Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101815/8/Br

Linz, 15.04.1994

VwSen - 101815/8/Br Linz, am 15. April 1994 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. Jänner 1994, VerkR96/19373/1993, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 15. April 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 866/1992 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem Straferkenntnis vom 21. Jänner 1994, Zl. VerkR-96/19373/1993, über den Berufungswerber Geldstrafen von a) 2.000 S und b) 1.500 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit a) 72 Stunden und b) 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 7. Oktober 1993 in der Zeit zwischen 20.30 Uhr bis 24.00 Uhr mit seinem Pkw, Kennzeichen,, den auf dem öffentlichen Parkplatz abgestellt gewesenen Pkw , linksseitig stark beschädigt habe und folglich, obwohl sein Verhalten am Unfallort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, 1) nicht sofort angehalten und 2) nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Gendarmeriedienststelle verständigt hätte, obwohl die Geschädigten einander nicht ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen hatten.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde im wesentlichen zum Sachverhalt aus, daß die Übertretungen, insbesondere durch die von der Gendarmerie vorgenommenen Besichtigung der am Unfall beteiligten Fahrzeuge, erwiesen seien. Die Stoßstangen des Fahrzeuges des Berufungswerbers stimme mit der Beschädigung des zweitbeteiligten Fahrzeuges haarscharf überein. An diesem Fahrzeug seien zwei Abriebspuren im Abstand von fünf Zentimetern minimal von vorne nach hinten abfallend verlaufen. Die Stoßstange des Fahrzeuges des Berufungswerbers habe oben und unten zwei Erhöhungen im Abstand von fünf Zentimetern aufgewiesen, von welchen die zwei Abriebspuren am gegnerischen Fahrzeug verursacht worden seien. Der Berufungswerber hätte daher als Verursacher dieses Unfalles mit Sachschaden gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 sofort anzuhalten und folglich gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 von diesem Vorfall ohne unnötigen Aufschub die nächste Gendarmeriedienststelle zu verständigen gehabt. Bei der Strafzumessung sei mangels einer diesbezüglichen Angabe des Berufungswerbers von einem monatlichen Einkommen von 14.000 S, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten auszugehen gewesen. 2. Gegen das Straferkenntnis wurde binnen offener Frist Berufung erhoben und das Straferkenntnis in vollem Umfang angefochten und die Verfahrenseinstellung beantragt. Inhaltlich wird im wesentlichen ausgeführt, daß er während des fraglichen Zeitraumes sein Fahrzeug etwa drei bis vier Meter entfernt vom Fahrzeug des Herrn T (Geschädigtenfahrzeug) abgestellt gehabt habe. Er sei dann etwa drei bis vier Meter im Retourgang in Richtung Hauchhorner-Bezirksstraße zurückgefahren sei. Eine Streifung des Fahrzeuges von Herrn T mit seiner rechten Stoßstange, sei dadurch in der beschriebenen Form nicht möglich gewesen. Eine Äußerung zum Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Erstbehörde sei deshalb nicht erfolgt, weil sein Versicherungsvertreter, welcher ihm in Ermangelung einer ausreichenden Sprachkenntnis, in diesem Zusammenhang eine Vorsprache bei der Behörde zugesagt gehabt habe, erkrankt gewesen sei. Sein Einkommen als Sägearbeiter betrage lediglich 12.250 S und er sei ferner für seine Gattin und zwei Kinder sorgepflichtig. Er beantrage daher der Berufung Folge zu geben und dieses Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die Strafe zu ermäßigen.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 51e Abs.1 VStG erforderlich. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Zl.: VerkR96/19373/1993, am Beginn der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Ferner durch die Vernehmung von B und BezInsp. W als Zeugen und die Vernehmung des Berufungswerbers als Beschuldigten.

4. Folgender Sachverhalt wurde erwiesen:

4.1. Der Berufungswerber hat am 7. Oktober 1993 um ca. 22.00 Uhr seinen PKW Mazda 626, Kennzeichen, auf dem öffentlichen Parkplatz vor dem Haus Hauchhorn Nr. abgestellt. Das Fahrzeug ist dabei in Fahrtrichtung vor einer Wiese gestanden. Der Parkplatz ist nahezu völlig eben. Links vom Fahrzeug des Berufungswerbers hat sich ebenfalls eine Wiese befunden. Das Fahrzeug des Geschädigten ist etwa drei bis vier Meter rechts neben und etwa eine halbe Fahrzeuglänge hinter seinem Fahrzeug in gleicher Richtung abgestellt gewesen. Dieses Fahrzeug ist in der Zeit von 20.30 Uhr bis 24.00 Uhr an dieser Örtlichkeit abgestellt gewesen. Der Berufungswerber hat sein Fahrzeug um 22.30 Uhr im Retourgang nach links hinten aus dem Parkplatz hinausgelenkt und ist dann im Uhrzeigersinn zur ursprünglichen "Stehrichtung" weggefahren. Das Fahrzeug des Zeugen T war an der linken Seite im Bereich der beiden Fahrzeugtüren, offenkundig von einem ein- oder ausparkenden Fahrzeug eingedrückt worden, wobei die Kontaktspur in Richtung Fahrzeugheck auslaufend gewesen ist. Im Zuge der Gegenüberstellung des Fahrzeuges des Berufungswerbers mit dem Fahrzeug des Geschädigten, wurde die Höhe der vorderen Kontaktspur mit der rechten hinteren Stoßstange des Fahrzeuges des Berufungswerbers übereinstimmend festgestellt. Nach hinten jedoch war eine Übereinstimmung in der Höhe nicht gegeben. Am rechten hinteren Eck der Stoßstange des Berufungswerberfahrzeuges ist eine leichte Abriebspur feststellbar gewesen. Die Breite der Erhöhungen an den Stoßstangenrändern waren ident mit der Abriebspur am Geschädigtenfahrzeug. Lackspuren waren an der Stoßstange des Fahrzeuges des Berufungswerbers nicht festgestellbar.

4.2. Dieses Beweisergebnis deckt sich aus den weitgehend übereinstimmenden Angaben der Zeugen T und BI W mit jenen des Berufungswerbers. Daraus folgt, daß ein Fahrzeugkontakt mit der unwiderlegbaren Darstellung des Berufungswerbers hinsichtlich der Stehrichtung und des Ausparkmanövers kaum wahrscheinlich ist. Ein Kontakt mit seiner rechten hinteren Stoßstange mit dem Geschädigtenfahrzeug ist auch bei der nach hinten "auslaufenden Kontaktspur" auch dann nicht in Einklang zu bringen, wenn der Berufungswerber vor dem Geschädigtenfahrzeug gestanden wäre und dieses bei der Rückwärtsfahrt gestreift hätte. Wahrscheinlich wäre in diesem Fall auch eine deutlichere Spur bzw. eine Beschädigung an seiner Stoßstange die Folge gewesen.

Schließlich befanden sich an diesem Parkplatz laut Angabe des Zeugen BI W und der Darstellung des Berufungswerbers mehrere Fahrzeuge abgestellt, sodaß der Schaden auch von anderen Fahrzeugen verursacht worden sein konnte. Der Zeuge BI W gab an, daß dieser Parkplatz in den Abendstunden durchaus stark frequentiert ist. Dem Berufungswerber war daher in seiner Verantwortung dahingehend zu folgen, daß er nicht der Schadensverursacher gewesen ist. 5. Das Verwaltungsstrafverfahren war daher gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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