Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300387/2/Kei/Km

Linz, 28.03.2002

VwSen-300387/2/Kei/Km Linz, am 28. März 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des T O, M. H Straße 3/6/49, 4 L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5. Februar 2001, Zl. 101-5/1-330104202, wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes, zu Recht:

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
  2. Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs. 1 Z.1 und § 51 Abs.1 VStG.

  3. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben es als Halter und Besitzer eines Schäferhundes Rufname 'G' verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass dieser am 8. November 1999, im Garten der Siedlung M. H 3-6, den zweijährigen Sohn von Frau H der Hausanlage initiativ angesprungen, gefährdet und über das zumutbare Maß hinaus belästigt hat.

Sie haben somit keine geeigneten Maßnahmen zur Verwahrung und Beaufsichtigung Ihres Hundes gesetzt und den damals zweijährigen Sohn von Frau H gefährdet.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 10 Abs.2 in Verbindung mit 5 Abs.1 OÖ. Polizeistrafgesetz, LGBl.Nr. 36/1979 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling 2000.-,falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden bzw. 2 Tagen gemäß § 10 Abs.2 leg.cit.

Ferner haben Sie gem. § 64 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der Strafe, das sind S 200.-, zu bezahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag lautet demnach auf S 2200.-."

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

Wie ich genau erinnern kann, war der G am 08. November 1999 nicht mehr in Österreich daß an Frau H und ihren zweijährige Sohn anspringen kann, und ausserdem möchte ich Bescheid wissen ob Sie überhaupt eine zweijährigen Sohn hat, weil ich seit zehn Jahren in der Siedlung M-Hr. 3 wohne und kenne ich fast jeden Nachbarn und bis jetzt habe ich keine Probleme mit anderen Nachbarn gehabt.

Im Jahr 2000 erhalte ich von Abteilung Bezirksverwaltungsamt Einladungskarte bei unsere Vorzimmer daß ich bei Hr. R melden müßte, wie wir gesprochen haben, habe ich ihm mitgeteilt daß G nun eine Monat bei uns ist und der wird wieder mit Besitzer nach Hause zurückfahren und auch habe ich Bescheid gegeben dass er immer mit mir draußen geht.

Aufgrund der Aktenlage bei Magistrat Linz steht daß ich unter Existenzminimum (laut Ratenvereinbarung und Exekutionssache für Getränkesteuer) sicher fest daß ich nicht mehr als ös. 11.000- Schilling Einkommen beziehe und bezogen habe.

Ich halte es für mehr als fahrlässig von Ihnen, solche Anschuldigungen, die jeder Grundlage entbehren und für die Sie keinerlei Beweise erbringen können - denn die Anschuldigungen entsprechen in keiner Weise der Wahrheit -, in der von Ihnen gewählten Form zu äußern.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 22. Februar 2001, Zl. 101-5/1-179-330104202, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Es liegen das dem Bw im gegenständlichen Zusammenhang vorgeworfene Verhalten betreffend nur sehr wenig Ermittlungsergebnisse vor. Es erfolgte keine Einvernahme einer Person, die den gegenständlichen Vorfall wahrgenommen hätte und es liegt diesbezüglich keine niederschriftlich aufgenommene Aussage vor.

Im Verwaltungsakt befindet sich lediglich ein Schreiben, das von einem Herrn C U am 21. Dezember 1999 unterschrieben wurde. In diesem Schreiben wird mit einigen Sätzen ein Vorfall vom 8. November 1999 beschrieben. In diesem Schreiben ist aber im Hinblick auf diesen Vorfall nicht einmal ein genauer örtlicher Bereich ("Tatort") angeführt.

Im gegenständlichen Verwaltungsakt befindet sich zwar eine Anzeige. Diese Anzeige bezieht sich aber nicht auf das dem Bw im gegenständlichen Zusammenhang vorgeworfene Verhalten sondern auf einen anderen Vorfall.

Es ist das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Keinberger

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