräte nicht mehr vorhanden waren, konnten die erforderlichen Ermittlungen nicht mehr vorgenommen werden.

Infolge qualifizierter Unbestimmtheit des Spruches wegen der mangelhaften Bezeichnung der Tatobjekte erweisen sich die Tatvorwürfe betreffend der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen nach dem Oö. Veranstaltungsgesetz bzw nach dem Oö. Spielapparategesetz als unzureichend, weshalb der Berufung schon aus diesem Grunde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

Im Hinblick auf das Verfahrensergebnis ist es entbehrlich auf das Berufungsvorbringen bzw auf weitere Fragen einzugehen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

Spielapparate sind jedenfalls nach Erzeuger, Type, Gerätenummer odgl zu konkretisieren.

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