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des Landes Oberösterreich
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VwSen-300452/17/Ki/Ka

Linz, 14.05.2002

VwSen-300452/17/Ki/Ka Linz, am 14. Mai 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der HK, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. EK, vom 12.2.2002, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 28.1.2002, Pol96-76-2001, wegen einer Übertretung des Oö. Tierschutzgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7.5.2002 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 75 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

"Anlässlich einer amtstierärztlichen Überprüfung Ihres landwirtschaftlichen Anwesens in St. O, am 19.3.2001 wurde eine starke Verschmutzung im Bereich der in Ihrem Stall situierten Schweineboxen festgestellt, diese Verschmutzung ist darauf zurückzuführen, dass der angehäufte Mist nicht entfernt war bzw die Abflussrinne für flüssigen Mist verstopft und das vorhandene Einstreumaterial mit Flüssigkeit stark durchtränkt war. Es wurden somit Stalleinrichtungen nicht sauber gehalten.

Sie haben es daher zumindest am 19.3.2001 unterlassen, dafür zu sorgen, dass im landwirtschaftlichen Anwesen in St. O, von Ihnen gehaltene Nutztiere entsprechend ihren Bedürfnissen ausreichend von hiezu fachlich befähigten Personen betreut wurden.

Sie haben dadurch § 10 Abs.2 Z4 des Oö. Tierschutzgesetzes 1995, LGBl.Nr.118, idF der Kundmachung, LGBl.Nr.131/1997, iVm § 8 Abs.7 der Verordnung der Oö. Landesregierung über die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, LGBl.Nr.1/1997 idgF, verletzt.

Als Strafnorm wird § 19 Abs.1 Z8 des Oö. Tierschutzgesetzes 1995, LGBl.Nr.118, idF der Kundmachung LGBl.Nr.131/1997, festgestellt."

II. Der Beitrag der Berufungswerberin zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Freistadt wird auf 7,50 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat gegen die Berufungswerberin (Bw) datiert mit 28.1.2002 unter AZ. Pol96-76-2001 nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

"Sie haben es zumindest am 19.3.2001 unterlassen, dass in Ihrem landwirtschaftlichen Anwesen in St. O als Halter von landwirtschaftlichen Nutztieren obliegenden Verpflichtung dafür zu sorgen, dass die Stalleinrichtungen und die von Ihnen gehaltenen Tiere sauber gehalten werden und Ausscheidungen der Tiere und nicht gefressenes oder verschüttetes Futter so oft wie möglich zu entfernen sind, insofern nicht nachgekommen, als anlässlich einer Kontrolle durch den Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt am 19.3.2001 eine starke Verschmutzung der von Ihnen gehaltenen Kälber, Ferkel und Zuchtsauen sowie deren Umgebung festgestellt wurde. Ferner wurde bei dieser Überprüfung festgestellt, dass die zuletzt durchgeführte Entfernung des angehäuften Mistes bereits Tage zurück lag bzw die Abflussrinne für flüssigen Mist verstopft war und das vorhandene Einstreumaterial mit Flüssigkeit stark durchtränkt war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Verwaltungsübertretung(en) nach § 19 Abs.1 Ziff.15 des Oö. Tierschutzgesetzes 1995, LGBL.Nr.118/1995, in Vbdg. mit § 8 Abs.7 und 11 der Verordnung über die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, (LGBl.Nr.1/1997, idgF).

Gemäß § 19 Abs.1 des Oö. Tierschutzgesetzes 1995, LGBl.Nr.118/1975 wird über Sie eine Geldstrafe von 145,34 Euro (2.000 S), falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt."

Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 14,53 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Die Rechtsmittelwerberin erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 12.02.2002 Berufung, in welcher eine Reihe von Verfahrensmängeln behauptet werden. Inhaltlich wird im Wesentlichen vorgetragen, dass seitens der Bw keine Verantwortlichkeit in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht gegeben sei. Unter anderem wird auch vorgebracht, dass die Bw ihrer Verpflichtung insofern nachgekommen sei, als sie aufgrund einer ehemals von ihr absolvierten landwirtschaftlichen Weiterbildungsveranstaltung durch Beauftragung ihres Gatten und ihres Sohnes zur Durchführung der Stallarbeit die notwendigen Maßnahmen gesetzt habe.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7.5.2002. An dieser Berufungsverhandlung nahm die Bw im Beisein ihres Rechtsvertreters teil. Als Zeugen wurden der Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, Dr. GD sowie JK (Gatte der Bw) und PK (Sohn der Bw) einvernommen.

Weiters wurde Einsicht genommen in den Strafakt des Bezirksgerichtes Linz, AZ. 18U213/01, welcher im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung zur Verlesung gebracht wurde.

Anlässlich einer - nicht mit dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren im Zusammenhang stehenden - Amtshandlung hat der Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt am 19.3.2001 festgestellt, dass ihm im Bereich der in Gruppenhaltung befindlichen Zuchtschweine sowie im Bereich der daran anschließenden Absatzferkelhaltung und Kälberhaltung eine starke Verschmutzung der Zuchtsauen, Ferkel, Kälber und deren Umgebung aufgefallen sei. Diese Tiere würden auf einem Betonboden mit einer mittigen Abflussrinne für flüssige Exkremente und mit Stroh eingestreut gehalten werden, wobei die Einstreu nicht frisch gewesen, sondern das vorhandene Einstreumaterial mit Flüssigkeit stark durchtränkt gewesen sei; die Kälber z.B. hätten bei jedem Schritt quatschende Geräusche erzeugt, die dadurch entstanden wären, dass durch das Gewicht dieser Tiere das Einstreumaterial verdichtet worden und die im Einstreumaterial angesogene Flüssigkeit ausgepresst worden sei. Die Farbe des Einstreumaterials sei nicht wie im frischen Zustand goldgelb sondern dunkelbraun gewesen. Die Einstreu sei durchschnittlich 7 bis 10 cm stark gewesen. Eine für diese Jahreszeit ungewöhnliche hohe Anzahl von Fliegen sei in der Umgebung der Tiere festzustellen gewesen.

Der Tierarzt kam zur Auffassung, dass aufgrund der Farbe der Einstreu, der verschmutzten Hautoberfläche der Kälber, Ferkel und auch der Zuchtschweine davon ausgegangen werden könne, dass die zuletzt durchgeführte Einstreu zumindest zwei Tage zurücklag und/oder in Kombination dazu die zuletzt durchgeführte Entfernung des angehäuften Mistes bereits Tage zurückgelegen sei bzw die Abflussrinne für flüssigen Mist verstopft gewesen sei. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat in der Folge gegen die Bw das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

Bei ihrer Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung führte die Bw aus, dass am Vorfallstag die Kontrolle um ca. 16.00 Uhr nachmittags stattgefunden habe. Es sei klar, dass zu dieser Zeit die Einstreu nicht mehr so frisch sein konnte, sie weise jedoch zurück, dass katastrophale Zustände geherrscht hätten. Im Regelfalle beginne sie um ca. 17.00 Uhr mit der Stallarbeit und anschließend würde wieder alles sauber gemacht werden, dies nehme ca. zwei Stunden in Anspruch.

Zur Vorfallszeit habe es auch insoferne Probleme gegeben, als jegliche Vermarktung von Kälbern wegen Maul- und Klauenseuche eingestellt gewesen sei. Sie habe somit nichts verkaufen dürfen und es habe deshalb einen Überbestand an Vieh gegeben. Aus diesem Grunde hätten Kälber im Schweinestall untergebracht werden müssen.

Auf ausdrückliches Befragen, ob auch in der Früh Stallarbeiten durchgeführt werden, erklärte die Bw, dass sie normalerweise um 5.00 Uhr früh aufstehe und Stallarbeiten verrichte. Diese Stallarbeit umfasse auch das Ausmisten bzw die Einstreu. Sie sei auch am Vorfallstag im Stall gewesen, sie sei sich ganz sicher, dass sie an diesem Tag Stallarbeit verrichtet habe. Mittags hätte sie deshalb keine Zeit gehabt Stallarbeit zu verrichten, weil ein Monteur gekommen sei. Auf eine weitere Frage, wann zuletzt vor dem Vorfall eine Ausmistung bzw Einstreuung im Stall erfolgte, erklärte die Bw dann, dass dies einen Tag vorher gewesen sei.

Dass die Abflussrinne verstopft gewesen sei, gestehe sie ein, man sehe jedoch nicht sofort, wenn diese Rinne voll werde. Sie hätte vielleicht schon zu Mittag reagiert, wenn nicht eine Tormontage stattgefunden hätte.

Auf eine weitere Frage, ob ihr etwas aufgefallen sei wegen der verstopften Abflussrinne, erklärte die Bw, sie habe sich schon gedacht, dass diese wieder schmutzig wäre. Sie habe dann aber in der Folge gefrühstückt, gekocht und dann sei eben der Monteur wegen des Tores gekommen. Ansonsten wäre sie natürlich Mittags in den Stall gegangen und hätte die nötigen Veranlassungen getroffen.

Der Sohn der Bw gab als Zeuge zu Protokoll, dass er mit landwirtschaftlichen Aufgaben vertraut sei, er glaube, dass er am Vortag im Stall gewesen sei, seine Aufgabe sei die Säue zu füttern und im ganzen Stall zu misten. Weiters habe er die Aufgabe, die Ferkel und Kälber zu überprüfen, ob diese zu misten wären. Er sei bei der Kontrolle durch die Polizei dabei gewesen, es könne nicht geben, dass der Stall, so wie vorgeworfen wurde, katastrophal verdreckt gewesen sei.

Der Gatte der Bw führte bei der zeugenschaftlichen Befragung aus, dass er mit sämtlicher Stallarbeit vertraut sei, einzig und alleine die Melktechnik führe bis zu ca. 90 % seine Gattin durch. Er sei je nach Schichtdienst so ziemlich jeden Tag im Stall und mache auch sonst, wenn er nach Hause komme, Kontrollrundgänge. Den Zustand des Stalles zur Vorfallszeit habe er nicht feststellen können, weil er im Dienst war. Ihm sei nur bekannt, dass sein Sohn am Abend des Vortages geholfen habe.

Zur Farbe des Einstreumaterials führte er aus, dass es zum Beispiel auch durch eine Vernässung, welche durch eine Selbsttränkeanlage erfolge, zu einer Verbräunung des Einstreumaterials kommen könne.

Der Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt gab als Zeuge zu Protokoll, dass er damals von der Gendarmerie eingeladen worden sei, als Sachverständiger in einer anderen Angelegenheit tätig zu sein. Beim Gang durch den Stall seien ihm damals verschiedene Dinge aufgefallen, welche er auch dokumentarisch festgehalten habe. Er sei schon früher öfters in den Betrieb der Bw gekommen, habe jedoch niemals wissentlich Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz feststellen können. Es sei im Jänner 2001 zu Absatzproblemen gekommen. Der Stall bestehe aus mehreren Einheiten, im Protokoll über die Hausdurchsuchung am 19.3.2001 seien sämtliche vorgefundenen Tiere aufgelistet. Der Bereich, der ihm im Besonderen aufgefallen sei, sei jener gewesen, wo die zwei Kälber waren und auch im Schweinebereich. Es sei durchaus möglich, dass sich auch Kälber im Schweinestall befunden hätten. Im Bereich der Schweinehaltung habe er eine größere Verschmutzung festgestellt, welche auch durch ein entsprechendes Bild dokumentiert worden sei.

Nach ihrem Zustand sei die letzte Einstreu erfahrungsgemäß ca. 2 Tage zurückgelegen. Hundertprozentig könne er dies jedoch nicht sagen. Wann zuletzt ausgemistet wurde, könne ebenfalls nicht mit hundertprozentiger Sicherheit festgestellt werden, er schließe jedoch aus, dass, falls am Morgen des Vorfalltages ausgemistet worden wäre, sich so ein Zustand ergeben hätte.

Ob in den Schweineboxen Selbsttränken waren, könne er nicht beurteilen. Durch die Verstopfung der Selbsttränkeanlagen könne im Falle einer Durchfeuchtung das Stroh niemals die Farbe annehmen, wie er sie festgestellt habe bzw dies auf dem Bild dokumentiert sei. Dies sei, wenn in der Früh ausgemistet werde, auch im Zusammenhang mit den Exkrementen der Tiere unmöglich.

Der Zeuge legte Farbausdrucke der von ihm gemachten Fotos vor, aus diesen Fotos geht hervor, dass sowohl im Bereich der "Schweinebox", als auch im Bereich der "Kälberbox" das Einstreumaterial stark verfärbt ist, wobei im Bereich der "Kälberbox" der Unterschied zu jenem Bereich, welcher von den Tieren nicht erreicht werden konnte, deutlich dahingehend abgegrenzt ist, als dort das Einstreumaterial eine helle Farbe hat. Eine überaus starke bzw über das Normalmaß hinausgehende Verschmutzung der Tiere kann aus den Fotos heraus nicht erkannt werden.

Der Strafakt des Bezirksgerichtes Linz, AZ. 18U213/01 betrifft eine andere Angelegenheit, welche mit dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nichts zu tun hat. Wesentlich für das gegenständliche Verfahren ist lediglich eine Angabe im Protokoll über die Hauptverhandlung (11.9.2001), worin festgestellt wurde, dass die Aussage der Beschuldigten genauso glaubwürdig sei, wie der Strafantrag.

Auf die Durchführung eines Augenscheines wurde einvernehmlich verzichtet.

I.5. In freier Beweiswürdigung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Es bestehen keine Bedenken, die Anzeige des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft Freistadt bzw dessen zeugenschaftliche Aussage im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung der Entscheidung zugrunde zu legen. Es ist zu bedenken, dass der Zeuge als Amtstierarzt eine sachverständige Person ist und er darüber hinaus als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet war. Wenn auch aus seiner Aussage letztlich nicht exakt der Zeitpunkt abgeleitet werden kann, wann zuletzt eine Einstreu erfolgte bzw ausgemistet wurde, so ist doch der von ihm geschilderte und durch Fotos belegte Zustand des verfahrensgegenständlichen Stallbereiches als nicht mit den Regeln einer ordnungsgemäßen Tierhaltung übereinstimmend festzustellen.

Die Bw konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen sie gewertet werden, ihre Aussage bzw ihre Rechtfertigung vermögen jedoch dem vom Amtstierarzt festgestellten Sachverhalt nichts entgegen zu bringen. Der Umstand, dass es zu Absatzschwierigkeiten gekommen ist bzw. die Abflussrinne, wie die Bw selbst eingestanden hat, verstopft war, wird als gegeben angenommen. Diese Verstopfung der Abflussrinne, welche - nach allgemeiner Lebenserfahrung zu einer Durchfeuchtung des Einstreumaterials und in der Folge auch zu einer weiteren Verschmutzung geführt hat - wurde (laut ihrer eigenen Aussage) von der Bw bereits am Morgen des Vorfalltages bemerkt, sie hat jedoch keine Veranlassungen getroffen, sondern sich zunächst auf das Frühstück bzw auf das Kochen konzentriert.

Darüber hinaus sind ihre Rechtfertigungen insoferne widersprüchlich, als sie während des erstinstanzlichen Verfahrens und auch in der Berufung sich dahingehend geäußert hat, dass sie ihren Gatten und ihren Sohn beauftragt hätte, für sie vertretungsweise, zumal sie eine Betriebsbesichtigung zu machen hatte, die Stallarbeit zu übernehmen. Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erklärte die Bw dann ausdrücklich, dass sie selbst die Stallarbeiten verrichtet habe. Weiters gab sie auf ausdrückliches Befragen, wann zuletzt vor dem Vorfall eine Ausmistung bzw Einstreuung im Stall erfolgte, an, dass dies einen Tag vorher gewesen sei. Grundsätzlich wird die Glaubwürdigkeit der Bw nicht in Abrede gestellt, letztlich kann sie den vom Sachverständigenzeugen festgestellten Fakten nichts entgegenstellen und diese auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entkräften. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einem Sachverständigengutachten, um es zu entkräften, nur durch ein auf gleicher fachlicher Ebene erstelltes Gutachten entgegengetreten werden (vgl. VwGH 21.9.1995, 93/07/0005 ua).

Aus den Aussagen der beiden anderen Zeugen ist ebenfalls nichts im Sinne des Berufungsvorbringens zu gewinnen, zumal diese sich nicht auf den konkreten Vorfall beziehen konnten bzw lediglich subjektive Meinungen darstellen.

I.6. Rechtlich ist Folgendes festzustellen:

Gemäß § 19 Abs. 1 Z8 Oö. Tierschutzgesetz 1995, in der Fassung LGBl. Nr. 131/1997, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 50.000 (nunmehr 3.600 Euro), im Wiederholungsfall bis zu S 200.000 (nunmehr 14.500 Euro) zu bestrafen, wer ein landwirtschaftliches Nutztier entgegen den Bestimmungen des § 10 hält.

Gemäß § 10 Abs.2 Z4 leg.cit., muss, wer landwirtschaftliche Nutztiere hält, dafür sorgen, dass die Tiere entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen ausreichend von hiezu fachlich befähigten Personen betreut werden.

Gemäß § 8 Abs.7 der Verordnung der Oö. Landesregierung über die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, LGBl.Nr. 1/1997 idgF, sind die Tiere, Stalleinrichtungen und Geräte sauber zu halten.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Bw der für die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren gebotenen Betreuungsintensität dahingehend nicht nachgekommen ist, dass, jedenfalls zur vorgeworfenen Tatzeit, die Stalleinrichtung nicht entsprechend sauber gehalten wurde, zumal in dem vom Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt festgestellten Bereich der Stall nicht ausgemistet bzw. die nötige Einstreu nicht vorgenommen wurde. Dies konnte im Beweisverfahren eindeutig festgestellt werden. Die Verwirklichung des nunmehr spruchgemäßen Tatbestandes in objektiver Hinsicht wird als gegeben angenommen. Der im erstinstanzlichen Verfahren erhobene Vorwurf bezüglich Verschmutzung der Tiere wird jedoch nicht aufrechterhalten.

Dass es zum Vorfallszeitpunkt Absatzprobleme gegeben hat, wird anerkannt, dieser Umstand vermag jedoch letztlich nicht zu entlasten. Für eine Übertretung des Oö. Tierschutzgesetzes genügt es, wenn diese in Form einer fahrlässigen Begehungsweise erfolgt ist. Von einem objektiv sorgfältigen Halter von landwirtschaftlichen Nutztieren ist zu erwarten, dass er sich auch unter erschwerten Bedingungen darum kümmert, dass den gesetzlichen Vorschriften Genüge getan wird. In Anbetracht der hervorgekommenen Tatumstände kann der Beschuldigten keine vorsätzliche Begehungsweise vorgeworfen werden, sie hat jedoch nicht mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt. Sonstige Umstände, welche die Berufungswerberin in subjektiver Hinsicht entlasten würden (§ 5 VStG), konnten keine festgestellt werden.

Die Spruchänderung war einerseits im Hinblick auf die Einschränkung des Tatvorwurfes und andererseits zur exakten Tatkonkretisierung iSd § 44a VStG geboten.

Zusammenfassend wird daher in diesem Punkt festgestellt, dass die Berufungswerberin die nunmehr vorgeworfene Tat in fahrlässiger Art und Weise begangen hat.

I.7. Bezüglich Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass das Ziel des Oö. Tierschutzgesetzes ist, aus der Verantwortung der Menschen für das Tier dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Zur Verwirklichung dieses Zieles sind Verstöße gegen die Bestimmungen des Oö. Tierschutzgesetzes auch aus generalpräventiven Gründen entsprechend zu ahnden.

Allerdings musste im Berufungsverfahren bei der Straffestsetzung berücksichtigt werden, dass der Tatvorwurf dem Inhalt nach eingeschränkt wurde bzw. dass es sich im vorliegenden Falle offensichtlich um eine Ausnahme gehandelt hat. Der Amtstierarzt hat bei vorigen Betriebsbesichtigungen wissentlich keine Missstände feststellen können und es ist dieser Umstand auch dadurch, dass es bisher zu keinen sonstigen Anständen gekommen ist, belegt. Aus diesem Grunde war jedenfalls eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe geboten. Zu berücksichtigen war ferner die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Berufungswerberin sowie der Umstand, dass straferschwerende Tatsachen nicht bekannt sind. Ebenso wurde auch auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten Bedacht genommen.

Die Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, dass die nunmehr festgelegte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe tat- und schuldangemessen ist und darüber hinaus spezialpräventiven Überlegungen dahingehend gerecht wird, der Beschuldigten das Unrechtmäßige ihres Verhaltens vor Augen zu führen und sie von der Begehung weiterer Übertretungen abzuhalten. Aus den bereits erwähnten generalpräventiven Gründen war eine weitere Herabsetzung nicht mehr vertretbar.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. Kisch

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