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des Landes Oberösterreich
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VwSen-300313/2/Ki/Ka

Linz, 05.11.1999

 

VwSen-300313/2/Ki/Ka Linz, am 5. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des H, eingelangt bei der Bundespolizeidirektion Linz am 12.8.1999, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 22.7.1999, GZ.III/S-13.301/ 99-2SE, wegen einer Übertretung des Oö. Spielapparategesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 22. Juli 1999, GZ. III/S-13301/99-2 SE, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe, wie durch die Sicherheitswache festgestellt wurde, als Inhaber und Betreiber des Lokales "R" in Linz, L Nr., am 19.4.1999 um 11.15 Uhr, einen TV-Spielapparat, nämlich einen "P", aufgestellt und betriebsbereit gehalten, ohne im Besitz einer behördlichen Bewilligung (Spielapparatebewilligung) des Magistrates Linz zu sein. Er habe dadurch § 5 Abs.1 Oö. Spielapparategesetz verletzt. Gemäß § 13 Abs.1 Z4 und Abs.2 Oö. Spielapparategesetz wurde eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (EFS 4 Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 1.000 S verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis Berufung. Der Schriftsatz ist am 12.8.1999 bei der BPD Linz eingelangt.


I.3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Fakten festgestellt:

Laut Anzeige der BPD Linz vom 19. April 1999 wurde an diesem Tage im Lokal "R" in Linz, L 70 etabliert, eine Kontrolle hinsichtlich Spielapparate durchgeführt und festgestellt, dass rechts neben der Lokaleingangstür ein verbotener Spielapparat "Photo-Play" betriebsbereit aufgestellt war. Am Bildschirm habe das Standbild aufgeleuchtet. Das Gerät sei an den Stromkreis angeschlossen gewesen und habe jederzeit durch Einzug einer S 20, S 50 oder S 100 Banknote bespielt werden können.

Die Bundespolizeidirektion Linz hat in der Folge gegen den Bw ein Ermittlungsverfahren geführt und letztlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis von 22.7.1999, GZ. III/S-13.301/99-2 SE, erlassen.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw sich rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird und die Identität der Tat auch nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht.

Diese gemäß § 44a VStG normierte Tatkonkretisierung gebietet es, im vorliegenden Fall die den Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens bildenden Geräte exakt zu bezeichnen. Jedenfalls wären diese Geräte nach Typ, Marke oder Erzeuger genau zu definieren, wobei gegebenenfalls auch Identifikationsnummern anzugeben sind.

Die Bundespolizeidirektion Linz hat im vorliegenden Fall eine solche Konkretisierung nicht vorgenommen. In der Anzeige wurde der tatgegenständliche Spielapparat zwar bezeichnet, diese Bezeichnung für sich reicht jedoch für eine entsprechende Tatkonkretisierung nicht aus, zumal erfahrungsgemäß wohl mehrere Spielapparate "Photo-Play" existieren. Diese Angabe reicht, wie bereits dargelegt wurde, nicht aus, dass die vorgeworfene Verwaltungsübertretung als entsprechend konkretisiert angesehen werden kann.

Im Hinblick darauf, dass die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 VStG) bereits abgelaufen ist, war es der Berufungsbehörde verwehrt die von der Erstbehörde unterlassenen Ermittlungstätigkeiten zwecks Konkretisierung des Spielapparates vorzunehmen bzw letztlich den Tatvorwurf entsprechend zu konkretisieren.

Infolge qualifizierter Unbestimmtheit des Spruches wegen der mangelhaften Bezeichnung der Tatobjekte erweisen sich die Tatvorwürfe betreffend der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen nach dem Oö. Veranstaltungsgesetz bzw nach dem Oö. Spielapparategesetz als unzureichend, weshalb der Berufung schon aus diesem Grunde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

Im Hinblick auf das Verfahrensergebnis ist es entbehrlich auf das Berufungsvorbringen bzw auf weitere Fragen einzugehen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

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