Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300409/2/Kei/Be

Linz, 08.08.2002

VwSen-300409/2/Kei/Be Linz, am 8. August 2002 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der I W, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. F W, K, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 7. Mai 2001, Zl. Pol96-71-2-2000, wegen einer Übertretung des Oö. Spielapparategesetzes 1999, zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben in Ihrem Lokal 'H' in G, D, seit mindestens 22.10. 2000 bis 14.11.2000

  1. einen Spielapparat der Marke 'P', Spielversion U 2001, Seriennummer 20/4825 und
  2. einen Spielapparat der Marke 'P', Spielversion U 2001, Seriennummer 20/16570 ohne die erforderliche Spielapparatebewilligung aufgestellt gehabt.

Der Tatbestand wurde anlässlich einer Kontrolle durch den Gendarmerieposten G am 22.10.2000 und einer Spielapparatekontrolle gem. § 7 Oö. Spielapparategesetz 1999 durch Organe der Bezirkshauptmannschaft G am 14.11.2000 festgestellt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 3 Abs. 1 Ziff. 4 Oö. Spielapparategesetz 1999, LGBl. 53/1999

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Schilling

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß §

20.000,-- (Euro 1.453,46)

5 Tagen

10 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 Oö. Spielapparategesetz 1999,

LGBl. 53/1999

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

2.000,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

(Euro 145,35)

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 22.000,-- Schilling (Euro 1.598,81). Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

In der weitwendigen Berufung wird unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Vielzahl von Begründungsmängeln gerügt und dazu im Wesentlichen vorgebracht, dass dem angefochtenen Straferkenntnis keine ausreichende Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen sei. Die im Spruch genannte Tat finde in den Feststellungen keine hinreichende Deckung. In der Anzeige fehlten wesentliche Angaben und Tatbestandsmerkmale. Es könne nicht beurteilt werden, ob der Meldungsleger überhaupt Wahrnehmungen machte, die eine Verwaltungsübertretung durch die Berufungswerberin (Bw) objektivieren. Es wären daher ergänzende Fragen zu stellen, die im einzelnen aufgelistet werden.

Das Vorliegen der objektiven Tatseite müsse von der Behörde von Amts wegen nachgewiesen werden und wenn sich Zweifel in Bezug auf die Fahrlässigkeit ergeben, dann habe die Behörde auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären (Hinweis auf VfSlg. 13. 790/1994). Mit diesen Fragen habe sich die belangte Behörde nicht genügend auseinandergesetzt und das Straferkenntnis nicht gesetzmäßig und ordnungsgemäß begründet. Die weiteren Ausführungen bekämpfen die Strafbemessung. Abschließend beantragt die Bw in der Berufung die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, allenfalls die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, weiters die Herabsetzung der Strafe oder ein Absehen von der Strafe nach § 21 VStG.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11. Juni 2001, Zl. Pol96-71-2-2000, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Oö. Spielapparategesetz 1999 ist verboten

  1. das Aufstellen von Geldspielapparaten;
  2. die Durchführung von Geld- oder Warenausspielungen mit Spielapparaten;
  3. das Aufstellen von Spielapparaten im unmittelbaren Wartebereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, Schulbushaltestellen sowie in Kindergärten und Schulen;
  4. das Aufstellen von Spielapparaten oder die Verwendung von Spielprogrammen ohne die dafür erforderliche Spielapparatebewilligung (§ 4).

Gemäß § 10 Abs. 1 Oö. Spielapparategesetz 1999 begeht eine Verwaltungsübertretung,

  1. wer gegen ein Verbot gemäß § 3 Abs.1 Z. 1 und Z. 2 verstößt;
  2. wer gegen ein Verbot gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 und Z. 4 verstößt;
  3. wer als Verfügungsberechtigter über den Aufstellort einen Verstoß gegen ein Verbot gemäß § 3 duldet;
  4. ......

Nach § 10 Abs. 2 Oö. Spielapparategesetz 1999 ist eine Verwaltungsübertretung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1, 3, 4, 5 oder 8 leg. cit. mit einer Geldstrafe von 2.000 bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Gemäß § 13 Abs. 4 Z. 1 Oö. Spielapparategesetz 1999 gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 im § 10 Abs. 2 leg. cit. anstelle des Strafrahmens von 2.000 bis 20.000 Euro ein Strafrahmen von 28.000 bis 280.000 Schilling.

4.2. Die Bw rügt mit Recht, dass dem angefochtenen Straferkenntnis keine hinreichenden Tatsachenfeststellungen zu entnehmen sind und dass sich die belangte Behörde mit den Rechtsfragen nicht genügend auseinandergesetzt hat. Das liegt zunächst einmal daran, dass im Hinblick auf die gegenständlichen Apparate nur ein oberflächlich geführtes Ermittlungsverfahren vorliegt, das keine gesicherten und gut nachvollziehbaren Beweisergebnisse erkennen lässt. Diese Erhebungsmängel führen zu wesentlichen Feststellungsmängeln im angefochtenen Straferkenntnis, weshalb den zu lösenden Rechtsfragen auch kein ausreichendes Tatsachensubstrat zu Grunde liegt.

Die belangte Behörde geht davon aus, dass es sich bei den gegenständlichen Apparaten um Apparate handelt, die bewilligungsfähig sind. Es ist aus der Aktenlage nicht nachvollziehbar, ob es sich bei den gegenständlichen Apparaten um bewilligungsfähige Spielapparate gehandelt hat. Ein diesbezügliches Gutachten eines Sachverständigen oder eine taugliche Äußerung einer sachkundigen Person ist dem gegenständlichen Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.

Im Hinblick auf diese Frage wurden durch die belangte Behörde auch nicht Ermittlungen gesetzt auf das mit 4. Dezember 2000 datierte Schreiben der Bw hin, in dem sie u.a. das Vorliegen der ihr vorgeworfenen Übertretung bestritten hat und mehrere Anträge gestellt hat. Für den Oö. Verwaltungssenat ist nicht gesichert, dass es sich bei den gegenständlichen Apparaten um bewilligungsfähige Spielapparate gehandelt hat und es ist das Vorliegen der der Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat die Bw gemäß § 66 Abs. 1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Keinberger

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