Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300334/2/Wei/Bk

Linz, 02.05.2000

VwSen-300334/2/Wei/Bk Linz, am 2. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. März 2000, Zl. Pol 96-403-1999, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 3 Abs 1 Oö. Polizeistrafgesetz - Oö. PolStG (LGBl Nr. 36/1979 idF LGBl Nr. 30/1995) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Ersatzfreiheitsstrafe nach § 16 Abs 1 und 2 VStG innerhalb eines Rahmens von 2 Wochen festzusetzen war.

II. Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von S 100,-- (entspricht 7, 27 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; §§ 64 ff VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 16.10.1999 um 05.05 Uhr im Orts- und Gemeindegebiet von auf ungebührliche Weise störenden Lärm erregt, indem Sie mit Ihrem PKW vom Parkplatz vor dem Schuhhaus V, im ersten Gang mit überaus hoher Drehzahl über die Parkplatzumrandung und den Gehsteig auf die Bundesstraße 1 und auf dieser bis zur Kreuzung mit der Eigenheimstraße fuhren, wobei das Motorengeräusch und das Quietschen der Reifen und beim Abbiegen (Bremsen) derart ungebührlich und übermäßig laut war, dass dies noch aus einer Entfernung von gut 150 m zu hören war."

Dadurch erachtete die belangte Behörde § 3 Abs 1 Oö. Polizeistrafgesetz, LGBl Nr. 36/1979 idgF, als verletzte Rechtsvorschrift und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung auf der Grundlage des § 10 Abs 1 lit a Oö. PolStG eine Geldstrafe von S 500,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 50,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 21. März 2000 zu eigenen Handen zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 23. März 2000, die am 24. März 2000 bei der belangten Behörde einlangte. Sie lautet wie folgt:

"Ich M lege Berufung gegen den Bescheid vom 16.3.2000 ein.

Ich habe die mir angelastete Übertretung nicht begangen und verweise auf meinen Einspruch vom 26.01.2000."

2. Aus der Aktenlage ergibt sich folgender wesentliche S a c h v e r h a l t :

2.1. Mit Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Kronstorf vom 21. Oktober 1999 wurde der belangten Behörde bekannt, dass der Bw am 16. Oktober 1999 um 05.05 Uhr den Pkw Audi Kz. , vom Parkplatz vor dem Schuhhaus V, W, im Ortsgebiet von Asten im ersten Gang mit hoher Drehzahl auf die B 1 und auf dieser bis zur Kreuzung mit der Eigenheimstraße lenkte, wobei das Motorengeräusch und Quietschen der Reifen derart ungebührlich und übermäßig laut gewesen wäre, dass es noch aus einer Entfernung von gut 150 m zu hören war.

Diesen Vorfall nahmen die Gendarmeriebeamten AI P und AI F während des Sektorstreifendienstes wahr, wobei sie ihren Standort am Parkplatz vor dem Lokal "S" in einer Entfernung von ca 70 m zum geparkten Pkw des Bw hatten und das Geschehen gut beobachten konnten. Der Bw wurde in der Folge in der B angehalten und zum Alkotest aufgefordert, den er verweigerte. Ebenso verweigerte er die Herausgabe von Führerschein und Zulassungsschein. Zur Identitätsüberprüfung wurde er zur Gendarmeriedienststelle in E gebracht. Er hätte die Beamten während der Fahrt und dann noch in seiner Wohnung andauernd beschimpft.

Den Pkw hätte er mit Vollgas auf die B1 und dort bis zur etwa 150 m entfernten Kreuzung mit der E gefahren, wo er stark abbremste und abbog. Der Bw hätte keine Angaben dazu gemacht und einmal sogar erklärt, dass er überhaupt nicht gefahren wäre.

2.2. Gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 26. Jänner 2000 erhob er mündlich am 3. Februar 2000 innerhalb offener Frist Einspruch mit der Begründung, dass er zur angelasteten Tatzeit nicht mit dem Pkw gefahren, sondern zu Hause gewesen wäre. Der Pkw wäre vor der Haustür gestanden (vgl Niederschrift vom 03.02.2000).

Die belangte Behörde vernahm daraufhin am 9. März 2000 den Zeugen AI F, der erklärte, die in der Anzeige gemachten Angaben vollinhaltlich aufrecht zu halten. Der Bw hätte am 16. Oktober 1999 um 05.05 Uhr den in der Anzeige angeführten Pkw gelenkt. Auch der Zeuge AI P wurde in weiterer Folge von der belangten Behörde am 16. März 2000 einvernommen. Er bekräftigte die Angaben in der Anzeige und berichtete, dass er und sein Kollege F den Bw als alleinigen Lenker des Pkw gesehen hätten.

2.3. Die belangte Behörde erließ danach auf Grund der Anzeige vom 21. Oktober 1999 das angefochtene Straferkenntnis vom 16. März 2000. Beweiswürdigend verwies sie auf die Aussagen der unter Wahrheitspflicht einvernommenen Zeugen, die zusätzlich unter Diensteid stünden, während sich der Bw frei verantworten habe können. Das Ermittlungsverfahren hätte keinerlei Anlass für Zweifel an den Angaben der Zeugen geboten. Da der Bw zur Identitätsfeststellung zur Gendarmeriedienststelle nach E gebracht wurde, stünde auch zweifelsfrei fest, dass er den Pkw gelenkt hatte.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt einen hinreichend ermittelten Sachverhalt vorgefunden, den die belangte Strafbehörde auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens bedenkenlos feststellen konnte. Der erkennende Verwaltungssenat schließt sich der zutreffenden Beweiswürdigung der belangten Behörde an. Der Bw hat sich in seiner Berufung ebenso wie im bisher durchgeführten Strafverfahren darauf beschränkt zu leugnen. Da er kein konkretes Vorbringen zu seiner Entlastung erstattet hat, war die belangte Behörde auch zu keinen weiteren Ermittlungen verpflichtet.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 3 Abs 1 Oö. PolStG begeht, außer in den Fällen einer sonst mit Verwaltungsstrafe oder gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung, eine Verwaltungsübertretung,

wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

Nach der Legaldefinition des § 3 Abs 2 Oö. PolStG sind unter störendem Lärm alle wegen ihrer Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.

§ 3 Abs 3 Oö. PolStG bestimmt, dass störender Lärm dann als ungebührlicherweise erregt anzusehen ist, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und jene Rücksichten vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann.

Die dem Bw angelastete Fahrweise verursachte zweifellos störenden Lärm, der ohne vernünftigen und berechtigten Grund verursacht wurde und damit als ungebührlich erregt anzusehen war. Ein solches Verhalten im Ortsgebiet um 05.05 Uhr früh ist als besonders rücksichtslos anzusehen, weil zu dieser Zeit die Anwohner auch noch in ihrer Schlafruhe gestört werden.

4.2. Die Strafe war nach dem Strafrahmen des § 10 Abs 1 lit a) Oö. PolStG zu bemessen, wonach Geldstrafe bis S 5.000,-- für eine Übertretung nach § 3 Abs 1 Oö. PolStG vorgesehen ist. Die Ersatzfreiheitsstrafe war nach § 16 Abs 1 und 2 VStG innerhalb eines Rahmens von 2 Wochen festzusetzen.

Die verhängte Geldstrafe von S 500,-- begegnet keinerlei Bedenken. Sie ist unter den gegebenen Umständen als relativ milde anzusehen. Auch die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden entspricht verhältnismäßig der Höhe der Geldstrafe und kann nicht beanstandet werden.

5. Im Ergebnis war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen. Im Berufungsverfahren war dem Bw gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ein weiterer Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der Geldstrafe vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht  181, 68 Euro) zu entrichten.

Dr. W e i ß

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