Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300440/5/Kei/Stu

Linz, 30.07.2002

VwSen-300440/5/Kei/Stu Linz, am 30. Juli 2002 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine I. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Grof, dem Beisitzer Dr. Langeder und dem Berichter Dr. Keinberger über die Berufung des W S, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. F W, K, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 21. Mai 2001, Zl. Pol96-16-2000, wegen einer Übertretung des Glücksspielgesetzes (GSpG), zu Recht

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Statt "einen Spielapparate" wird gesetzt "einen Spielapparat",

die Wendung "bzw. zugänglich gemacht" wird gestrichen,

statt "gemäß §§ 52 Abs.1 Glücksspielgesetz" wird gesetzt "§ 52 Abs.1 Glücksspielgesetz" und

statt "daher 33.000,00" wird gesetzt "daher 33.000,00 Schilling".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der Strafe, das sind 436,04 Euro, zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Während der Spielapparatekontrolle am 02.03.2000 von 20.10 Uhr bis 20.50 Uhr im Gastgewerbebetrieb '' N, G, hatten sie als Betreiber des Gastgewerbebetriebes einen Spielapparate Type: Pokerapparat I (Glücksspielautomat) mit der Typennummer 950712266 und der Programmversion M Card Quiz, betriebsbereit aufgestellt.

Sie haben somit einen Glücksspielautomat, der dem Glücksspielmonopol unterliegt, außerhalb einer Spielbank betrieben bzw. zugänglich gemacht und dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift (en) verletzt.

§ 3 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Zf. 5 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 158/1999

Wegen dieser Verwaltungsübertretung (en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling 30.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden, gemäß §§ 52 Abs. 1 Glücksspielgesetz.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

3000,00 Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 33.000,00 (Der Betrag von 33.000,00 Schilling entspricht 2.398,20 Euro)."

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Es wird unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Vielzahl von Begründungsmängeln gerügt und vorgebracht, dass dem angefochtenen Straferkenntnis keine ausreichende Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen sei.

Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, welche konkreten Umstände die Behörde für ihre Beweiswürdigung herangezogen hat. Er weise daher keine gesetzmäßige Begründung auf.

Die Behörde hätte sich nicht mit dem Spielprogramm auseinandergesetzt und keine ausreichenden Feststellungen darüber getroffen, welche eine Beurteilung zulassen, ob das Glücksspielgesetz oder das Oö. Spielapparategesetz anzuwenden ist.

Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (s. analog 14.10.1993, 93/17/0271) müsse das Aufstellen soweit gediehen sein, dass der Spielapparat jederzeit bestimmungsgemäß betrieben werden kann.

Ein Mitarbeiter der S (Eigentümer des Spielapparates) hätte dem Bw versichert, dass der gegenständliche Spielapparat erlaubt und genehmigt sei. Weiters hätte er sich angeboten, alle Formalitäten bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu erledigen.

Die Berufung strebt die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens an.

3.1. Am 2. März 2000 um ca. 20.10 Uhr wurde im Gastgewerbebetrieb "S", N, G, durch R O von der Polizeiabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung und W S von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eine Spielapparatekontrolle durchgeführt. Bei dieser Kontrolle war auch der Bw anwesend.

Der diesbezüglich aufgenommene und mit 2. März 2000 datierte Aktenvermerk lautet:

"Spielapparatekontrolle am 2. März 2000 im pol. Bezirk Grieskirchen.

Behördenvertreter: W S (BH Grieskirchen)

R O (Amt der o.ö. Landesregierung, Polizeiabteilung).

Gemeinde G

Betriebsstätte: S in G, N;

Pächter: Hr. S - bei Kontrolle anwesend

Bei der heutigen Kontrolle um ca. 20.10 Uhr, wurden folgende Spielapparate von den Behördenvertretern im obenangeführten Gastlokal vorgefunden:

Type

Erzeugergeräte Nr.

Seriennummer

Programmversion

Geräte-bezeichnung

Pokerapparat

Impera/International

Typ.Nr.: 950712266

Magic Card Quiz

Pokerapparat Impera/International

Silverball

Sr.Nr.: 5032

Anl.Nr.: 68341

A-3.69

TAB/Austria

Fun-Quiz

Silverball

Compact

Geräte ID: 3342

Anl.Nr.: 89599

AO-4 (V 4.50)

TAB/Austria

Fun-Quiz

Photo Play

Sr.Nr.: 408047

Version 98/1

Fun-Quiz

Fun World

Billardtisch

------------

Pool Billard

Billardtisch

Dartgerät

-------------

Top Challenge

Wurfpfeilspiel-

apparat

Fahr- bzw. Flug

Simulator

-------------

Prop-Cykle

Video-Fahr-

Simulator

Sämtliche Spielapparate waren zum Zeitpunkt der Kontrolle voll funktionstüchtig und somit betriebsbereit aufgestellt.

Beim Pokerapparat I, Typen-Nr.: 950712266, mit dem Spielprogramm M Card Quiz wurden von mir einige Probespiele durchgeführt, wobei folgendes festgestellt wurde:

Pokerapparat mit dem Spielprogramm M Card Quiz

Gerätevorderseite

Das Gerät ist an der Vorderseite, rechtsseitig vom Spielapparat, mit einem externen Banknoteneinzug für Ö-Geldscheine (bei Kontrolle 100,- Geldschein möglich) ausgestattet. Ein Münzeinwurf war nicht vorhanden.

Ein Bespielen des Gerätes ohne Entgelt war nicht möglich!

Unterhalb des Bildschirmes sind folgende Bedientasten angebracht:

1 gelbe Taste: Nehmen- und Einsatztaste

5 rote Tasten: Halten, Löschen u. Gamble = verdoppeln (Hoch/Tief)

1 grüne Taste: Starten, Geben- und Nachkaufen von Karten

Unter den Bedientasten befinden sich zwei Schlüsselschalter.

Beschreibung des Bildschirmes

Anzeigen am Bildschirm:

CREDIT - Kredit in Form von Punkte ( 1,- ATS = 1 Punkt)

BET - Einsatz (ab 5,- ATS nicht Ident mit Gewinnplan)

SC - Multiplikator für Einsatz (1-10 möglich)

z.B.: BET 5,- ATS und SC 2 = Einsatz 10,- ATS)

- mind. Einsatz pro Spiel ATS 2,-

- max. Einsatz pro Spiel ATS 50,-

GEWINNPLAN - für Spieleinsatz 10,- ATS

GEWINNPLAN

 

Bonus

6

Magic

4.8

5 OF KIND 80.0

ROYAL FLUSH 50.0

STR FLUSH 10.0

POKER 400

FULL HOUSE 120

FLUSH 90

STRAIGHT 70

3 OF A KIND 50

2 PAIR 30

JACKS OR BETTER 20

MYSTERY 3x6 2.1

CREDIT

80

SC BET

2 5

MYSTERY

> > > > 6

5 4 3 2 1

 

Legende: 80.0 bedeutet 8000

50.0 bedeutet 5000 u.s.w.

Der Spieleinsatz errechnet sich aus dem Multiplikator unter dem Feld SC (=2) mal der Zahl unter dem Feld BET (=5). Der Spieleinsatz pro Spiel beträgt somit für diesen Gewinnplan 10,- ATS.

KARTENFELD - zeigt 5 Spielkarten (Zufallsgeneratorgesteuert)

MAGIC - Poker mit der Magicbonuszahl

MYSTERY - 3 of a kind mit aktueller Zahl im Magicbonusfeld

WIN - bei einem Gewinn wird das Mysteryfeld mit dem Feld WIN überschrieben und

zeigt den Gewinn an

Spielablauf

Unterhalb der Kreditanzeige befindet sich das Einsatzfeld "BET"; wenn kein Kredit (Guthaben) am Bildschirm ersichtlich bzw. verbucht wurde erscheinen die Karten zugedeckt mit der Aufschrift "GAME OVER"; bei mehreren Probespielen konnte festgestellt werden, daß ein Einsatz pro Spiel weit über die Bagatellgrenze möglich ist. Unter dem Einsatzfeld "BET" befindet sich der MYSTERY Bonus der nur mit (z.B.) 3 "sechser" Karten (3 OF A KIND; ohne Joker) gewonnen werden kann.

Wird der Einsatz mit der "Setzen"-Taste (gelb) geändert, so wird gleichzeitig der Gewinnplan darauf abgestimmt (Multiplikator).

Links des Gewinnplans befindet sich der "Magic Bonus". Dieser Bonus wird im Feld "Magic" durch eine Zahl z.B. 6 dargestellt. Unter diesem Feld wird der mögliche Bonusgewinn mit "4.8" angezeigt. Um diesen Bonusgewinn zu erreichen, ist ein Kartenbild von mindestens 4 "6-er-Karten" mit der Zahl "6" unbedingt erforderlich. Wurde ein Bonusgewinn erzielt, so erhöht sich dieser automatisch auf die nächst höhere Zahl, im ggstl. Bsp. also auf "7".

Mit der STARTEN-Taste (grün) werden durch Zufallsgenerator gesteuert, 5 Karten sichtbar; über der so vorgegebener mittleren Karte wird in roter Schrift der Hinweis "1st Deal" angezeigt; gleichzeitig wird vom Kreditstand der auserwählte Spieleinsatz abgezogen; man wird nun aufgefordert "Gute Karten" mittels der jeweiligen Halte-Tasten (=rot) zu halten und den nächsten (zufallsabhängigen) Kartenaufschlag wieder mit der "Starten" - Taste zu starten = "2nd Deal".

Der Kreditstand wird bei jedem weiteren Kauf von Karten vermindert. Grundsätzlich gibt es bei sonstigen Pokerspielprogrammen nur einen "Nachkauf" von Karten um das Kartenbild zu verbessern; bei diesem Pokerspielprogramm ist aber ein sog. "3nd Deal" (dritter "Kauf") unter gewissen Voraussetzungen möglich, wie etwa bei einen Bonus "POKER", für den eine bestimmte Karte für den Höchstgewinn fehlt!

Ergibt sich aus der vom Zufallsgenerator willkürlich vorgegebenen Kartenkombination ein Gewinn, so ist es möglich mittels der Risiko-Tasten (=rot), d.s. "HIGH (hohe Karte)" und "LOW (niedrige Karte)" diesen in Aussicht gestellten Gewinn mehrmals zu verdoppeln. Die Möglichkeit einen bereits erzielten Gewinn auf den Kreditstand zu buchen besteht in jeder Phase des Spiels und wird mit der "NEHMEN"-Taste (grün) ausgeführt.

Geräterückseite

Anschlußkabel und Netzstecker 220V

Kippschalter für EIN und AUS Schaltung

Befund-Ergebnis:

Bei den durchgeführten Probespielen konnte von mir festgestellt werden, daß sowohl als auch die Spielteilergebnisse bzw. das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhängen. Damit handelt es sich von der Funktionsweise dieses Spielablaufes offensichtlich um einen Glücksspielapparat im Sinn des Glücksspielgesetzes, zumal insb. auch die Spieleinsatzmöglichkeit klar über der Bagatellgrenze von ATS 5,- liegt und auch eine Gewinnaussicht von weit über ATS 200,- besteht."

3.2. Der Bw brachte am 29. März 2000 vor der belangten Behörde vor (Niederschrift Zl. Pol96-16-2000):

"Mir wurde mitgeteilt, dass diese Niederschrift auch für den Akt Pol10-15-1999, als Grundlage für den Antrag auf Erteilung einer Spielapparatebewilligung für den Spielapparat Type: Piccolo, Seriennummer: 950712266, verwendet wird.

Der angeführte Spielapparat wurde von der S ca. 4 Tage vor der Spielapparatekontrolle durch die BH Grieskirchen betriebsbereit aufgestellt.

S (Herr M, Aufsteller S) versicherte mir, dass dieser Spielapparat erlaubt und genehmigt ist. Weiters gab S an, dass Sie sich um alle Formalitäten kümmern werden (Antrag bei BH Grieskirchen usw.).

Als mich S anrief und mir sagte, dass alles genehmigt ist, habe ich den Spielapparat in Betrieb genommen.

Ich habe mich ganz auf die Aussagen von Herrn M verlassen.

Der Pokerapparat wurde vielleicht ein- bis zweimal bespielt, dann kam die Spielapparatekontrolle und der Spielapparat wurde von mir außer Betrieb genommen und ist auch noch außer Betrieb.

Geld wurde keines ausgezahlt.

Ich selbst kenne mich bei dem Pokerapparat (Funktion der Spielprogramme) nicht aus. Ich werde in den nächsten Tagen entscheiden, ob ich den Antrag für den Pokerapparat zurückziehe. Darüber werde ich die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen informieren."

4. Der Oö. Verwaltungssenat hatte - weil eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde - durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG).

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 4. September 2001, Zl. Pol96-16-2000.

Beide Parteien haben ausdrücklich auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet; deshalb konnte gemäß § 51e Abs.5 VStG davon abgesehen werden.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. § 1 Abs.1 GSpG lautet:

Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen.

§ 2 GSpG lautet:

(1) Ausspielungen sind Glücksspiele, bei denen der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht stellt.

(2) Eine Ausspielung mittels eines Glücksspielapparates liegt vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung durch den Apparat selbst, also nicht zentralseitig, herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird.

(3) Ein Glücksspielautomat ist ein Glücksspielapparat, der die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig herbeiführt oder den Gewinn selbsttätig ausfolgt.

(4) Eine Ausspielung liegt auch dann vor, wenn die Möglichkeit zur Erlangung der Gegenleistung (Abs.1) zwar nicht vom Unternehmer (Veranstalter) erbracht wird, aber von diesem oder einem Dritten entsprechend organisiert, veranstaltet oder angeboten wird.

§ 3 GSpG lautet:

Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).

§ 4 Abs.1 GSpG lautet:

Glücksspiele, die nicht in Form einer Ausspielung durchgeführt werden, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn kein Bankhalter mitwirkt oder der Einsatz 5 Schilling nicht übersteigt.

§ 4 Abs. 2 GSpG lautet:

Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol,

wenn

1. die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert

von 5 Schilling nicht übersteigt und

2. der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von 200 Schilling nicht übersteigt.

§ 52 Abs.1 GSpG lautet (auszugsweise):

Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300.000 Schilling zu bestrafen,

..................

5. wer Glücksspielapparate und Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betreibt (Veranstalter) oder zugänglich macht (Inhaber).

5.2. Der Sachverhalt, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z.1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird, wurde durch den Oö. Verwaltungssenat als erwiesen angenommen auf Grund der Ausführungen des sachkundigen Zeugen R O (Aktenvermerk vom 2. März 2000) und auf Grund des oben in Punkt 3.2. wiedergegebenen Vorbringens des Bw.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 23. Juni 1995, Zl. 91/17/0022, zum Ausdruck gebracht:

"Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum GlSpG 1989, 1067 BlgNR 17. GP, soll § 52 materiell der bisherigen Regelung entsprechen.

Es kann daher, was den Begriff des Betreibers anlangt, auf die bisherige Rechtsprechung zurückgegriffen werden, zumal diese bereits auf den Zusammenhang mit der Definition der Ausspielung und auf den dort verwendeten Begriff des Veranstalters - der nunmehr in Parenthese in den Straftatbestand aufgenommen wurde - abgestellt hat. Nach dieser Rechtsprechung liegt eine dem Glücksspielmonopol unterliegende Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und des § 3 GlSpG 1962 bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld oder Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielautomaten zu bewirkende Gegenleistung in Aussicht stellt. Wesentlich für die Ausspielung ist das Verhältnis zwischen Unternehmer einerseits und Spieler andererseits sowie das Inaussichtstellen einer Gegenleistung für die vermögensrechtliche Leistung der Spieler (hg. Erkenntnis vom 10. November 1980, Zl. 571/80 = ZfVB 1982/1/113). Letzteres ist aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, daß jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist (vgl. des hg. Erkenntnis vom 23. Dezember 1991, Zl. 88/17/0010 = ZfVB 1993/2/473, unter Bezugnahme auf Judikatur zum Wiener Vergnügungssteuergesetz). Derjenige, der dies auf seine Rechung ermöglicht, so heißt es im zitierten Erkenntnis weiter, 'führt' im Sinne des § 50 Abs. 1 Z. 1 GlSpG 1962 das Glücksspiel 'durch' (vgl. in diesem Sinne auch das hg. Erkenntnis vom 14. Juli 1994, Zl. 90/17/0103). Nichts anderes sei nach dem zitierten Erkenntnis vom 23. Dezember 1991 von der damals belangten Behörde auch mit den Worten 'betrieben hat' zum Ausdruck gebracht worden. Der Verwaltungsgerichtshof hält an dieser Rechtsprechung auch für den Geltungsbereich des GlSpG 1989 fest, nach dessen § 52 Abs. 1 Z. 5 nunmehr als Täter des ersten Tatbildes in Betracht kommt, wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betreibt (Veranstalter)."

Aus den oben wiedergegebenen Ausführungen des Bw (am 29. März 2000 durch die belangte Behörde aufgenommene Niederschrift) ergibt sich, dass der Bw im gegenständlichen Zusammenhang Betreiber war.

Im gegenständlichen Zusammenhang handelte es sich um ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich vom Zufall abhängig gewesen ist.

Eine Ausspielung ist im gegenständlichen Zusammenhang vorgelegen.

Die Entscheidung über Gewinn und Verlust wurde durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung durch den Apparat selbst herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt.

Die Entscheidung über Gewinn und Verlust wurde selbsttätig herbeigeführt.

Wegen der Beträge - betreffend die vermögensrechtliche Leistung des Spielers und den Gewinn - (siehe den oben wiedergegebenen Aktenvermerk) kommt nicht die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs.2 GSpG zum Tragen.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde daher verwirklicht.

Die gegenständliche Übertretung ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt i.S.d. § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die vorgebrachten Behauptungen des Bw reichen zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Das Verschulden des Bw wird - vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG und der Tatsache, dass ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund nicht vorliegt - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig i.S.d. § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Die Schuld ist nämlich nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH vom 12. September 1986 Zl, 86/18/0059, VwGH vom 20. Oktober 1987, Zl. 87/04/0070 u.v.a. Erkenntnisse). Es konnte nicht die Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG angewendet werden und es konnte nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

5.3 Zur Strafbemessung:

Es liegen 2 - Übertretungen der StVO 1960 betreffende - Vormerkungen in verwaltungsrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen waren und die noch nicht getilgt sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z.2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG nicht zum Tragen kommt.

Auch ein sonstiger Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt ebenfalls nicht vor.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird als mittel gewertet. Auf das Ausmaß des Verschuldens wurde Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wurde von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 580 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 30.000 S ist insgesamt angemessen.

5.4. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 436,04 Euro, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Grof

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