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des Landes Oberösterreich
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VwSen-300380/2/Ki/Ka

Linz, 23.01.2001

VwSen-300380/2/Ki/Ka Linz, am 23. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn Mag. Ing. H, vom 29.12.2000, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 13.12.2000, GZ. III/S-S-25.829/00-2, wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird nach der Maßgabe bestätigt, dass als Tatzeit ausdrücklich der 6.7.2000 um 14.00 Uhr festgestellt wird.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 600,00 Schilling (entspricht 43,60 Euro), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 13.12.2000, GZ. III/S-S-25.829/00-2, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe, wie am 6.7.2000 um 14.00 Uhr in Steyr, G, von Kriminalbeamten der BPD Steyr festgestellt wurde, als Mieter und somit Verfügungsberechtigter, die Räumlichkeiten des angeführten Massagestudios zum Zwecke der Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt, da dort an Männern erotische Ganzkörpermassagen gegen Entgelt vorgenommen wurden und die Ausübung der Prostitution in diesem Gebäude verboten war, da in diesem zum angeführten Zeitpunkt ein Gastgewerbe ausgeübt wurde.

Gemäß § 10 Abs.1 lit.b Oö. Polizeistrafgesetz wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (EFS 4 Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 300 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 29.12.2000 Berufung mit dem Antrag, der vorliegenden Berufung Folge zu geben und das Straferkenntnis zur Gänze zu beheben.

In der Berufungsbegründung werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Im Wesentlichen wird dazu ausgeführt, dass Erwerbszweck im vorliegenden Falle nicht die sexuelle Befriedigung sondern die Ausübung des Masseurberufes verbunden mit einer möglichen - keinesfalls aber zwingenden sexuellen Tangente wäre. Der Kunde habe nicht für die sexuelle Befriedigung zu zahlen (dies wäre Vertragszweck der Prostitution) sondern vielmehr die Massage.

I.3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

I.5. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche Sachverhalt:

Von Beamten der kriminalpolizeilichen Abteilung der BPD Steyr wurden am 6.7.2000 um 14.00 Uhr im Hause G eine Kontrolle durchgeführt. Bei dieser Kontrolle wurde eine tschechische Staatsbürgerin, bekleidet mit einem schwarzen Stringtanga und dazugehörigem Oberteil (BH) angetroffen.

Laut Anzeige vom 6.7.2000 ist das Studio in der Form angelegt, dass man unmittelbar einen Gang (Vorraum) betritt. Rechtsseitig sind zwei Räume im Ausmaß von ca. 10 , die als Massageraum benützt werden. An der Türinnenseite war zum Zeitpunkt der Kontrolle ein Schlüssel angesteckt. In den Räumen selbst befanden sich ein Massagetisch und weiters Duftkerzen, Räucherstäbchen, eine Musikanlage und diverse Massageöle sowie reichlich Papierrollen. Weiters herrschte in diesen Räumen gedämpftes Licht. Eine gewerberechtliche Bewilligung besteht laut Erhebungen der kriminalpolizeilichen Abteilung beim Magistrat Steyr (Gewerbeamt) nicht und es wurde dem Magistrat Steyr auch die Ausübung der Prostitution in der angeführten Wohnung nicht angezeigt.

Bei einer Einvernahme der oben angeführten tschechischen Staatsbürgerin durch die kriminalpolizeiliche Abteilung der BPD Steyr führte diese aus, dass sie zunächst von einem Mann zu dem Arbeitsplatz gebracht wurde, wo ihr dieser Mann die Räumlichkeiten und das zu verwendende Zubehör (Musik, Kerzen, Aromaöle) zeigte und ihr erklärte, wie sie die Massage zu machen hätte. Er habe ihr gesagt, wie sie die Beine, den Oberkörper und den Hüftbereich zu massieren hätte. Zusätzlich habe er ihr auch erklärt, dass bei der Erotikmassage auch der Orgasmus beim Mann herbeizuführen sei. Die Herbeiführung des Orgasmus müsse aber mit der Hand erfolgen. Nähere Einzelheiten seien ihr zunächst nicht erklärt worden. Sie habe sich die Tätigkeit erst einmal anschauen wollen und je nach Arbeitsverlauf bzw auch Zufriedenheit des Arbeitgebers hätte sie für ca. 3 Monate bleiben wollen.

Bei einer niederschriftlichen Einvernahme des Bw durch die kriminalpolizeiliche Abteilung der BPD Steyr vom 7.7.2000 führt dieser ua aus, dass er in Linz E betreibe, für welche er entsprechende Gewerbescheine habe. Für Steyr habe er keinen Gewerbeschein bzw weiteren Standort gemeldet. Er habe ca. im April/Mai 2000 für Steyr einen Mietvertrag abgeschlossen, seit dieser Zeit habe er auch in diversen Zeitschriften für Steyr inseriert. Die Inserate habe er unter dem Titel "Tantramassage" geführt. Die Tantramassage meine eine Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw energetischen Ausgewogenheit unter Zuhilfenahme verschiedener Methoden laut Gewerbeberechtigung. Konkret werde die Behandlung, unterstützt durch entsprechende Ambiente (Düfte, Musik, Farben) in Form der händischen Stimulation der Meridiane durchgeführt und es werde der Energiefluss angeregt, wodurch eine Körperharmonisierung erreicht werde. Es sei dabei auch eine Behandlung im Intimbereich eingeschlossen, da die Meridiane auch diesen Bereich durchlaufen würden.

Es könne dabei passieren, dass es beim Mann zu einer "Totalentspannung" komme, womit er einen Orgasmus beim Mann meine. Zweck dieser Massage sei aber die Harmonisierung und es gebe auch Kunden, die keinen Höhepunkt haben wollten. Es interessiere eigentlich nicht, ob der Kunde einen Orgasmus habe oder nicht, er würde "die Behandlung" verkaufen. Von vielen Kunden werde sicherlich die gebotene Möglichkeit der Totalentspannung geschätzt und es werde die Möglichkeit, dass es zu einer Entspannung bei der Massage kommen könne auch bereits in den telefonischen Anmeldungen geboten.

Im Rahmen dieser Einvernahme führte der Beschuldigte auch aus, dass es grundsätzlich richtig sei, dass er mit seinen Dienstnehmerinnen einen freien Dienstvertrag habe, wobei es darin vorgesehen sei, dass die Einnahmen von 1.000 S zu gleichen Teilen aufgeteilt würden.

Die BPD Steyr hat dann das Verfahren gemäß § 29a VStG an die BPD Linz abgetreten.

Einem Bericht der kriminalpolizeilichen Abteilung der BPD Steyr zufolge befinden sich im verfahrensgegenständlichen Objekt auch ein Gastgewerbebetrieb sowie die Wohnung des Vermieters. Auf den Bestand des Massagestudios sei laut Auskunft des Gastwirtes durch einen kleinen Zettel mit der Aufschrift "E" oder ähnlich an der Glastür hingewiesen worden.

Die BPD Linz erließ zunächst gegen den Beschuldigten eine Strafverfügung (GZ S-25.829/00-2 vom 11.9.2000) welche von diesem beeinsprucht wurde.

Im weiteren Verfahren rechtfertigte sich der Beschuldigte dahingehend, dass die gegenständlichen Räumlichkeiten niemals zum Zwecke der Ausübung der Prostitution benutzt bzw zur Verfügung gestellt worden wären. Offenkundig werde rechtsirrig Massage mit "Prostitution" gleichgestellt, wovon jedoch keine Rede sein könne.

In der Folge wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen, im Wesentlichen wurde in der Begründung die Beweiswürdigung dargelegt und ausgeführt, dass für die erkennende Behörde somit erwiesen gewesen sei, dass der Beschuldigte tatsächlich gegen die Bestimmungen des Oö. Polizeistrafgesetzes verstoßen habe. Bezüglich Strafbemessung wurde dargelegt, dass die verhängte Geldstrafe sich im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens befinde und somit dem Unrechts- und dem Schuldgehalt der Tat entspreche. Sie erscheine der Behörde notwendig, den Beschuldigten in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten. Mildernd habe die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt werden können. Hinsichtlich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde geschätzt, dass der Beschuldigte kein hiefür relevantes Vermögen besitze, keine ins Gewicht fallende Sorgepflichten habe und ein Einkommen von mindestens 10.000 S netto monatlich beziehe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung, deren wesentliche Begründung bereits unter I.2. wiedergegeben wurde.

I.6. In freier Beweiswürdigung gelangt die erkennende Berufungsbehörde zur Auffassung, dass der zur Last gelegte Sachverhalt tatsächlich verwirklicht wurde. Der Bw bestreitet letztlich auch die relevanten Sachverhaltselemente nicht, er argumentiert jedoch, dass im vorliegenden Falle der Erwerbszweck nicht die sexuelle Befriedigung sondern die Ausübung des Masseurberufes verbunden mit einer möglichen, aber keinesfalls zwingenden sexuellen Tangente wäre. In Anbetracht dessen erscheint auch dem Oö. Verwaltungssenat die Einvernahme der beantragten Zeugin sowie der Person des Bw als entbehrlich.

I.7. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 2 Abs.3 lit.c Oö. Polizeistrafgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ua in Gebäuden, in denen ein Gastgewerbe ausgeübt wird, eine Wohnung, Teile einer Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution zur Verfügung stellt.

Gemäß § 10 Abs.1 lit.b leg.cit. sind Verwaltungsübertretungen nach § 2 Abs.3 mit Geldstrafe bis 200.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Im verfahrensgegenständlichen Gebäude, G ist unbestritten ein Gastgewerbelokal etabliert und es wurden vom Beschuldigten in diesem Gebäude Räumlichkeiten angemietet, um darin ein Massagestudio zu betreiben. In diesem Massagestudio wurde ua auch eine sogenannte "Tantramassage" angeboten.

Gemäß der Legaldefinition des § 2 Abs.1 Oö. Polizeistrafgesetz ist unter Prostitution die Ausübung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken zu verstehen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sind unter sexueller Befriedigung nicht nur die Durchführung eines Geschlechtsverkehrs, sondern auch andere typische Handlungen zu verstehen, so auch Handlungen am Körper der beteiligten Person, welche eben zur sexuellen Befriedigung dieser Person führen können.

Es mag nun zutreffen, dass der Begriff "Tantra" aus der indischen Religion abzuleiten und etwa als Instrument zur Erweiterung des Bewusstseins anzusehen ist, im Ergebnis kann Tantra jedoch in unserer westlichen Kultur auch als Verbindung von Spiritualität und Sinnlichkeit bzw Sexualität betrachtet werden. Tantra wird auch als eine Lebensphilosophie beschrieben, die sehr viel Respekt für alles Lebendige beinhaltet und dabei ua auch die sexuelle Natur des Menschen respektiert wird.

Es wird nicht in Abrede gestellt, dass eine sogenannte Tantramassage nicht ausschließlich sexuelle Komponenten zum Inhalt hat, die Massagetechnik zielt jedoch auf eine Behandlung des Gesamtkörpers hin und schließt insbesondere auch den sensiblen Intimbereich eines Menschen mit ein. So gesehen stellt die sexuelle Befriedigung des Menschen, egal ob zwingend oder nur aus der Situation heraus, einen nicht unwesentlichen Bestandteil der Massagebehandlung dar und es kann diese Art der Massage letztlich zur sexuellen Befriedigung der zu behandelnden Person führen. Da die Ausübung dieser Tätigkeiten überdies zu Erwerbszwecken erfolgt, ist jedenfalls in Teilbereichen Prostitution im Sinne des Oö. PolStG anzunehmen.

Dass der Beschuldigte die betreffenden Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt hat, bleibt unbestritten.

Zusammenfassend muss daher festgestellt werden, dass der Beschuldigte vorsätzlich die verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt hat, damit in diesen erotischen Ganzkörpermassagen, welche auch unter Umständen sexuelle Befriedigungen mit einschlossen, durchgeführt werden konnten. Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so hat der Bw keine triftigen Gründe vorgebracht, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, sich an die Vorschriften zu halten und es sind auch im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, welche ihn diesbezüglich entlasten würden. Er hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung daher auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu vertreten.

Die Spruchkorrektur war zur exakten Konkretisierung der Tatzeit erforderlich.

I.8. Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass bei der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, zu berücksichtigen war. Der Gesetzgeber hat durch die Festlegung einer Höchstgeldstrafe von 200.000 S zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei derartigen Verwaltungsübertretungen um keine Bagatellen handelt. In Anbetracht dieses Strafrahmens sind im vorliegenden Falle sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe verhältnismäßig niedrig bemessen. Strafmildernd hat die Bundespolizeidirektion Linz die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt, wozu jedoch zu bemerken ist, dass sich im vorliegenden Verfahrensakt eine Aufzeichnung über eine verhängte Verwaltungsstrafe befindet. Dieser Umstand kann jedoch im Berufungsverfahren nicht mehr releviert werden. Straferschwerende Umstände wurden der erkennenden Berufungsbehörde keine bekannt.

Die von der BPD Linz festgestellten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden nicht bestritten und bei der Strafbemessung auch in der Berufungsentscheidung berücksichtigt.

Zu berücksichtigen waren ferner auch general- sowie spezialpräventive Überlegungen, weshalb eine niedrigere Straffestsetzung nicht vertretbar war.

I.9. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

"Tantramassage" kann in Teilbereichen als Prostitution iSd Oö. PolStG angesehen werden.

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VfGH vom 22.06.2001, Zl.: B 415/01-3

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VwGH vom 10.12.2001, Zl.: 2001/10/0153-5

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