Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300404/2/Kei/Be

Linz, 07.08.2002

VwSen-300404/2/Kei/Be Linz, am 7. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des W S, D,T, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 8. Mai 2001, Zl. Pol96-7-1-2001, zu Recht:

Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Zwischen "(Früchtespiel)" und "in einem" wird gesetzt "mindestens von Weihnachten 2000 bis 24.Jänner 2001 ca. 1000 Uhr",

- statt "§ 10 Abs. 3 O.ö. Spielapparategesetz" wird gesetzt "§ 10 Abs.3 O.ö. Spielapparategesetz 1999",

- statt dem zweimal angeführten Wort "Verwaltungsübertretung(en)" wird jeweils das Wort "Verwaltungsübertretung" gesetzt und

- statt "Taten" wird gesetzt "Tat".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 39 und § 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

Aufstellung eines Geldspielapparates der Marke `D`, Geräte-Nr.: BOV 2000030, mit den Spielprogrammen M 2.7 Ser.Nr. 000000200087 (Kartenspiel) und R V 2.4 Ser.Nr. 000000200087 (Früchtespiel) in einem öffentlich zugänglichen Nebenraum der S Tankstelle M in T, H, obwohl dies verboten ist.

Verwaltungsübertretung(en) nach § 3 Abs. 1 Z. 1 iVm. § 10 Abs. 1 Z. 1 O.ö. Spielapparategesetz 1999, LGBl. Nr. 53/1999.

Zur Sicherung der Strafe des Verfalls werden folgende Gegenstände in Beschlag genommen:

1 Geldspielapparat `D`, Geräte-Nr.: BOV 2000030, Spielprogramme M V 2.7 Ser.Nr. 000000200087 (Kartenspiel) und R V 2.4 Ser.Nr. 000000200087 (Früchtespiel), samt Inhalt.

Rechtsgrundlage: § 39 VStG iVm. §§ 8 Abs. 3 und 10 Abs. 3 O.ö. Spielapparategesetz, LGBl. Nr. 53/1999."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber brachte in der Berufung vor:

"Berufung gegen Bescheid einer Beschlagnahme

Aktenzeichen: Pol96-7-1-2001

Sehr geehrte Herren

Der oben angeführte Bescheid entspricht inhaltlich nicht den Tatsachen. Ich weise sämtliche Anschuldigungen zurück, und behalte mir rechtliche Schritte vor."

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 18. Mai 2001, Zl. Pol96-7-2001, Einsicht genommen.

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 39 Abs.1 VStG kann die Behörde, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.

Für den Oö. Verwaltungssenat ergibt sich auf Grund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde vom 18. Mai 2001, Zl. Pol96-7-2001, dass ein Verdacht der Verwaltungsübertretung, die durch den Spruch des gegenständlichen Bescheides zum Ausdruck gebracht wird, vorgelegen ist. Im Oö. Spielapparategesetz 1999 war und ist ein Verfall vorgesehen. Eine Sicherung des Verfalles war geboten. Die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Anordnung der Beschlagnahme sind im gegenständlichen Zusammenhang vorgelegen. Es konnte nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde diesbezüglich nicht rechtmäßig vorgegangen wäre.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Keinberger

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