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des Landes Oberösterreich
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VwSen-300353/2/Kei/La

Linz, 19.01.2001

VwSen-300353/2/Kei/La Linz, am 19. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des P S, W von der M-Straße 10, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 3. August 2000, Zl. Pol96-60-2000, zu Recht:

I. Der nur gegen die Strafe gerichteten Berufung wird keine Folge gegeben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 80 S (= 20 S + 60 S) (entspricht 5,81 Euro), zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"Der Beschuldigte hat als 15-jähriger in W, Gemeinde St. M i.M., auf der B , im Bereich der S Kreuizung, 1) am 08.07.2000 um ca. 20 Uhr Kraftfahrzeuge angehalten, um mitgenommen zu werden, obwohl dies Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr verboten ist, 2) sich an diesem allgemein zugänglichen Ort am 09.07.2000 um 03.50 Uhr aufgehalten, obwohl er von keiner Aufsichtsperson begleitet wurde und obwohl kein den Aufenthalt rechtfertigender und mit den Zielen des Oö. Jugendschutzgesetzes nicht in Widerspruch stehender sachlicher Grund vorlag. Er hat damit 1) dem im § 14 Abs.1 Oö. Jugendschutzgesetz angeordneten Verbot des Autostoppens zuwidergehandelt und 2) die im § 3 Abs.1 Oö. Jugendschutzgesetz 1988 vorgesehene Aufenthaltsbeschränkung für Jugendliche in der Zeit zwischen 24 Uhr und 5 Uhr nicht beachtet.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt.

1) § 17 Abs.1 Z. 1 in Verb. mit § 14 Abs. 1, 2) § 17 Abs.1 Z. 2 in Verb. mit § 3 Abs.1 Oö. Jugendschutzgesetz 1988,

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über ihn folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling Gemäß §

1) 100 + 2) 300 17 Abs.4 Oö. Jugendschutzgesetz

Ferner hat er gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

20 + 30 = 50 Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 450,00 (Der Betrag von 450,00 Schilling entspricht 32,70 Euro.)"

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"Die Strafbemessung wurde aufgrund meiner Einnahmensquelle, d.i. ein Taschengeld in der Höhe von 450,00 monatlich, bemessen, ich finde jedoch, dass diese Höhe der Strafe von 450,00 ATS deutlich überhöht erscheint.

Zum Vergleich bei diversen Verkehrsdelikten muß ein Verkehrssünder niemals eine Strafe eines ganzen Monatseinkommens bezahlen.

Außerdem finde ich, dass die Schwere der Übertretung des Jugendschutzgesetzes ebenfalls nicht der verhängten Strafbemessung entspricht, da ich in keinem öffentlichen Lokal angetroffen wurde, kein Nikotin oder Alkohol im Spiel war. Dies konnten auch die Gendarmen feststellen, die mich und meinen Freund lediglich schlafend in einem Wartehäuschen angetroffen haben, da es uns an entsprechender Mitfahrgelegenheit nach Hause gemangelt hat.

Ich möchte ausserdem noch festhalten, dass die Gendarmen, die uns um 20 h beim Autostoppen gesehen und angezeigt haben, uns um 3.50 h, nachdem sie uns schlafend angetroffen haben, uns aufgefordert haben, nach Hellwerden nach Hause zu stoppen.

Zusammenfassend möchte ich also sagen, dass ich noch nie das Jugendschutzgesetz übertreten habe und ersuche Sie deshalb, die verhängte Strafe zu reduzieren."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 9. August 2000, Zl. Pol96-60-2000, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Berufung ist nur gegen die Strafe gerichtet. Der Schuldspruch des gegenständlichen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen.

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zu einer der gegenständlichen Tatzeiten in Rechtskraft erwachsen gewesen wäre und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Es kommt der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen.

Mildernd wird auch gewertet, dass der Bw durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat (§ 34 Abs.1 Z17 zweite Alternative StGB iVm § 19 Abs.2 VStG).

Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Es wird davon ausgegangen, dass der Bw einer Sorgepflicht unterliegt, dass er ein Taschengeld von 450 S pro Monat erhält und dass er kein Vermögen hat.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Der Unrechtsgehalt im Hinblick auf die dem Bw mit dem Spruchpunkt 2) des gegenständlichen Straferkenntnisses vorgeworfene Übertretung ist beträchtlich Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass der Aufenthalt des Bw zu einer ziemlich fortgeschrittenen Zeit (03.50 Uhr, 9. Juli 200) erfolgt ist.

Der Unrechtsgehalt im Hinblick auf die dem Bw mit dem Spruchpunkt 1) des gegenständlichen Straferkenntnisses vorgeworfene Übertretung ist erheblich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens, das jeweils (= im Hinblick auf beide Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG ist, wird jeweils Bedacht genommen.

Die Verhängung von Geldstrafen in der Höhe von 100 S im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses und in der Höhe von 300 S im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses ist insgesamt angemessen.

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 80 S (= 20 S + 60 S), gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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