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des Landes Oberösterreich
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VwSen-300441/17/Ki/Ka

Linz, 11.12.2001

VwSen-300441/17/Ki/Ka Linz, am 11. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des JK, vom 19.9.2001, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 28.8.2001, Pol96-78-2000-W, wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 29.11.2001, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 120,00 Schilling (entspricht 8,72 Euro), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 28.8.2001, Pol96-78-2000-W, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, indem er am 18.7.2000 gegen 02.00 Uhr mehrmals derart laut an die Wohnungstür der im 3. Stock des Hauses H gelegenen Wohnung der Frau A B polterte und diese Tür anschließend mit Körperkraft aufdrückte, dass Mitbewohner dieses Hauses wach wurden und ihren Unmut darüber äußerten. Er habe dadurch § 3 Abs.1 Oö. Polizeistrafgesetz verletzt.

Gemäß § 10 Abs.1 lit.a Oö. Polizeistrafgesetz wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 600 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 60 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

In der Begründung des Straferkenntnisses wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Poltern an der Eingangstür und das anschließende Auftreten dieser in der Nachtzeit eine rücksichtslose Verhaltensweise gewesen sei, wodurch der Tatbestand einer Lärmerregung zweifelsfrei erfüllt worden sei.

Bei der Strafbemessung sei auf die Bestimmungen des § 19 VStG Bedacht genommen worden, es sei von einem Einkommen von 13.000 S sowie der Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind ausgegangen worden. Bei einem vorgegebenen Strafrahmen von bis zu 5.000 S sei die verhängte Geldstrafe dem Unrechtsgehalt der Tat angepasst.

Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 19.09.2001 Berufung mit dem Antrag, dieses Bagatellverfahren zur Einstellung zu bringen.

Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung bzw die Einvernahme verschiedener Zeugen.

Er argumentierte, dass es sich beim gegenständlichen Vorfall nicht um einen störenden Lärm gemäß § 3 Abs.2 Oö. Polizeistrafgesetz handle bzw auch nicht gegen ein Verhalten, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, verstoßen worden sei. Es habe sich um die Ehewohnung gehandelt und er habe eindringen müssen, da er sonst obdachlos gewesen wäre. Er hätte auch keine Möglichkeit gehabt, nach Altheim zu fahren. Von einer rücksichtslosen Verhaltensweise könne man wohl unter diesen Aspekten nicht sprechen, seine Gattin habe ihn rechtswidrig ausgesperrt. Gemäß § 6 VStG sei eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder obgleich sie den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist. Sollte dennoch von einer Strafbarkeit ausgegangen werden, so ersuche er § 21 Abs.1 VStG in Anwendung zu bringen, da sein Verschulden geringfügig sei und die Folgen der Übertretung unbedeutend wären.

I.2. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 29.11.2001. An dieser Berufungsverhandlung nahmen der Bw sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Braunau teil. Als Zeuge wurde der Gendarmeriebeamte, GI. AR, einvernommen.

Der Bw stellte im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung zunächst den Antrag um Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Sinne des § 51a VStG. Dieser Antrag wurde abgewiesen, zumal dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung nicht erforderlich ist.

Bei seiner Aussage bestätigte der Bw im Wesentlichen, dass er die Tür zur Wohnung der Frau B aufgebrochen hat, zumal sie ihn nicht in die (eheliche) Wohnung hineingelassen habe. Es habe zunächst ein "Betretungsverbot" bestanden, dies wäre jedoch zum Vorfallszeitpunkt bereits abgelaufen gewesen. Er habe versucht mit Hilfe der Gendarmerie zu erreichen, dass er in die Wohnung könne, die Gendarmerie habe ihm Hilfe verweigert. Aus einer Notstandssituation heraus habe er dann die Tür aufgebrochen, dieser Vorgang habe mehrere Minuten gedauert. Es sei ihm klar, dass das Türaufdrücken nicht ohne Lärmerregung abgehen konnte, man müsse dies aber in Kauf nehmen, man nehme ja auch Autolärm in Kauf. In seiner Situation habe er sich eben nicht anders helfen können und er habe auch in Kauf genommen, dass dadurch Lärm entstanden sei. Es entziehe sich seiner Kenntnis, in welchem Umfang dabei Lärm entstanden sei.

Zusätzlich zu den bereits in der Berufung gestellten Anträgen machte der Rechtsmittelwerber geltend, dass er sich aus den situativen Gründen zum Vorfallszeitpunkt in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe, welche schuldausschließend wirken müsse.

Der Gendarmeriebeamte erklärte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme, dass er den Tatvorwurf nicht durch persönliche Wahrnehmungen bestätigen könne, er sei erst anschließend im Zusammenhang mit diesem Vorfall zu einer Amtshandlung dorthin beordert worden. Der Bw habe sich bei seinem Eintreffen in der Wohnung befunden, die Wohnungstür sei aufgebrochen gewesen und zwar in der Art, wie man sie entweder aufdrückt oder aufbricht. Bei einer Befragung von Zeugen bzw Hausbewohnern sei ihm von diesen mitgeteilt worden, dass sie öfters durch Lärm gestört werden.

I.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 10 Oö. Polizeistrafgesetz sind Verwaltungsübertretungen gemäß § 3 von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit Geldstrafe bis 5.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 3 Abs.1 Oö. Polizeistrafgesetz begeht, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, außer in den Fällen einer sonst mit Verwaltungsstrafe oder einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung, eine Verwaltungsübertretung.

Unter störendem Lärm sind gemäß § 3 Abs.2 leg.cit. alle wegen ihrer Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.

Störender Lärm ist gemäß § 3 Abs. 3 leg.cit. dann als ungebührlicherweise erregt anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärmes führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann.

Der Bw hat selbst zugestanden, dass er die Wohnungstüre aufgebrochen bzw aufgedrückt und dass diese Vorgangsweise zu einer Lärmverursachung geführt hat. Es war daher aus diesem Grunde objektiv entbehrlich, weitere Zeugen einzuvernehmen, weshalb auf die Einvernahme der Hausbewohner einvernehmlich verzichtet wurde bzw von der beantragten Einvernahme der Ehegattin des Bw Abstand genommen wurde.

Die Frage, ob ein Lärm störend ist, ist anhand objektiver Kriterien zu messen. Der Lärm muss seiner Art bzw Intensität wegen geeignet sein, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen, wobei es auch eine Rolle spielen kann, zu welcher Tageszeit der Lärm verursacht worden ist bzw ist auch auf sonstige Umstände, wie etwa allgemeiner Umgebungslärm, Bedacht zu nehmen.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass nicht schon die Erregung von störendem Lärm für sich alleine strafbar ist, als weiteres Tatbestandsmerkmal ist zu prüfen, ob dieser störende Lärm auch ungebührlicherweise erregt wurde. Störender Lärm ist dann als ungebührlich erregt anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärmes führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, und jene Rücksichten vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann (vgl. etwa VwGH 16.3.1987, 87/10/0022 ua).

Bezogen auf die konkreten Tatumstände vertritt die Berufungsbehörde die Auffassung, dass das Aufbrechen einer Wohnungstür zur Nachtzeit in einem Mehrfamilienhaus, jedenfalls gemessen an den konkreten zeitlichen und örtlichen Verhältnissen, als störend zu bezeichnen ist und überdies eine derartige Vorgangsweise gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss bzw dass dieses Verhalten als rücksichtslos anzusehen ist. Ob tatsächlich der Lärm von anderen Personen wahrgenommen wurde, ist nicht relevant. Allfällige subjektive Empfindungen des Bw haben bei dieser Beurteilung außer Betracht zu bleiben.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass auch seitens der Berufungsbehörde die Verwirklichung des zur Last gelegten Sachverhaltes in objektiver Hinsicht als erwiesen angesehen wird.

Der Bw argumentiert, er habe sich in einer Art Notstandssituation befunden, zumal er ansonsten obdachlos gewesen wäre und er auch nicht die Möglichkeit hatte, nach Altheim zu fahren.

Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann unter Notstand nur ein Fall der Kollision von Rechten und Pflichten verstanden werden, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht; es muss sich um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln (vgl. VwGH 17.2.1992, 91/19/0328 ua). Ein strafbefreiender Notstand ist demnach nur dann gegeben, wenn eine Verwaltungsübertretung zur Abwendung einer dem Beschuldigten unmittelbar drohenden Gefahr erfolgt, die so groß ist, dass er sich in unwiderstehlichem Zwang befindet, eher die in Betracht kommende Vorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende Übel über sich ergehen zu lassen. Zum Wesen des Notstandes gehört auch, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht anders als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben und die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist.

Es mag für den Bw im vorliegenden Falle durchaus subjektiv unangenehm gewesen sein, dass ihn seine Gattin nicht in die Wohnung gelassen hat, von einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen, kann aber wohl nicht die Rede sein. Eine Notstandssituation im Sinne des § 6 VStG liegt daher nicht vor.

Der Bw vermeint weiters, er habe sich aus situativen Gründen zum Vorfallszeitpunkt in einer psychischen Ausnahmesituation befunden, welche schuldausschließend wirken müsse.

Gemäß § 3 Abs.1 VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.

War die Fähigkeit zur Zeit der Tat aus einem dieser Gründe in hohem Grad vermindert, so ist gemäß § 3 Abs.2 leg.cit. das als mildernder Umstand bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen.

Es mag durchaus zutreffen, dass der Beschuldigte im vorliegenden Falle situationsbedingt eine Affekthandlung getätigt hat. Aus den Gesamtumständen muss jedoch der Schluss gezogen werden, dass dennoch die Diskretionsfähigkeit und auch die Dispositionsfähigkeit des Bw in keiner Weise beeinträchtigt waren. Dem Bw ist es darum gegangen, in die eheliche Wohnung zu gelangen, dies stellt jedoch kein Indiz für das Vorliegen einer Bewusstseinsstörung bzw krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche dar. Die Berufungsbehörde vertritt daher die Auffassung, dass der Beschuldigte zum Vorfallszeitpunkt durchaus im Besitze der Zurechnungsfähigkeit gewesen ist.

Sonstige auf die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) bezogene Umstände sind nicht hervorgekommen, weshalb der Bw die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

I.5. Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Bei dem vorgesehenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 5.000 S) wurde die von der Erstbehörde verhängte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens und daher durchaus milde festgelegt.

Die Berufungsbehörde erkennt keine Möglichkeit, die festgelegte Strafe herabzusetzen, dies insbesondere auch aus spezialpräventiven Gründen, zumal der Bw auch im Berufungsverfahren ein uneinsichtiges Verhalten zeigte. Er vertritt nach wie vor die Auffassung, dass eine entsprechende Lärmerregung in Kauf genommen werden müsse.

Bei der Strafbemessung waren überdies generalpräventive Überlegungen miteinzubeziehen.

Strafmildernd konnte kein Umstand gewertet werden, zumal auch nicht davon auszugehen ist, dass die Zurechnungsfähigkeit des Bw zur Zeit der Tat in hohem Grad vermindert gewesen wäre.

Aus den dargelegten Gründen vermag auch die soziale Situation des Bw eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht zu begründen.

Was das Vorbringen im Zusammenhang mit § 21 VStG anbelangt, so wäre ein Absehen von der Strafe nur dann zulässig, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind (§ 21 Abs.1 VStG). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein.

In Anbetracht der dargelegten Situation ist von einem geringen Verschulden des Bw nicht die Rede, sodass die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe nicht gegeben sind.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bw weder durch den Schuldspruch noch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

Ungebührlicherweise störender Lärm - Notstand - Zurechnungsfähigkeit

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