Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101861/6/Br

Linz, 29.04.1994

VwSen - 101861/6/Br Linz, am 29. April 1994 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Peter P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 10. März 1994, Zl. VerkR-96/3087/1993 Do/Hofe, nach der am 29. April 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird k e i n e F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 866/1992 - AVG, iVm. § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993 - VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden 140 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem Straferkenntnis vom 10. März 1994, Zl. VerkR-96/3087/1993 Do/Hofe, wider den Berufungswerber eine Geldstrafe von 700 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit 42 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 11. Oktober 1993 um 06.09 Uhr im Gemeindegebiet von Walding, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen auf der Rohrbacher - Bundesstraße Nr. 127, bei Strkm 15,610 ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet gewesen ist, links überholt habe. 1.1. Begründend führte die Erstbehörde im wesentlichen aus, daß der Nachweis der Übertretung auf Grund der Wahrnehmung von Beamten des Gendarmeriepostens Ottensheim erwiesen sei. Das Verschulden sei als nicht geringfügig zu erachten gewesen, sodaß mit einer Bestrafung vorzugehen gewesen sei. Es seien weder mildernde noch erschwerende Umstände zu berücksichtigen gewesen, sodaß die Strafe unter Bedachtnahme auf § 19 VStG angemessen sei.

2. Anläßlich der von der Erstbehörde durchgeführten mündlichen Verhandlung und Verkündung des Straferkenntnisses am 10. März 1994 hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Inhaltlich hat er lediglich ausgeführt, daß die Angaben des Meldungslegers nicht den Tatsachen entsprechen. 3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist hat der Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Da die Verwaltungsübertretung dem Grunde nach bestritten wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen gewesen (§ 51e Abs.1 VStG).

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, Zl. VerkR-96/3087/1993 und die Vernehmung des BezInsp. A (Meldungsleger) als Zeugen. Der Berufungswerber war zur Verhandlung verspätet erschienen.

4. Es war als erwiesen anzusehen, daß der Berufungswerber sein Fahrzeug an der oben genannten Örtlichkeit gelenkt und im Bereich eines durch Verbotszeichen kundgemachten Überholverbotes ein mehrspuriges Kraftfahrzeug links überholt hat.

4.1. Der Beweis dieser Übertretung stützt sich auf die glaubwürdigen Angaben des im Verkehrsüberwachungsdienst geschulten Gendarmeriebeamten. Dieser vermochte vor dem unabhängigen Verwaltungssenat überzeugend darzutun, daß er die Wahrnehmung von dem von ihm gelenkten Dienstfahrzeug aus wahrnehmen habe können. Das Fahrzeug des Berufungswerbers sei ihm während des Überholvorganges entgegengekommen. Dabei wurde es ziemlich knapp vor dem Dienstfahrzeug wieder auf den rechten Fahrstreifen eingeordnet. Bei der Vorbeifahrt habe der Meldungsleger schließlich den Berufungswerber, welcher ihm bereits durch andere Amtshandlungen bekannt gewesen ist, erkannt. Nach der Anhaltung habe der Berufungswerber gemeint, er hätte erst nach dem Überholverbot überholt. Hiezu ist grundsätzlich festzustellen, daß es für einen im Verkehrsüberwachungsdienst tätigen Gendarmeriebeamten die Beurteilung eines Überholmanövers - ob außerhalb oder innerhalb eines Überholverbotes - wohl keine Schwierigkeiten bereiten kann. An der Richtigkeit der Aussage des Gendarmeriebeamten vermochte daher kein Zweifel gehegt werden.

Die Angaben des Berufungswerbers, welche lediglich dartun, daß die Angaben des Gendarmeriebeamten nicht den Tatsachen entsprechen würden, waren daher als Schutzbehauptung zu qualifizieren.

5. Rechtlich hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Nach § 16 Abs.2 lit.a StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges keine mehrspurigen Kraftfahrzeuge auf Straßenstrecken (links) überholen, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet sind. Ein derartiges Überholverbot gilt absolut (Kammerhofer-Benes, StVO-Kommentar idF der 10. StVO-Novelle, Seite 185, E 1). 5.1.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

5.1.2. Selbst bei der Annahme eines unterdurchschnittlichen Monatseinkommens und keinem Vermögen wäre die von der Erstbehörde verhängte Strafe als unangemessen gering zu erachten. Der Nichtbeachtung eines Überholverbotes ist angesichts der hohen Gefahrenneigung ein erheblicher objektiver Unwertgehalt zuzuordnen. Es ist daher unerfindlich, daß einerseits die Erstbehörde in aktenwidriger Weise in ihrer Begründung des Strafausmaßes von einer Unbescholtenheit ausgeht, obwohl anhand dem beigeschlossenen Auszug aus der Strafkartei hervorgeht, daß neben vier vorgemerkten Übertretungen der Straßenverkehrsordnung, sich sogar eine einschlägige befindet. Diese wurde von der Erstbehörde sogar durch Unterstreichen auf dem Ausdruck der Strafkartei hervorgehoben. Es wäre daher - insbesondere aus Gründen der Spezialprävention - bei einem bis zu 10.000 S reichenden Strafsatz, eine wesentlich höhere Strafe angemessen gewesen. Aus diesen Vormerkungen wegen straßenverkehrsrechtlicher Übertretungen ist der Schluß zu ziehen, daß der Berufungswerber in der Praxis mindestens eine gleichgültige bis negative Haltung gegenüber diesen Rechtsbereichen einnimmt. Schwer nachvollziehbar ist dieses Strafausmaß andererseits, wenn die Erstbehörde - in wohl zutreffender Weise - von einem qualifizierten Verschulden in Form der vorsätzlichen Begehung der Übertretung ausgegangen ist. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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