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des Landes Oberösterreich
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VwSen-300318/2/Kei/La

Linz, 28.11.2000

VwSen-300318/2/Kei/La Linz, am 28. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des H-D S, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. R G, K 1, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. September 1999, Zl. Pol96-26-1998, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld, im Hinblick auf die Geldstrafe und im Hinblick auf den Verfall keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe mit 33 Stunden festgesetzt wird.

Statt "zu verantworten" wird gesetzt "geduldet", statt "§ 14 Z.4" wird gesetzt "§ 14 Z.6" und statt "75/1992" wird gesetzt "55/1992".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 500 S (entspricht  36,34 Euro), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma 'H I GmbH.' mit dem Sitz in der politischen Gemeinde S zu verantworten, dass im Hause 'V M' in U a.A., K 21, am 06.02.1998 um ca. 23.30 Uhr ein Pornofilm auf einem Videorecorder mit angeschlossenem Fernsehgerät ohne Ausnahmebewilligung gemäß § 2 Abs.4 OÖ. Polizeistrafgesetz vorgeführt wurde, wobei gleichzeitig 3 Damen in diesem Lokal offensichtlich die Prostitution zumindest anbahnten, was aus ihrer knappen Bekleidung ersichtlich war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 16 Abs.1 Z.1 i.V.m. § 14 Z.4 des oö. Veranstaltungsgesetzes 1992, LGBl.Nr. 75/1992, i.d.F. LGBl.Nr. 30/1995

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe falls diese uneinbringlich Freiheitsstrafe gemäß §

von Schilling ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

von

5.000,-- 96 Std. 16 Abs.2 leg.cit.

Weitere Verfügungen (z.B. Anrechnung der Vorhaft, Verfallsausspruch):

Der von der Gendarmerie beschlagnahmte Videorecorder Marke Sony SLV 415 mit Fernsteuerung Sony RMT V104 sowie 4 Stk. Porno-Videokassetten werden gem. § 16 Abs.4 leg.cit. für verfallen erklärt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

500,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 5.500,--Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"H-D S steht in keinerlei Zusammenhang mit der angeblichen Vorführung von Pornokassetten im Haus 'Villa M'. Richtig ist, dass H-D S handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma H I GmbH. ist. Richtig ist weiters, dass die H I GmbH. Eigentümer der Liegenschaft K 21 in U am A ist. Diese Liegenschaft wurde vermietet. Die H I GmbH. hat die Liegenschaft angekauft und weitervermietet. Dies ist ein Vorgang, wie er täglich in der Geschäftswelt vorkommt.

Die H I GmbH. ist auch Eigentümerin des beschlagnahmten Videogerätes Sony SLV 415 mit Fernsteuerung. Dieses Gerät wurde bei der Vermietung mitvermietet. Es ist in keiner Weise ungewöhnlich, dass ein Videorecorder mitvermietet wird. Richtigerweise ist nicht nur ein Videorecorder, sondern auch anderes Inventar mitvermietet worden.

Darüber hinaus ist die verhängte Strafe bei weitem überhöht.

Es wird daher beantragt, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. Oktober 1999, Zl. Pol96-26-1998, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 14 Oö. Veranstaltungsgesetz lautet (auszugsweise):

Verboten ist die Durchführung

...

6. von Veranstaltungen, die auf Grund der örtlichen oder sachlichen Verhältnisse (wie z.B. Ausstattung der Betriebsstätte oder öffentliche Ankündigung) einen Zusammenhang mit der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution mit Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, es sei denn, daß eine rechtskräftige Ausnahmebewilligung gemäß § 2 Abs.4 des Oö. Polizeistrafgesetzes vorliegt.

§ 16 Abs.1 Oö. Veranstaltungsgesetz lautet (auszugsweise):

Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. eine verbotene Veranstaltung durchführt (§ 14) oder in seiner Betriebsstätte bzw. mit seinen Betriebseinrichtungen duldet.

§ 16 Abs.2 Oö. Veranstaltungsgesetz lautet:

Verwaltungsübertretungen (Abs.1) sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis 100.000,- Schilling oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Eine rechtskräftige Ausnahmebewilligung gemäß § 2 Abs.4 Oö. Polizeistrafgesetz ist im gegenständlichen Zusammenhang nicht vorgelegen. Es wird auch bemerkt, dass im Hinblick auf die gegenständliche Liegenschaft zur gegenständlichen Tatzeit ein Prostitutionsverbot, das durch die Gemeinde U a.A. verhängt worden war, vorgelegen ist.

Zur gegenständlichen Zeit war die Firma HS Immobilien GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bw war, Eigentümer des Videorecorders und der gegenständlichen Liegenschaft.

Die Veranstaltung hat einen Zusammenhang mit der Anbahnung der Prostitution mit Wahrscheinlichkeit erwarten lassen (s. § 14 Z6 Oö. Veranstaltungsgesetz) - dies ergibt sich insbesondere daraus, dass drei leicht bekleidete Damen zur Zeit der Vorführung des Pornofilmes anwesend waren.

Der Bw hat die Durchführung der gegenständlichen verbotenen Veranstaltung mit der Betriebseinrichtung der Firma H I GmbH - mit dem Videorecorder und auch mit der übrigen im Eigentum der Firma H I GmbH gewesenen Betriebseinrichtung - geduldet (s. § 16 Abs.1 Z1 Oö. Veranstaltungsgesetz).

Der objektive Tatbestand des § 16 Abs.1 Z1 iVm § 14 Z6 Oö. Veranstaltungsgesetz wurde im gegenständlichen Zusammenhang verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld des Bw nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte nicht die Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG angewendet werden und es konnte nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Zur Strafbemessung:

Es wurde davon ausgegangen, dass der Bw ein Einkommen von 20.000 S netto pro Monat hat.

Da keine Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht vorliegt, kommt der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt ebenfalls nicht vor. Auf das Ausmaß des Verschuldens wurde Bedacht genommen. Die Aspekte der Spezialprävention und der Generalprävention werden berücksichtigt. Der Unrechtsgehalt wird als Mittel qualifiziert.

Insgesamt wird eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S als angemessen beurteilt.

Die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe wurde durch die belangte Behörde viel zu hoch bemessen. Sie war durch den Oö. Verwaltungssenat neu festzusetzen.

Da die gesetzlich normierten Voraussetzungen im Hinblick auf den Verfall im gegenständlichen Zusammenhang vorliegen (s. § 16 Abs.4 Oö. Veranstaltungs-gesetz und § 17 VStG), war der Ausspruch des Verfalls zu bestätigen.

Es war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG hinsichtlich des Schuldspruchs, hinsichtlich der verhängten Geldstrafe und hinsichtlich Ausspruches des Verfalls abzuweisen und ihr hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe teilweise Folge zu geben.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind 500 S, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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