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des Landes Oberösterreich
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VwSen-300431/10/Ki/Ka

Linz, 12.11.2001

VwSen-300431/10/Ki/Ka Linz, am 12. November 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des FR, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. CR, vom 2.8.2001, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 18.7.2001, GZ. Pol-112/00, wegen einer Übertretung des Oö. Sammlungsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die im Erkenntnis zitierten verletzten Rechtsvorschriften in Verbindung mit § 9 Abs.1 VStG gelten bzw dass als Strafnorm anstelle "§ 74 (1) LMG" § 6 Abs.1 Z1 und Abs.2 Oö. Sammlungsgesetz festgestellt wird.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 400,00 Schilling (entspricht 29,07 Euro), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bürgermeister der Stadt Steyr hat mit Straferkenntnis vom 18.7.2001, Pol-112/00, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe es als Obmann und somit als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ des Vereines "oö. Tierschutzaktion Menschen für Tiere" mit Sitz in S, zu vertreten, dass am 24.3.2000 in den Nachmittagsstunden in V, im Bereich der B, oa. Verein Geldspenden sammeln ließ, ohne dass die hiefür erforderliche Bewilligung für öffentliches Sammeln von Geldspenden erteilt worden wäre. Dies stelle eine Übertretung der Bestimmungen des Oö. Sammlungsgesetzes 1996 dar. Er habe dadurch §§ 1 Abs.1 und 2 Abs.1 iVm §§ 6 Abs.1 Ziff.1 und 6 Abs.2 Oö. Sammlungsgesetz 1996, LGBl.Nr.16/1997, verletzt. Gemäß "§ 74 (1) LMG" wurde eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 200 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 2.8.2001 Berufung mit dem Antrag um Stattgebung der Berufung, Aufhebung des Straferkenntnisses der belangten Behörde und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Bemängelt wird insbesondere eine unzureichende Sachverhaltsermittlung, insbesondere die Nichtvornahme der zeugenschaftlichen Vernehmung eines Herrn H. Durch diese Vernehmung hätte die Behörde auch konkrete Aussagen über den Hergang der angeblichen Tathandlung machen können, insbesondere ob eine im erstinstanzlichen Verfahren einvernommene Zeugin in der Tat um eine Spende für den Tierschutz ersucht worden sei, oder ob nicht doch die Rede von einer Mitgliedschaft bzw Fördermitgliedschaft beim vom Bw geführten Verein gewesen sei. Die Behörde sei weiters auch nicht auf die Frage eingegangen, ob Fördermitgliedschaften in der Vereinssatzung vorgesehen sind, ob die Statuten in diesem Zusammenhang tiefgreifendere Erkenntnisse über das Gebaren des Vereines und seine Formen der Mitgliederwerbung erkennen hätten lassen, darüber hinaus aber auch, welche Angehörigen des Vereins in welcher Weise zur Vertretung nach außen hin befugt sind und in welchem Umfang diese Vertretungsbefugnis besteht. Gerade dies wäre im Hinblick auf die Klärung einer allfälligen strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Organe des Vereins gemäß § 9 VStG zwingend erforderlich gewesen. Weiters wird in Frage gestellt, ob die Vorgangsweise im Zusammenhang mit der Sammlung von einem der Vereinsführung zuzurechnenden Auftrag gedeckt gewesen sei und in den Raum gestellt, dass diese vielmehr ein eigenmächtiges Handeln des Tätiggewordenen dargestellt haben könnte, für welches jedoch den Berufungswerber keinerlei strafrechtliche Verantwortung treffen könne.

I.3. Der Bürgermeister der Stadt Steyr hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine zunächst anberaumte mündliche Berufungsverhandlung wurde wieder abberaumt, zumal der Rechtsvertreter des Berufungswerbers am Tage der vorgesehenen Verhandlung telefonisch erklärte, dass weder er noch der Bw selbst an der Verhandlung teilnehmen würden. Herr H wäre als Zeuge zur Verhandlung geladen worden, die diesbezügliche Ladung kam jedoch mit dem Vermerk zurück, dass Herr H verstorben sei.

Von der Bundespolizeidirektion Steyr wurde eine Abschrift der Statuten des Vereines "oö. Tierschutzaktion - Menschen für Tiere" vorgelegt und über Befragen wurden die Namen der einzelnen Vereinsfunktionäre mit Stichtag 24.3.2000 bekannt gegeben.

Da im angefochtenen Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, konnte von dieser abgesehen werden (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Fakten festgestellt:

Am 24.3.2000 um 15.30 Uhr wurde die Abteilung Stadtpolizei des Stadtamtes Vöcklabruck telefonisch verständigt, dass ein Mann aus Steyr für einen Tierschutzverein sammelnd von Tür zu Tür im dortigen Bereich umherging. Recherchen durch die Stadtpolizei ergaben, dass bei dieser Aktion nach erfolgter Geldspende ein Aufkleber ausgegeben wurde. Auf diesem Aufkleber ist ein Hund dargestellt und der Schriftzug "o.ö. Tierschutzaktion Menschen für Tiere" angebracht. Weiters findet sich auf dem Aufkleber die Bezeichnung "Förderer".

Es wurden daraufhin behördliche Ermittlungen geführt bzw gegen den Beschuldigten ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, welches letztlich von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck rechtsgültig gemäß § 29a VStG an die nunmehr belangte Behörde abgetreten wurde.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde ua Frau MB als Zeugin einvernommen. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 4.10.2000 führte diese Folgendes aus:

"Am 24.3.2000 nachmittags zw. 14.00 Uhr und 15.00 Uhr läutete eine männliche Person mehrmals an der Haustürglocke, weshalb ich von einem Fenster seitlich des Eingangs hinausschaute und diesen Mann fragte, was er wolle. In einem sehr burschikosen Ton zeigte er mir aus der Ferne einen Block und ersuchte um eine Spende für den Tierschutz ("eh nur 100,--"), worauf ich sagte, dass ich nichts spende, weil Erlagscheine ohnehin ins Haus kommen.

Daraufhin ließ er sich nicht abwimmeln, weshalb ich ihm vorschlug, 50,-- zu spenden. Ich musste daher die Tür öffnen und er drängte gleich in den Vorraum hinein, da er etwas aufschreiben wollte und Licht brauchte.

Während er die bereits angeführte Bestätigung ausstellte, die für mich eindeutig als Bestätigung für die Geldspende gewertet wurde, da ich die Bestätigung nicht sofort durchlas, kam mein Gatte Josef dazu, der sich darüber verwundert zeigte, dass ich jemand hereinließ, was nicht meine Art ist.

Jedenfalls hatte ich nur eine 500,-- Note und zwei 20,-- S Noten, weshalb ich ihm anbot, 40,-- zu spenden, damit er nicht wechseln müsse. Er bestand jedoch auf die 50,-- die ich ihm versprochen hatte und sagte, dass er wechseln könne.

Er nahm aus der Tasche ein Bündel 20,-- und 50,-- Noten und gab mir 450,-- retour. Dann händigte er mir die Bestätigung aus. Ich möchte noch erwähnen, dass ich ihm, als er angeläutet hat und mir den Block vorwies, sagte: "Dieser Verein ist mir völlig unbekannt," worauf er meinte, dass er schon öfter bei uns war, was allerdings nicht stimmt.

Nach dem Wechseln und der Ausfolgung der Bestätigung verließ er unser Haus. Erst im Nachhinein las ich die Bestätigung und kam darauf, dass ich nunmehr "unfreiwilliges Mitglied" dieses Vereines bin. Mein Gatte telefonierte sogleich mit der Sicherheitswache Vöcklabruck über diesen Vorfall, wobei ihm der Beamte sagte, dass er in Gmunden wohne und vor einigen Tagen auch jemand in einer gleichen Angelegenheit bei seiner Gattin um Spenden bettelte, aber von ihr aus dem Hause verwiesen wurde."

Weiters wurde im Verfahren Herr WÖ einvernommen. Herr Ö hatte laut Auskunft der BPD Steyr zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt die Funktion eines Kassiers des verfahrensgegenständlichen Vereines inne. Er führte bei seiner Einvernahme aus, dass er niemals im Zuge der Vereinstätigkeit in Vöcklabruck von Haus zu Haus gegangen sei. Im gegenständlichen Falle sei vermutlich Herr Jürgen H von Haus zu Haus gegangen. Der Verein führe grundsätzlich keine Sammeltätigkeiten durch. Es werde lediglich die Werbung für Fördermitglieder für die Dauer von einem Jahr von Haus zu Haus durchgeführt. Herr H sei zum fraglichen Zeitpunkt Vereinsmitglied und an keine Weisungen gebunden gewesen. Er habe jedoch einen prozentuellen Anteil an den geworbenen Jahresmitgliedsbeiträgen erhalten. Als Bestätigung für die Fördermitgliedschaft gebe es eine schriftliche Beitrittserklärung, diese Tätigkeit unterliege nicht dem Oö. Sammlungsgesetz.

Laut der oben erwähnten Auskunft der BPD Steyr vom 6.9.2001 war der Beschuldigte jedenfalls am 24.3.2000 Obmann des Vereines "oö. Tierschutzaktion Menschen für Tiere". Laut Statuten des gegenständlichen Vereines ist der Obmann der höchste Vereinsfunktionär und ihm obliegt gemeinsam mit dem Schriftführer bzw dem Kassier die Vertretung des Vereines nach außen (§ 13 der Vereinsstatuten).

§ 3 der Vereinsstatuten legt die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes wie folgt dar:

"1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2. Als ideelle Mittel dienen: Versammlungen, Dokumentationsabende, Aufklärungen in Schulen und informative Beratungen.

3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: Beitrittsgebühren, Mitgliederbeiträge, Sponsoren, Spenden, Vermächtnisse; Aufkleber und T-Shirt-Verkauf sowie Fördererwerbung."

Laut § 4 der gegenständlichen Statuten besteht der Verein aus ordentlichen Mitgliedern, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen (eventuell auch außerordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern).

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 6 Abs.1 Z1 Oö. Sammlungsgesetz begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, wer eine Sammlung veranstaltet, ohne die gemäß § 2 erforderliche Bewilligung erlangt zu haben.

Gemäß § 6 Abs.2 Oö. Sammlungsgesetz sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen.

Als Sammlung im Sinn dieses Landesgesetzes gilt gemäß § 1 Abs.1 Z1 Oö. Sammlungsgesetz die persönliche Aufforderung an eine Mehrheit von Personen zur Hingabe von Geld, wenn keine oder eine unverhältnismäßig geringfügige Gegenleistung in Aussicht gestellt wird und die Aufforderung im Umhergehen von Haus zu Haus an die darin befindlichen Personen gerichtet wird (Haussammlung).

Gemäß § 2 Abs.1 Oö. Sammlungsgesetz bedarf die Durchführung einer Sammlung gemäß § 1 Abs.1 einer Bewilligung durch die Behörde.

Zunächst wird festgestellt, dass der Aussage der Zeugin B (siehe Punkt 1.5.) Glauben geschenkt wird. Danach wird - in Verbindung mit der ebenfalls glaubhaften Aussage des Herrn Ö - als erwiesen angesehen, dass zum Vorfallszeitpunkt ein Mitglied des Vereines, nämlich Herr H, in dem im Spruch des Straferkenntnisses bezeichneten Bereich von Haus zu Haus unterwegs war, um Personen zur Hingabe von Geld aufzufordern. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die ausgegebene Plakette mit der Bezeichnung Förderer lediglich eine unverhältnismäßig geringfügige Gegenleistung darstellt. Es wird auf die diesbezügliche Judikatur des Oö. Verwaltungssenates (vgl. etwa VwSen-300395 vom 31.5.2001) verwiesen.

Eine zeugenschaftliche Befragung des Herrn H im Rahmen des Berufungsverfahrens war leider nicht mehr möglich, da dieser inzwischen verstorben ist. Letztlich wäre diese Einvernahme aber auch entbehrlich, zumal dessen Agieren nicht ausdrücklich bestritten wird.

Die Berufungsbehörde vermag auch nicht zu erkennen, dass es sich im vorliegenden Falle um einen bloße Mitgliederwerbung gehandelt hätte. Laut den vorliegenden Vereinsstatuten ist zwar ua die Aufbringung der erforderlichen materiellen Mittel durch Fördererwerbung vorgesehen, es geht aber aus den Statuten in keiner Weise hervor, dass die sogenannten Förderer den Status eines Mitgliedes hätten. Bezogen auf den konkreten Fall stellt die durchgeführte Werbung von Förderern, welche diesen Status nur nach Hingabe eines Geldbetrages erhalten, eine Geldbeschaffungsaktion für den Verein dar, welche einer Haussammlung im Sinne des § 1 Abs.1 Z1 Oö. Sammlungsgesetz gleichzustellen ist. Demnach wäre für diese Aktion jedenfalls eine behördliche Bewilligung erforderlich gewesen, welche jedoch unbestritten nicht bestanden hat.

Ob und inwieweit Herr H allenfalls eigenmächtig gehandelt hat, bzw seine Vorgehensweise nicht von einem der Vereinsführung zuzurechnenden Auftrag gedeckt gewesen sein könnte, ist im vorliegenden Falle nicht relevant, zumal das Verhalten des Herrn H jedenfalls dem Verein zuzurechnen ist. Herr H war Vereinsmitglied und auch die von ihm ausgegebenen Aufkleber wiesen in klarer Weise auf den Verein hin. Obmann dieses Vereines war zum Vorfallszeitpunkt der Beschuldigte und es geht aus den Statuten in klarer Weise hervor, dass ihm als höchstem Vereinsfunktionär jedenfalls die Vertretung des Vereines nach außen, so gegenüber Behörden und dritten Personen, obliegt. Vom Bw wurde in keiner Phase des Verfahrens vorgebracht, dass etwa verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 VStG bestellt worden wären. Selbst wenn die Sammlung durch Herrn H ein eigenmächtiges Handeln dargestellt haben würde, so vermag dies den Vereinsobmann nicht zu entlasten, zumal dieser durch geeignete Maßnahmen bzw ein entsprechendes Kontrollsystem allfällige Eigenmächtigkeiten im Zusammenhang mit dem Auftreten des Vereines nach außen zu beseitigen hätte bzw er die diesbezügliche Verantwortung trägt. Dass seitens des Beschuldigten entsprechende Maßnahmen getroffen worden wären, wurde nicht vorgebracht.

Die erkennende Berufungsbehörde schließt sich sohin der Auffassung der Erstbehörde an, wonach zur vorgeworfenen Tatzeit am vorgeworfenen Tatort eine bewilligungslose Haussammlung durch den Verein "oö. Tierschutzaktion Menschen für Tiere" durchgeführt wurde und der Beschuldigte als Obmann dieses Vereines diesen Umstand in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu verantworten hat.

In subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG) sind keine Umstände hervorgekommen, welche den Bw entlasten würden und es wurden solche Umstände auch nicht vorgebracht.

Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe im Hinblick auf den vorgesehenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 30.000 S) durchaus milde bemessen wurden. Strafmildernd wurde die bisherige völlige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet, erschwerende Umstände werden auch im Berufungsverfahren keine festgestellt. Die von der Erstbehörde vorgenommene Schätzung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde nicht beanstandet.

Die erkennende Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, dass die festgesetzte Strafe tat- und schuldangemessen ist. Weiters sind bei der Strafbemessung sowohl generalpräventive als auch spezialpräventive Überlegungen anzustellen, weshalb eine Herabsetzung weder der Geld- noch der Ersatzfreiheitsstrafe als vertretbar erscheint. Der Bürgermeister der Stadt Steyr hat sohin bei der Straffestsetzung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht.


Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bw weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde.

Die Spruchberichtigung war zur Konkretisierung der dort zitierten Rechtsvorschriften erforderlich.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

Verantwortlichkeit eines Vereinsobmannes im Zusammenhang mit dem Oö. Sammlungsgesetz

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