Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300370/2/Ki/Ka

Linz, 13.12.2000

VwSen-300370/2/Ki/Ka Linz, am 13. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des R, vom 7.11.2000, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. vom 25.10.2000, Pol96-69-2000, wegen der Beschlagnahme eines Geldspielapparates nach dem Oö. Spielapparategesetz 1999, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. hat mit Bescheid vom 25.10.2000, Pol96-69-2000, zur Sicherung der Strafe des Verfalls die Beschlagnahme eines Geldspielapparates "VIDEO Royal Joker", Seriennummer: 461221 (Monitor), Spielprogramm Royal Joker, samt Inhalt, angeordnet. Gleichzeitig wurde dem Berufungswerber (Bw) zur Last gelegt, er habe, wie am 12.10.2000 um 16.00 Uhr, im Zuge einer Kontrolle festgestellt worden sei, zumindest seit 1.8.2000 in R in einem öffentlich zugänglichen Nebenraum des Gastlokales D K einen Geldspielapparat "VIDEO Royal Joker", Seriennummer: (Monitor), aufgestellt, obwohl dies verboten sei.

In der Begründung wird neben der Wiedergabe des relevanten Sachverhaltes ausgeführt, dass der Verdacht bestehe, mit dem gegenständlichen Geldspielapparat werde fortgesetzt bzw wiederholt gegen § 3 Abs.1 Z1 Oö. Spielapparategesetz verstoßen.

2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 7.11.2000 Berufung. Im Wesentlichen führt er aus, er habe den beschlagnahmten Automaten Anfang August in der verfahrensgegenständlichen Bar zum Verkauf in einen Nebenraum abgestellt und den Pächter des Lokales gebeten, sofern sich jemand für den Kauf interessiere, diesem das Gerät zu zeigen. Der Raum sei durch eine Türe abgeschlossen gewesen und Gäste hätten keinen Zutritt gehabt. Letztlich sei der Automat bereits gekauft worden, durch die Beschlagnahme habe er nunmehr Unannehmlichkeiten.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in den vorgelegten Verfahrensakt und unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend geklärt ist. Nachstehender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Anlässlich einer Überprüfung des Lokales in der D wurde von Gendarmeriebeamten festgestellt, dass im Nebenraum des Lokales (welcher vom Lokal aus zugänglich und nur durch einen Stoffvorhang getrennt ist) ein verbotener Spielapparat der Marke "VIDEO" aufgestellt und in Betrieb gewesen sei. Der Spielapparat wurde vom Gendarmeriebeamten zunächst vorläufig beschlagnahmt und einem Beamten der Bezirkshauptmannschaft Ried übergeben. Der Lokalbetreiber habe angegeben, Herr R sei Ende Juli zu ihm gekommen und habe gefragt, ob er den Spielautomaten zum Verkauf aufstellen dürfe. Am 1.8.2000 habe R dann den Spielautomaten aufgestellt. Er selber habe auch öfter gespielt. R sei alle vier Wochen gekommen und habe die Monatsabrechnung ausgedruckt.

Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. hat daraufhin das Gutachten eines Amtssachverständigen eingeholt und es hat der Amtssachverständige des Amtes der Oö. Landesregierung (Abteilung Maschinen- und Elektrotechnik) in seinem Gutachten vom 24.10.2000, BauME-210001/694-2000/Kap, nachstehende Beurteilung vorgenommen:

"Der Spielapparat Video Royal Joker, Type Video, mit dem Spielprogramm Royal Joker, ist eine Vorrichtung, die zur Durchführung von Spielen bestimmt ist, wobei die Sichtbarmachung des Spielgeschehens mit einer Bildschirmeinrichtung (Monitor) erfolgt.

Der Spielbetrieb mit dem Spielapparat wird mit der Eingabe von Banknoten in den Banknoteneinzug begonnen. Der Geldwert der Banknote wird der Kreditanzeige "KREDIT" am Bildschirm im Verhältnis 1:1 gutgeschrieben. So ist beispielsweise eine 100 ATS Banknote der Kreditanzeige mit 100 aufgebucht worden.

Die Aktivierung eines Spieles kann beim gegenständlichen Spielapparat mit einem Einsatz pro Spiel von 2 ATS, 3 ATS, 4 ATS, 5 ATS bis 50 ATS erfolgen, der jeweils dem Kredit abgebucht wird.

Bei einer erzielten Kartenkombination gemäß Gewinnplan im Spielprogramm Royal Joker sowie nach erfolgreichem Risikospiel (gambeln) kann der Gewinn dem Kredit in der dafür vorgesehenen Anzeige am Bildschirm "KREDIT" gutgeschrieben werden. Der erreichte Gewinn wird dem Kredit im Verhältnis 1:1 hinzuaddiert. Dies bedeutet, dass zB. ein Gewinn von 24 dem Kredit mit 24 ATS gutgeschrieben wird. Die angezeigten Gewinnwerte sind daher Schillingbeträgen (ATS) gleichzusetzen. Eine Auszahlung wird vom Apparat selbst nicht vorgenommen.

Das Spielprogramm Royal Joker ist ein Videopokerspiel mit zufallsgeneratorgesteuerter Kartenauflage mit den im Gewinnplan angeführten Kartenkombinationen, welches am Bildschirm sichtbar gemacht wird.

Spielteilergebnisse des Spielprogrammes Royal Joker (wie zB. die Kartenauflage, das Risikospiel) werden durch die elektronische Vorrichtung durch den Apparat selbst herbeigeführt und hängen ausschließlich oder überwiegend vom Zufall ab. Außerdem sind bei der programmierten Gamble- bzw Risikospielmöglichkeit im Spielverlauf wechselweise blinkende Leuchtsymbole zur Herbeiführung des für den Spieler nicht beeinflussbaren durch die elektronische Vorrichtung durch den Apparat selbst herbeigeführte Spielteilergebnisse auf dem Bildschirm dargestellt."

Dieses Gutachten wurde unter Zugrundelegung eines Lokalaugenscheines in der Bezirkshauptmannschaft Ried/I., wo der Spielapparat vom Sachverständigen begutachtet wurde, erstellt und es erscheinen die Ausführungen des Sachverständigen der erkennenden Berufungsbehörde als schlüssig und nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen stehend.

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde gemäß § 39 Abs.1 VStG zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z1 Oö. Glücksspielgesetz 1999 ist das Aufstellen von Geldspielapparaten verboten. Wer gegen ein derartiges Verbot verstößt, begeht gemäß § 10 Abs.1 Z1 leg.cit. eine Verwaltungsübertretung.

Gemäß § 10 Abs.3 Oö. Spielapparategesetz 1999 können Spielapparate und alle an den Apparat angeschlossenen Geräte sowie Spielprogramme, die entgegen diesem Landesgesetz oder einer aufgrund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnung aufgestellt oder betrieben werden, von der Behörde unabhängig von einer Bestrafung gemäß Abs.2 samt ihrem Inhalt für verfallen erklärt werden.

Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen der Abteilung Maschinenbau und Elektrotechnik des Amtes der Oö. Landesregierung vom 24.10.2000 geht hervor, dass es sich bei dem beschlagnahmten Spielapparat um einen solchen handelt, welcher eindeutig als Geldspielapparat, das ist gemäß der Legaldefinition des § 2 Abs.2 Oö. Glücksspielgesetz 1999 ein Spielapparat, bei dem das Spielergebnis oder ein Spieleteilergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall und nicht von den persönlichen Fähigkeiten des Spielers abhängt, zu qualifizieren ist.

In Anbetracht des festgestellten Sachverhaltes besteht der begründete Verdacht, dass der Bw entgegen den Bestimmungen des Oö. Spielapparategesetzes 1999 einen Geldspielapparat aufgestellt und damit eine Verwaltungsübertretung begangen hat. In Anbetracht der Tatsache, dass gemäß § 10 Abs.3 Oö. Spielapparategesetz im Falle einer Aufstellung eines Spielapparates entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes der Verfall möglich ist und außerdem der begründete Verdacht besteht, dass mit dem Geldspielapparat fortgesetzt bzw wiederholt gegen das Oö. Spielapparategesetz verstoßen wird, war die Beschlagnahme des Gerätes durchaus gesetzeskonform bzw geboten.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme des verfahrensgegenständlichen Geldspielapparates vorliegen und der Bw daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt wurde.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

Für die Beschlagnahme eines Geldspielapparates genügt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung

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