Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-300328/2/Ki/Ka

Linz, 07.03.2000

VwSen-300328/2/Ki/Ka Linz, am 7. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der S , vom 9.2.2000, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7.2.2000, Pol96-5010-1999, betreffend Beschlagnahme eines Glücksspielautomaten nach dem Glücksspielgesetz zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid vom 7.2.2000, Pol96-5010-1999 hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zur Sicherung der Strafe des Verfalls die Beschlagnahme des Glücksspielautomaten "Diplomat World Gaming", Spielprogramm Magic Card (Pokerspiel) ohne Serien- und sonstige Nummern gegenüber Frau M angeordnet. Ausdrücklich wurde festgehalten, dass das Gerät fotografiert wurde und das Foto im Akt liegt.

Frau M wurde zur Last gelegt, sie habe im August 1999 bis zumindest 30.8.1999, in ihrem Lokal "Z" in B, den gegenständlichen Pokerautomaten betrieben, wobei die vermögensrechtlichen Leistungen der Spieler S 5,-- und der Gewinn den Gegenwert von S 200,-- überstiegen haben, wodurch dieser Glücksspielautomat, der dem Glücksspielmonopol unterliegt, außerhalb einer Spielbank betrieben bzw zugänglich gemacht wurde.

2. Gegen diesen Beschlagnahmebescheid wurde seitens der Eigentümerin des Gerätes der S, mit Schriftsatz vom 9.2.2000 Berufung erhoben. In diesem Schriftsatz erklärt sich die Berufungswerberin (Bw) als Eigentümer des beschlagnahmten Spielapparates und es wird der Antrag gestellt, die Berufungsbehörde wolle in Stattgebung dieser Berufung den angefochtenen Bescheid aufheben/abändern und erkennen, dass die Beschlagnahme des Spielapparates "Diplomat World Gaming", Spielprogramm "Magic Card" aufgehoben werde. Allenfalls wolle das Ermittlungsverfahren ergänzt und der Bw z.Hd. deren Rechtsanwaltes im Rahmen des Parteiengehörs das Recht zur weiteren Stellungnahme eingeräumt werden.

Begründet wird die Berufung im Wesentlichen dahingehend, dass die Anwendbarkeit des von der Behörde herangezogenen Gesetzes bestritten wird. Im Hinblick auf die Vielzahl konkurrierender Gesetze im Verwaltungsbereich - Glücksspielgesetz (GSpG), Veranstaltungsgesetz, Spielapparategesetz etc. -, deren Anwendbarkeit je nach Beschaffenheit der Spielapparate bzw des installierten Programmes gegeben sei oder nicht, müsste die Behörde vorerst ein Ermittlungsverfahren durchführen und Feststellungen darüber treffen, auf welcher Grundlage das von ihr der Strafverfolgung zugrunde gelegte Gesetz tatsächlich anwendbar sei oder ob insbesondere unter Berücksichtigung der "lex speciales" oder allenfalls der "salvatorischen Klausel" andere Gesetze anzuwenden wären. Da nicht feststehe, nach welchen Kriterien die Gesetzesanwendung der Behörde erfolge, sei keine Basis für die Erlassung eines Bescheides gegeben.

Weiters wird ein Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen gestellt und dazu ausgeführt, dass der gegenständliche Spielapparat nicht den Strafbestimmungen des von der Behörde angezogenen Gesetzes unterliege, da die Ausspielung von Gewinn und Verlust überwiegend, ja nahezu ausschließlich, von der Geschicklichkeit des Spielers abhängig sei. Die Beiziehung eines Amtssachverständigen, der nur allgemein für elektrisches oder elektronisches Sachgebiet sachverständig sei, werde abgelehnt, da die Frage der Geschicklichkeit nur durch einen für Sport-, Spiel-, und Geschicklichkeit bzw Automaten zuständigen Sachverständigen gelöst werden könne.

Darüber hinaus werden diverse Begründungsmängel behauptet. Der Begründung des angefochtenen Bescheides sei keine Sachverhaltsdarstellung im ausreichenden Umfang zu entnehmen, hinsichtlich Erwägungen der Behörde sei keine sachverhaltsbezogene Begründung ausgeführt und es fehle eine zur ordnungsgemäßen Begründung des Bescheides notwendige Interpretation der Norm im Hinblick auf die Beschlagnahme.

Völlig unverständlich sei die Begründung des angefochtenen Bescheides, wenn ausgeführt werde: "Weiters war offensichtlich, dass mit dem vorläufig beschlagnahmten Spielapparat fortgesetzt gegen die Bestimmungen des GSpG verstoßen wurde, da sowohl der Zeuge H aber auch andere Personen offensichtlich nicht nur einmal verbotenerweise gespielt haben." Die Behauptung, dass auf dem vorgenannten Geschicklichkeitsapparat gespielt wurde, fuße lediglich auf der Aussage von Herrn H, die schon deshalb als äußerst bedenklich eingestuft werden müsse, da nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides Herr H selbst ein Eigentumsdelikt zu verantworten habe. Seine Behauptung, dass er und andere Personen gespielt hätten, sei eine Aussage, die richtig oder falsch sein könne.

Es sei auch weniger offensichtlich, ob "verbotenerweise gespielt" wurde. Die Behörde hätte vorerst zu klären gehabt, ob und konkret welche Personen mit einem Einsatz von mehr als S 5,-- und mit einem Gewinn von mehr als S 200,-- gespielt hatten. Soweit hier keine klar nachvollziehbaren und objektivierten Beweisergebnisse vorliegen, bewege sich die Behörde im Dunstkreis von Vermutungen und nicht im Rahmen des geforderten konkreten Verdachtes. Auch würden keine nachvollziehbaren Verdachtsmomente im Hinblick auf eine Gewinnauszahlung vorliegen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die gegenständliche Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und festgestellt, dass unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend geklärt ist. Demnach wird nachstehender verfahrensrelevanter Sachverhalt festgestellt:

5. Laut Anzeige des GP Schwanenstadt vom 9.9.1999 hat am 30.8.1999 M angezeigt, dass er beim Automatenverleih S als Außendienstmitarbeiter beschäftigt sei. Er sei gegen 18.30 Uhr von M verständigt worden, dass der bei ihr im Imbissstand "Z" in S, von ihm aufgestellte Unterhaltungsautomat Piccolo Magic Fun während der Betriebszeit vom Stammgast H entwendet worden sei. Er erstatte deshalb die Diebstahlanzeige.

Im Zuge weiterer Erhebungen gab H den Gendarmeriebeamten gegenüber zu, dass er den Pokerautomaten entwendet habe. Grund dafür war, dass er bei dem Automaten 10.000 S verspielt habe. Er habe sich darüber so geärgert, dass er den Automaten als Beweisstück mitgenommen habe. Er habe den Automaten am nächsten Tag zur Gendarmerie bringen wollen, da der Betreiber des Automaten Spielgewinne ausbezahle und dies nicht erlaubt sei. Er habe vor ca. drei Wochen ebenfalls bei dem Automaten gespielt und damals 2.000 S gewonnen, die ihm auch vom Aufsteller M ausbezahlt worden seien. Da er früher als Automatenspieler bereits hohe Geldbeträge verspielt habe, wolle er, dass der Aufsteller zur Verantwortung gezogen werde. Der Pokerautomat wurde von H den Beamten übergeben und von diesen beschlagnahmt. Der Automat wurde am Gendarmerieposten Schwanenstadt vorläufig verwahrt.

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat in der Folge Frau M als Beschuldigte einvernommen. Frau R führte bei dieser Einvernahme (siehe Niederschrift vom 5.11.1999) aus, dass sie verantwortliche Geschäftsführerin sei. Ca. im Mai 1999 habe M für die Fa. S, den beschlagnahmten Spielapparat in ihrem Einvernehmen aufgestellt, wobei vereinbart wurde, dass sie pro Monat 1.800 S für das Aufstellen bekomme. Sie habe sich weder um die Bewilligung noch um allfällige Gewinnauszahlungen oder überhaupt um den Spielapparat kümmern brauchen. Der Apparat sei im Mai 1999 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zur Bewilligung beantragt worden, es sei aber bis dato keine Bewilligung erteilt worden. Durch die Anmeldung bei der Bezirkshauptmannschaft habe sie gemeint, dass sie ihn betreiben könne. Der Apparat habe mit 20, 50 und 100 Schilling-Scheinen, die man in den Apparat geben musste, bespielt werden können. Ob er auch 500 und 1.000 Schilling-Scheine angenommen habe, könne sie jetzt nicht sagen. Es sei vorgekommen, dass am Ende eines Spieles ein Gewinn erzielt wurde. Diesen Betrag habe entweder sie oder ihr Mann wieder auf Null gestellt, sodass ein neues Spiel gespielt werden konnte. Wie der Gast zu seinem Gewinn gekommen sei, könne sie nicht sagen. Soviel sie weiß, habe der Gast sich telefonisch mit Herrn M in Verbindung gesetzt - die Telefonnummer sei aufgeschrieben gewesen - und die beiden hätten sich das Weitere ausgemacht. Sie habe sich in diese Dinge nicht hineingemischt. Sie habe auch keinen Schlüssel zur Geldbox. Es habe zwar einige Gäste gegeben, die M offensichtlich nicht erreichen konnten und von ihr den Gewinn eingefordert hätten. Sie oder ihr Mann hätten aber nie einen Gewinn ausbezahlt oder eine Bestätigung ausgestellt. Ihres Wissens nach sei nie ausbezahlt worden. Wenn Herr H von einer Gewinnauszahlung spreche, könne sie dazu nichts sagen, da sie davon nichts wisse.

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat weiters zum gegenständlichen Spielapparat "Diplomat World Gaming" auch ein Gutachten der Abteilung Maschinen- und Elektrotechnik des Amtes der Oö. Landesregierung vom 28.12.1999, BauME-210001/524-1999/Gru, eingeholt. In diesem Gutachten wurde nach ausführlicher Befundaufnahme festgestellt, dass der Spielapparat Diplomat mit dem Spielprogramm Magic Card (Pokerspiel) eine Vorrichtung sei, die zur Durchführung von Spielen bestimmt sei, wobei die Sichtbarmachung des Spielgeschehens mit einer Bildschirmeinrichtung (Monitor) erfolgt. Das Spielergebnis einer Kartenkombination einschließlich des Gamblespieles und dem Magicbonus im Spielprogramm Magiccard werde durch eine elektronische Vorrichtung durch den Apparat selbst herbeigeführt und hänge ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall ab. Der Übergang vom Demolauf in den Spielbetrieb des Apparates erfolge durch die Eingabe von Banknoten in den Banknoteneinzug, der nach Registrierung des Banknotenwertes diesen der Kreditanzeige gutschreibt. So sei beispielsweise eine 50 ATS-Banknote in der Kreditanzeige mit 50 aufgebucht worden. Die Aktivierung eines Spieles könne beim gegenständlichen Spielapparat mit einem Einsatz pro Spiel von 2 ATS, 3 ATS, 4 ATS, 5 ATS, 10 ATS, 15 ATS und 20 ATS erfolgen, der der Kreditanzeige abgebucht werde. Bei Spieleinsätzen über 5 ATS müsse die Starttaste entsprechend dem Multiplikator bis zum gewählten Spieleinsatz, zB. 20 ATS, mehrmals gedrückt werden, da pro Tastendruck nur der Betrag von 5 ATS von der Kreditanzeige abgebucht werde. Erst bei Erreichen des gewählten Spieleinsatzes werde das Spiel gestartet. Beim Zusammentreffen einer durch die elektronische Vorrichtung durch den Apparat selbst aufgelegten Kartenkombination und einer Kartenkombination gemäß Gewinnplan im Spielprogramm Magiccard werde der Gewinn der Kreditanzeige gutgeschrieben. Bei Gewinnen über 200 ATS, wie z.B. 800 ATS, erfolge die Gutschrift in der Kreditanzeige durch mehrere Teilbuchungen bis 200 ATS im Laufe der folgenden Spiele. Eine Auszahlung werde vom Apparat selbst nicht vorgenommen.

Schließlich hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck auch Herrn H als Zeugen einvernommen. Dieser gab laut Niederschrift vom 21.1.2000 bei seiner Einvernahme an, dass er seine Angaben in der Gendarmerieanzeige bestätige, mit Ausnahme jener Aussage, wonach er Anfang August 1999 2.000 S ausbezahlt bekommen habe. Richtig sei, dass er Herrn M anrufen hätte können und es wäre entweder Herr M selbst gekommen, den Gewinn auszuzahlen oder der Gatte der Wirtin, Herr R hätte ausbezahlt.

Er habe durch seine Spielleidenschaft sowohl seine Familie als auch sein Unternehmen regelrecht verspielt. Er habe dann ca. sechs Jahre nicht mehr gespielt, bis er im Lokal "Z", in das er schon immer zugekehrt sei, diesen Spielautomaten sah. Leider sei er sodann wieder rückfällig geworden und habe ca. Anfang August 1999 wieder zu spielen begonnen. Bis zum 30.8.1999 habe er ca. 2.000 S bis 3.000 S hineingeworfen. Am 30.8.1999 habe er ca. 10.000 S hineingeworfen und zur Gänze verspielt, weshalb er aus Wut über sich selbst den Automaten mitnahm, damit niemand anderer mehr darauf verspielen könne, auch er nicht.

Es sei allgemein für die Gäste dieses Lokals und daher auch für ihn bekannt, dass Herr R Gewinne ausbezahlt. Er wisse nicht, ob die Wirtin davon konkret Kenntnis habe. Er sei sich auch sicher, dass an fremde Personen Gewinne jederzeit von Herrn R ausbezahlt werden. Nur so laufe der Automat gut, wenn auch ausbezahlt werde. Er habe sich also im August 1999 keine Gewinne ausbezahlen lassen, weil er den Gewinn von 2.000 S wieder gespielt habe.

Soviel er wisse, sei der niedrigste Einsatz pro Spiel 5 S und gehe pro Spiel bis maximal 20 S oder 40 S. Er selbst habe zum Beispiel am 30.8.1999 mit Spieleinsätzen von 10 S begonnen und habe diese Einsätze immer mehr erhöht, bis er auf 20 S oder 40 S pro Spiel gekommen sei.

Er könne noch Zeugen nennen, die auch auf diesem Automaten gespielt und Gewinne ausbezahlt bekommen haben. Ein Jugoslawe habe einmal 14.000 S gewonnen und von Herrn R ausbezahlt bekommen. Dies sei ebenfalls Anfang August 1999 gewesen.

Er wisse, dass jetzt wieder ein Pokerautomat im Lokal stehe, der genauso betrieben werde, wie der gegenständliche, wie ihm gesagt wurde. Er sei sich auch sicher, dass im beschlagnahmten Automaten über 30.000 S wäre.

6. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung hegt die erkennende Berufungsbehörde keine Bedenken hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes der oben dargelegten Aussagen. Diese sind schlüssig und stehen nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens. Diesen Aussagen ist zu entnehmen, dass zumindest im August 1999 der verfahrensgegenständliche Spielapparat regelmäßig und zwar mit Beträgen, deren Wert 5 S übersteigt, bespielt worden sein könnte und dass auch Gewinne in einem Betrag von mehr als 200 S möglich gewesen sein könnten.

Gegen das Amtsgutachten des Sachverständigen von der Abteilung Maschinen- und Elektrotechnik des Amtes der Oö. Landesregierung bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die formalen Einwände des Bw gegen den Amtsgutachter sind nicht berechtigt. Das Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik deckt nämlich die nur für gerichtlich beeidete Sachverständige maßgebliche Fachgruppe 60, 87.01 "Automaten aller Art" ab und es wurde das Gutachten überdies von einem von der Oö. Landesregierung bestellten Amtssachverständigen erstellt, sodass dessen ausreichende Fachkenntnisse schon aus diesem Grunde zu vermuten sind. Irgendwelche sachlich begründete Einwände, die die fachliche Befähigung des Amtsgutachters zweifelhaft erscheinen lassen, wurden nicht vorgebracht. Jedenfalls ist aus diesem Gutachten ebenfalls abzuleiten, dass beim gegenständlichen Spielapparat sowohl ein 5 S übersteigender Einsatz als auch eine 200 S übersteigende Gewinnmöglichkeit besteht. Überdies geht in klarer Weise hervor, dass das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

7. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 52 Abs.1 Z5 GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bis zu 300.000 S zu bestrafen, wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betreibt (Veranstalter) oder zugänglich macht (Inhaber).

§ 52 Abs.2 GSpG sieht, sofern nicht mit Einziehung nach § 54 GSpG vorzugehen ist, die Nebenstrafe des Verfalls für Gegenstände vor, mit denen in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde.

Nach Abs.1 des § 53 GSpG kann die Behörde sowohl bei Verfall als auch bei Einziehung die Beschlagnahme der Glücksspielapparate, Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, wenn

1. der Verdacht besteht, dass a) mit Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs.1 GSpG verstoßen wird oder

b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs.1 Z7 GSpG verstoßen wird oder

2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z1 lit.a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs.1 GSpG verstoßen wird oder

3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs.1 Z7 Glücksspielgesetz verstoßen wird.

Gemäß § 53 Abs.2 GSpG können die Organe der öffentlichen Aufsicht die in Abs.1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs.1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden.

Auch nach § 39 Abs.1 VStG kann die Behörde zur Sicherung der Strafe des Verfalls die Beschlagnahme von dem Verfall unterliegenden Gegenständen anordnen, wenn der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt. § 39 Abs.2 VStG sieht eine vorläufige Beschlagnahme solcher Gegenstände durch Organe der öffentlichen Aufsicht bei Gefahr im Verzug vor.

Glücksspiele sind nach § 1 Abs.1 GSpG Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen.

Gemäß § 2 Abs.2 GSpG liegt eine Ausspielung mittels eines Glücksspielapparates vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung durch den Apparat selbst, also nicht zentralseitig herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird.

§ 2 Abs.3 GSpG definiert den Glücksspielautomaten als einen Glücksspielapparat, der die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig herbeiführt oder den Gewinn selbsttätig ausfolgt.

Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten unterliegen nach § 4 Abs.2 GSpG nicht dem Glücksspielmonopol, wenn

1. die vermögensrechtliche Leistung des Spieles den Betrag oder den Gegenwert von S 5 nicht übersteigt und

2. der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von S 200 nicht übersteigt.

Wie das oben dargelegte Ermittlungsverfahren ergeben hat, handelt es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Gerät um ein solches, bei welchem die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch eine elektronische Vorrichtung durch den Apparat selbst herbeigeführt wird. In Anbetracht dessen, dass der mögliche Spieleinsatz S 5 bzw. die Gewinnchance S 200 übersteigen, ist überdies an eine Ausnahme nach § 4 Abs.2 GSpG nicht mehr zu denken. Weiters ist davon auszugehen, dass das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt. Aus diesem Grunde bestand für die Erstbehörde sehr wohl der (dringende) Verdacht, dass mit dem gegenständlichen Glücksspielautomaten gegen die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes verstoßen worden sein könnte.

Darüber hinaus ist im Hinblick auf den bisher festgestellten Sachverhalt nicht auszuschließen, dass mit dem gegenständlichen Glücksspielautomaten fortgesetzt gegen das Glücksspielgesetz verstoßen und daher der Verfall bzw. die Einziehung des Gerätes anzuordnen sein wird.

Mit der Einwendung, die Anwendbarkeit des von der Behörde herangezogenen Gesetzes werde bestritten, ist nichts zu gewinnen. Es mag durchaus zutreffen, dass der gegenständliche Sachverhalt nach den Bestimmungen des StGB zu beurteilen ist und daher eine Anwendung des Glücksspielgesetzes zur Vermeidung einer Doppelbestrafung auszuschließen ist. Andererseits sind jedoch durchaus Fallkonstellationen denkbar, die ausschließlich unter die Strafdrohung des § 52 Abs.1 Z5 Glücksspielgesetz fallen können (vgl. hiezu VwGH 98/17/0134 vom 22. März 1999 bzw. das dort zitierte Erkenntnis des VfGH 275/96 vom 19.6.1998).

In Anbetracht dessen, dass die Anordnung einer Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalles schon dann zulässig bzw. geboten ist, wenn der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, vermag eine allfällige zu einem späteren Zeitpunkt hervorgekommene endgültige rechtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Beschlagnahme nicht entgegenzustehen.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass bei der gegebenen Sachlage die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck davon ausgehen konnte, dass ein dringender Verdacht des fortgesetzten Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes und des fortgesetzten Verstoßes gegen die Bestimmung des § 52 Abs.1 Z5 GSpG vorlag. Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach § 53 Abs.1 Z1 lit.a Glücksspielgesetz lagen daher vor und es sind auch die Voraussetzungen des § 39 Abs.1 erfüllt. Die Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls ist jedenfalls geboten, wenn der Verdacht eines fortgesetzten Eingriffes in das Glücksspielmonopol vorliegt.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

Beschlagnahme schon bei bloßem Verdacht einer Verwaltungsübertretung zulässig

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum