Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300424/14/Ki/Ka

Linz, 14.03.2002

VwSen-300424/14/Ki/Ka Linz, am 14. März 2002 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des EK vertreten durch Rechtsanwälte Dr. MK, vom 24.10.2001, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 3.10.2001, Pol96-14-2001, wegen Übertretungen des Oö. Veranstaltungsgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7.3.2001 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten-beiträge.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 3.10.2001, Pol96-14-2001, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe in der Nacht zum 7.10.2000 und am 30.11.2000 jeweils im Gastgewerbebetrieb "CC", V, eine Tanzvorführung durchgeführt, obwohl ihm für Tanzvorführungen keine Veranstaltungsbewilligung erteilt wurde. Er habe somit als Verantwortlicher eine bewilligungspflichtige Veranstaltung ohne Bewilligung durchgeführt und dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen. Er habe dadurch jeweils §§ 14 Z4 iVm 16 Abs.1 Z1 des Oö. Veranstaltungsgesetzes 1992, LGBl.Nr.75, idF LGBl.Nr.30/1995, verletzt. Gemäß § 16 Abs.2 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 wurden jeweils Geldstrafen in Höhe von 5.000 S (EFS jeweils 33 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 1.000 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 24.10.2001 Berufung mit dem Antrag, der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge - gegebenenfalls nach Durchführung der beantragten Beweise - das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG zur Einstellung bringen und den Beschuldigtenvertreter hiervon verständigen. Im Wesentlichen wird argumentiert, dass der Einschreiter die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht begangen habe.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 726 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 7.3.2002. An dieser Verhandlung nahm der Vertreter der Erstbehörde teil, der Bw bzw. sein Rechtsvertreter sind trotz Ladung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Als Zeugen wurden, wie in der Berufung beantragt wurde, M und HK und weiters RI. P vom Gendarmerieposten Grieskirchen einvernommen. Die ebenfalls als Zeugin geladene GHF ist erst nach Abschluss der Verhandlung erschienen, im Hinblick auf das bisherige Beweisergebnis konnte auf ihre Einvernahme verzichtet werden.

Sowohl Herr als auch Frau K führten bei ihrer Einvernahme aus, dass sich Mädchen im Gastlokal aufgehalten haben und diese auf Verlangen der Gäste auch bereit gewesen wären, gegen Entgelt zu tanzen. Es konnte in der Verhandlung aber nicht nachgewiesen werden, dass zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten tatsächlich Tanzveranstaltungen durchgeführt wurden, auch der als Zeuge einvernommene Gendarmeriebeamte, welcher bei Kontrollen zu den vorgeworfenen Tatzeiten im Lokal anwesend war, hat keine diesbezügliche Feststellung gemacht.

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 1 Abs.1 Z3 Oö. Veranstaltungsgesetz sind Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes öffentliche Darbietungen, insbesondere auch Tanzvorführungen.

Gemäß § 2 Abs.1 leg.cit. ist zur erwerbsmäßigen Durchführung von Veranstaltungen grundsätzlich eine Bewilligung der Behörde erforderlich.

Gemäß § 14 Z4 leg.cit. ist die Durchführung von bewilligungspflichtigen Veranstaltungen ohne Bewilligung verboten.

Wie bereits unter I.4. dargelegt wurde, hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass zu den vorgeworfenen Tatzeiten zwar Damen im Lokal des Bw anwesend gewesen sind, welche möglicherweise auch dazu bereit gewesen wären, im Einzelfalle auf Verlangen von Kunden im Lokal zu tanzen, davon aber mit einer für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit abzuleiten, dass es sich dabei, bezogen auf die konkreten Tatzeiten, um eine Tanzveranstaltung handelt, wäre zu weit gegriffen, jedenfalls kann dem Beschuldigten die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung mangels Vorliegen entsprechender Beweise nicht nachgewiesen werden.

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Da mangels Vorliegens entsprechender Beweise die dem Bw im Straferkenntnis zur Last gelegten Taten nicht erwiesen werden können, war der Berufung, ohne Eingehen auf die weiteren Berufungsargumente, Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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