Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-300429/15/Ki/Ka

Linz, 03.12.2001

VwSen-300429/15/Ki/Ka Linz, am 3. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des JR, vom 9.7.2001, gegen das Straferkenntnis der BPD Wels vom 29.6.2001, Zl.III-S-4.244/01/, wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22.11.2001, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 2.500,00 Schilling (entspricht 181,68 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Bundespolizeidirektion Wels wird auf 250,00 Schilling (entspricht 18,17 Euro) herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die BPD Wels hat mit Straferkenntnis vom 29.6.2001, Zl. III-S-4.244/01/, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 22.5.2001 um 00.35 Uhr in Wels, Vogelweiderstraße Nr.5 durch lautes Spielen der Stereoanlage bei offener Lokaltür, im LC, ungebührlicherweise störenden Lärm verursacht. Gemäß § 10 Abs.1 lit.a Oö. Polizeistrafgesetz wurde eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (EFS 10 Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 500 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

In der Begründung des Straferkenntnisses wurde zur Schuld ausgeführt, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des Akteninhaltes die Behörde die zu Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen ansehe. Zweifelsfrei sei der Schutzzweck der Norm, nämlich ein gewisses rücksichtsvolles Verhalten gegenüber weiteren Hausbewohnern und Anrainern, wie im geregelten Zusammenleben von mehreren Personen zu erwarten sei und von der Rechtsordnung gefordert sei, verletzt.

Bezüglich Strafbemessung wurde ausgeführt, dass der Bw seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekannt gegeben habe, weshalb bei der Strafbemessung davon ausgegangen worden sei, dass er kein hiefür relevantes Vermögen besitze, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten habe und ein monatliches Einkommen von ungefähr 10.000 S beziehe. Erschwerend sei gewertet worden, dass über ihn bereits eine rechtskräftige Verwaltungsstrafvormerkung wegen Übertretung des § 3 Abs.1 Oö. Polizeistrafgesetz aufscheine und er absolut uneinsichtig sei. Außerdem habe er angekündigt, auch in Zukunft nichts gegen Lärmerregungen aus seinem Lokal zu unternehmen.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 9.7.2001 Berufung, in der Sache wird sinngemäß der zur Last gelegte Sachverhalt bestritten.

Es wird nicht bestritten, dass seitens der Beamten die Aufforderung erging, die Lokaltür zu schließen und dies aber abgelehnt wurde, da es keine Begründung dafür gegeben hätte. Der Bw habe dem Beamten erklärt, dass das Lokal nichts mit der Sache zu tun habe und auch die lärmverursachenden Personen keine Gäste aus seinem Lokal gewesen wären. Es gebe hiefür mehrere Zeugen.

I.3. Die Bundespolizeidirektion Wels hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22.11.2001. An dieser Berufungsverhandlung nahmen der Bw sowie ein Vertreter der BPD Wels teil. Als Zeugen wurden die beiden Meldungsleger einvernommen.

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Fakten festgestellt:

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der BPD Wels vom 24.5.2001 zugrunde. Der zur Last gelegte Sachverhalt wurde von zwei Polizeibeamten derart festgestellt, dass Musiklärm aufgrund der offenen Tür auch beim gegenüberliegenden Gebäude hörbar gewesen sei. Die Beamten hätten beim Eintreffen festgestellt, dass beim Lokal "LC" die Tür offen stand und Musik außerhalb hörbar war. Der Beschuldigte habe sich geweigert, die Lokaltür zu schließen und sich sehr aggressiv verhalten.

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Bw im Wesentlichen bestätigt, dass im Lokal eine Stereoanlage in Betrieb war und Hintergrundmusik gespielt wurde, ebenso dass die Lokaltür offen war. Er habe mit den Bewohnern in der Nachbarschaft eine Vereinbarung getroffen, dass er bis 22.00 Uhr die Musik lauter spielen dürfe, nach 22.00 Uhr werde die Musik leiser gespielt, dies insbesondere auch, weil im Haus ein schwerbehindertes Kind wohne. Am Musikgerät sei eine Markierung angebracht, durch welche er die entsprechende zeitbezogene maximale Lautstärke einstellen könne. Von den Meldungslegern sei er zunächst nur dahingehend angesprochen worden, dass Lärm wäre, von Musik sei nicht die Rede gewesen. Diese Störung sei jedoch nicht durch sein Lokal erfolgt, in der Nähe des Lokales würde sich ein weiteres Lokal befinden und er sei sich sicher, dass von diesem Lokal aus der gegenständliche Lärm ausgegangen sei. Auch seien Passanten unterwegs gewesen, welche ebenfalls Lärm gemacht haben. Es sei richtig, dass er bereits einmal hinsichtlich ungebührlicher Lärmerregung bestraft wurde, dies habe dazu geführt, dass er mit den Nachbarn eine Vereinbarung getroffen habe. Die Musik aus seinem Lokal habe er vor dem Eingang gehört, sie sei aber nicht lästig gewesen, deshalb habe er auch erklärt, dass er die Tür nicht zumachen werde.

Der Bw beantragt die Durchführung eines Augenscheines sowie die Einvernahme von Zeugen, die er noch benennen werde.

Die beiden Meldungsleger haben bei ihrer Einvernahme im Wesentlichen die Angaben in der Anzeige bestätigt, allerdings haben sie sich nicht auf der gegenüberliegenden Straßenseite dahingehend informiert, ob auch dort noch der Lärm zu hören gewesen wäre. Beide waren jedoch der Auffassung, dass der Lärm bei geöffneter Lokaltüre bezogen auf die Tatzeit störend gewesen sei. Zur Tatzeit habe es keinerlei Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr gegeben und es sei auch kein sonstiges Geräusch zu hören gewesen.

Der Bw wurde bereits vor Anberaumung der mündlichen Berufungsverhandlung dahingehend schriftlich informiert, dass es in Bezug auf seine Rechtfertigung unumgänglich sein werde, entsprechende Zeugen zu benennen bzw dass er im Falle des Verzichtes auf Benennung der Zeugen damit rechnen müsse, dass allenfalls für ihn als Beschuldigter entsprechende Elemente im Rahmen der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt werden könnten. In der Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung wurde er nochmals aufgefordert, allfällige weitere der Wahrheitsfindung dienliche Behelfe und Beweismittel mitzubringen oder so zeitig bekannt zu geben, dass sie bis zur Verhandlung herbeigeschafft werden können.

Aus dem Verfahrensakt geht hervor, dass gegen den Bw eine einschlägige Vormerkung und weitere sonstige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vorliegen.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 10 Oö. Polizeistrafgesetz sind Verwaltungsübertretungen gemäß § 3 von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit Geldstrafe bis 5.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 3 Abs.1 Oö. Polizeistrafgesetz begeht, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, außer in den Fällen einer sonst mit Verwaltungsstrafe oder einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung, eine Verwaltungsübertretung.

Unter störendem Lärm sind gemäß § 3 Abs.2 leg.cit. alle wegen ihrer Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.

Störender Lärm ist gemäß § 3 Abs.3 leg.cit. dann als ungebührlicherweise erregt anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, dass zur Erregung des Lärmes führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann.

Der Bw hat selbst zugestanden, dass er für das Abspielen der Musik als Geschäftsführer des Lokals verantwortlich war und dass die Musik auch im Freien im Bereich des Lokaleinganges zu hören gewesen ist. Weiters hat er zugestanden, dass er zwar aufgefordert wurde, die Lokaltür zu schließen, er jedoch dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist. Er vertritt die Auffassung, dass es sich um keinen störenden Lärm handeln würde.

Die beiden Meldungsleger haben zeugenschaftlich den verfahrenswesentlichen Sachverhalt bestätigt, auftretende Widersprüche im Zusammenhang mit der Amtshandlung sind marginal. In freier Beweiswürdigung gelangt die Berufungsbehörde zur Auffassung, dass den Aussagen der Polizeibeamten Glauben zu schenken ist. Diese Aussagen wurden unter Wahrheitspflicht getroffen und den Zeugen waren die Folgen einer allfälligen falschen Zeugenaussage bewusst. Außerdem konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Meldungsleger den Beschuldigten in willkürlicher Weise belasten würden. Sohin bestehen keine Bedenken, ihre Aussagen der Entscheidung zugrunde zu legen, zudem überdies einem Sicherheitswachebeamten schon Kraft seines Berufes die Eignung zuzubilligen ist, Geräusch bzw Klangentwicklungen als für die Nachbarschaft objektiv unzumutbar zu qualifizieren.

Die Frage, ob ein Lärm störend ist, ist anhand objektiver Kriterien zu messen. Der Lärm muss seiner Art bzw Intensität wegen geeignet sein, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen, wobei es auch eine Rolle spielen kann, zu welcher Tageszeit der Lärm verursacht worden ist bzw ist auch auf sonstige Umstände, wie etwa allgemeiner Umgebungslärm, Bedacht zu nehmen.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass nicht schon die Erregung von störendem Lärm für sich alleine strafbar ist, als weiteres Tatbestandsmerkmal ist zu prüfen, ob dieser störende Lärm auch ungebührlicherweise erregt wurde. Störender Lärm ist dann als ungebührlich erregt anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärmes führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, und jene Rücksichten vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann (vgl. etwa VwGH 16.3.1987, 87/10/0022 ua).

Bezogen auf die konkreten Tatumstände vertritt die Berufungsbehörde die Auffassung, dass das - nach den Umständen der privaten Sphäre des Bw zuzuordnende - Spielen von CD-Musik in einem Gastlokal in der Intensität, dass die Musik vor dem Lokal zu hören ist, jedenfalls gemessen an den konkreten zeitlichen und örtlichen Verhältnissen (Nachtzeit, kein Personen- und Fahrzeugverkehr) als störend zu bezeichnen ist und überdies eine derartige Vorgangsweise gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss bzw dass dieses Verhalten als rücksichtslos anzusehen ist. Allfällige subjektive Empfindungen des Bw sind bei dieser Beurteilung außer Bedacht zu bleiben.

Was dem beantragten Augenschein anbelangt, so konnte auf diesen in objektiver Hinsicht verzichtet werden, zumal im vorliegenden Falle nicht sichergestellt ist, dass die zu beurteilenden Geräusche während des Augenscheines mit derselben Lautstärke wahrnehmbar wären bzw erzeugt würden, wie zur Tatzeit.

Was die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme noch zu benennender Personen anbelangt, so hat der Bw trotz mehrmaligem Hinweis von der Benennung der Zeugen bisher Abstand genommen. Die Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, dass der Bw durch den gegenständlichen Beweisantrag lediglich eine Verfahrensverzögerung anstrebt. Unter Hinweis, dass auch laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Beschuldigten in einem Verwaltungsstrafverfahren trotz der Amtswegigkeit des Verfahrens eine gewisse Mitwirkungspflicht zukommt, welcher der Bw jedoch nicht nachgekommen ist, wurde auch diesem Beweisantrag keine Folge gegeben. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob sich bestimmte andere Personen nicht gestört gefühlt hätten, sondern es sind ausschließlich objektive Kriterien maßgeblich.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass auch seitens der Berufungsbehörde die Verwirklichung des zur Last gelegten Sachverhaltes in objektiver Hinsicht als erwiesen angesehen wird und es sind auch, was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, keine Umstände hervorgekommen bzw behauptet worden, welche den Beschuldigten entlasten würden.

I.7. Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die BPD Wels hat gegenständlich die gesetzlich vorgesehene Höchstgeldstrafe verhängt. Wenn auch letztlich der Bw in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt hat, so konnte im Berufungsverfahren nicht nachgewiesen werden, in welcher Intensität sich dieser Lärm in der weiteren Umgebung des Tatortes ausgewirkt hat. Diesbezüglich konnten die Meldungsleger keine Angaben machen. Im Zweifel ist daher davon auszugehen, dass der Lärm letztlich nur im unmittelbaren Nahbereich des Lokales hörbar gewesen ist und letztlich die Folgen der Tat weniger gravierend waren. Dieser Umstand muss bei der Straffestsetzung berücksichtigt werden, weshalb die Berufungsbehörde zur Auffassung gelangt, dass mit der Hälfte der Höchstgeldstrafe bzw der nunmehr festgelegten Ersatzfreiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden kann.

Strafmildernde Umstände können keine festgestellt werden, straferschwerend war die einschlägige Vormerkung zu werten. Bei der Straffestsetzung war weiters zu berücksichtigen, dass sich der Bw auch im Berufungsverfahren uneinsichtig gezeigt hat, weshalb jedenfalls spezialpräventive Elemente in die Strafbemessung mit einzubeziehen waren. Weiters sind bei der Strafbemessung generalpräventive Überlegungen anzustellen.

Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse widerspricht der Bw der von der BPD Wels vorgenommenen Schätzung, wobei letztlich die Glaubwürdigkeit seiner Angabe, er beziehe lediglich eine Pension in Höhe von ca. 4.200 S, dahingestellt bleiben kann. Aus den bereits dargelegten Gründen ist nämlich eine weitere Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe nicht vertretbar.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum