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des Landes Oberösterreich
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VwSen-300338/2/Ki/Ka

Linz, 25.05.2000

VwSen-300338/2/Ki/Ka Linz, am 25. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des H, vom 17.4.2000, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 4.4.2000, Pol96-12-2000, wegen einer Übertretung des Spielapparategesetzes 1999, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird nach der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 5.600,00 Schilling (entspricht  406,97 Euro) herabgesetzt wird. Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe wird hingegen bestätigt.

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 560,00 Schilling (entspricht 40,70 Euro) herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

Zu II: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat mit Straferkenntnis vom 4.4.2000, Pol96-12-2000, wider den Berufungswerber (Bw) gemäß § 10 Abs.2 Oö. Spielapparategesetz 1999 eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (EFS 4 Tage) verhängt, weil er als gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 für die "H GesmbH" verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher im Verkaufsraum der von ihm geführten BP-, zumindest am 20.1.2000 einen Spielapparat der Marke Photoplay 2000", Typ-Nr.2550005-Oa-2, 1, lfd. Nr. 01/8032 in der Programmversion "Update 2000" aufgestellt und betrieben hat, ohne im Besitz einer hiefür erforderlichen Bewilligung nach dem Oö. Spielapparategesetz zu sein. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 1.000 S, ds 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

In der Begründung zur Strafbemessung führt die Erstbehörde aus, es sei Ziel der Bewilligungspflicht des Oö. Spielapparategesetzes, das unkontrollierte Aufstellen und Betreiben von Spielapparaten und -programmen und damit häufig verbundene Folgen (verbotene Spiele, Glücksspiel) hintanzuhalten. Ein Verstoß gegen diese Bewilligungspflicht sei, wie dies bereits aus der gesetzlichen Mindeststrafe erkennbar ist, als schwerwiegend anzusehen. Bei der Strafbemessung sei auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Bedacht genommen worden. Als erschwerend habe gewertet werden müssen, dass der Bw bis dato noch keinen Antrag auf Erteilung einer Spielapparatebewilligung gestellt hat. Als mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Im Hinblick auf diese Tatumstände, die Milderungs- und Erschwerungsgründe sowie die festgestellten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Einkommen laut eigenen Angaben als Geschäftsführer monatlich ca. 21.000 S, ledig, keine Sorgepflichten, monatliche Kreditrückzahlung 5.000 S) erscheine die Verhängung der angeführten Geldstrafe unter Hinweis auf den gesetzlichen Strafrahmen als angemessen.

Mit Schreiben vom 17.4.2000 erhob der Beschuldigte Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe. Er verweist auf seine gänzliche Unbescholtenheit und ersucht um Reduzierung des Strafausmaßes.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Gemäß § 10 Abs.1 Z2 Oö. Spielapparategesetz 1999 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer gegen ein Verbot gemäß § 3 Abs.1 Z3 und 4 verstößt. Gemäß § 10 Abs.2 iVm § 13 Abs.4 leg.cit. ist, wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs.1 Z2 oder 7 begeht, von der Behörde mit einer Geldstrafe von 5.600 S bis zu 56.000 S zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Wie die Erstbehörde zu Recht festgestellt hat, ist Ziel der Bewilligungspflicht des Oö. Spielapparategesetzes, das unkontrollierte Aufstellen und Betreiben von Spielapparaten und -programmen und die damit häufig verbundenen Folgen (verbotene Spiele, Glücksspiel) hintanzuhalten. Der Gesetzgeber hat einen Verstoß gegen diese Bewilligungspflicht als schwerwiegend angesehen und dies durch die vorgesehenen strengen Strafbemessungsregeln zum Ausdruck gebracht.

In Anbetracht der festgestellten mildernden Umstände und insbesondere der Tatsache, dass als Tatzeit ausschließlich ein Tag festgestellt wurde, wird jedoch die festgesetzte Geldstrafe als überhöht angesehen. Nachdem der Beschuldigte bisher gänzlich unbescholten ist, erscheint der erkennenden Berufungsbehörde die Festlegung der Geldstrafe im Ausmaß der vorgesehenen Mindeststrafe für vertretbar und geeignet, den Bw vor künftigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten (Spezialprävention). Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde hingegen entsprechend niedrig festgelegt, weshalb diesbezüglich eine Herabsetzung nicht für geboten erscheint.

Zur Feststellung in der Begründung des Straferkenntnisses, es habe als erschwerend gewertet werden müssen, dass bis dato kein Antrag auf Erteilung einer Spielapparatebewilligung gestellt wurde, wird festgehalten, dass dies aus den vorliegenden Aktenunterlagen nicht evident ist bzw nicht als erwiesen angesehen wird, dass der Beschuldigte überhaupt den verfahrensgegenständlichen Spielapparat noch betreibt. Dieser Umstand kann daher im Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden, es wird jedoch darauf hingewiesen, dass zutreffendenfalls eine fortgesetzte rechtswidrige Verwendung eines Spielapparates in einem allfälligen weiteren Verfahren durchaus im Zusammenhang mit einer Strafbemessung zu berücksichtigen wäre.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten wurden in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses dargelegt und vom Beschuldigten nicht bestritten.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass durch die nunmehr festgelegte Strafbemessung den oa. gesetzlichen Kriterien entsprochen wird.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

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