Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300349/6/Kei/La

Linz, 28.11.2000

VwSen-300349/6/Kei/La Linz, am 28. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 1. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Guschlbauer, dem Beisitzer Mag. Kisch und dem Berichter Dr. Keinberger über die Berufung des H S, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. F W, K 5, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11. April 2000, Zl. Pol96-248-1999/WIM, zu Recht:

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wegen drei Übertretungen des Oö. Spielapparategesetzes mit einer Geldstrafe von drei Mal 28.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: drei Mal 33 Stunden) bestraft.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Bw am 20. April 2000 durch Hinterlegung beim Postamt 4020 LINZ-DONAU zugestellt. An diesem Tag begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 4. Mai 2000. Trotz im Hinblick auf die Berufungsfrist ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis wurde die gegenständliche Berufung erst - wie aus dem Post-Datumsstempel auf dem Zustellkuvert hervorgeht - am 9. Mai 2000 der Post zur Beförderung übergeben.

Die oben angeführten Tatsachen wurden dem Bw in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 3. November 2000, Zl. VwSen-300349/2/Kei/Km, mitgeteilt und ihm gleichzeitig Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich bis zum 22. November 2000 (beim Oö. Verwaltungssenat einlangend) zu äußern.

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen.

Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Der Oö. Verwaltungssenat sieht keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln. Die Berufung war ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Guschlbauer

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