Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300460/2/Kei/Ri

Linz, 22.07.2003

 

 

 VwSen-300460/2/Kei/Ri Linz, am 22. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des C W, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. F H, Fgasse , V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26. Februar 2002, Zl. Pol96-5049-2000, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs. 1 Z3 und § 51 Abs. 1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. 'C C L' Betriebsstätten-GesmbH, mit dem Sitz in V, R-K-Straße, und somit als zur Vertretung nach außen Berufener gemäß § 9 VStG 1991 dafür verantwortlich, dass in V, R-K-Straße, in den Räumlichkeiten des 'C C L' seit längerer Zeit, zuletzt am 28.3.2001, Glücksspiele, deren Durchführung dem Bund vorbehalten sind, und zwar 'Texas Hold Em und Seven Card Stud' veranstaltet wurden. Dabei wurde eine Ausspielung in der Form durchgeführt, dass das 'C C L' die Möglichkeit zur Erlangung einer vermögensrechtlichen Gegenleistung für eine vermögensrechtliche Leistung organisierte, veranstaltete und anbot.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

"§ 1 Abs 1 i.V.m. § 2 Abs. 4 und § 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 Z. 1 Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl.Nr. 1989/620, i.d.g.F. i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 1.000 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden gemäß § 52 Abs 1 Z. 1 Glücksspielgesetz.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

100 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.100,00 Euro (entspricht 15.136,33 Schilling)."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) bestritt das Vorliegen der ihm vorgeworfenen Übertretung und begründete diesbezüglich ausführlich.

Der Bw beantragte u.a. dass das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26. April 2002, Zl. Pol96-5049-2000, Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Im Hinblick auf das in § 44a VStG normierte Konkretisierungsgebot war das im Folgenden Angeführte zu berücksichtigen (zitiert aus Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, Linde Verlag, Seite 969 und Seite 970):

Dem Spruch des Straferkenntnisses kommt im Hinblick auf die in § 44a Z1 - 5 festgelegten Erfordernisse besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat nach der Rechtsprechung des VwGH ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert, welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde, usw.

Die zentrale Frage, wie ein Spruch abgefasst sein muss, um der Bestimmung des § 44 a Z1 VStG zu entsprechen, hat sowohl in der Praxis der Behörden als auch in der Judikatur des VwGH manchmal zu Unsicherheiten geführt. Ein bedeutender Schritt zur Lösung der Problematik kann in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 13.6.1984, Slg 11466A gesehen werden, in dem dargelegt wurde, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, dass

  1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung  a l l e r  Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und
  2. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

 

Dass es im Bescheidspruch zufolge der Z1 der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (Z2) erforderlich sind, bedarf, bedeutet, dass es nicht ausreicht, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern dass die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falls zu individualisieren ist, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt.

 

4.2. Die Tatzeitbeschreibung "seit längerer Zeit" (siehe den Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses) ist zu unpräzise und genügt nicht den o.a. Erfordernissen.

Was den 28. März 2001 betrifft, so ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen, wann konkret der Bw die ihm vorgeworfene Tat begangen habe. Dies könnte z.B. der späte Abend des 28. März 2001 oder auch der frühe Vormittag des 28. März 2001 gewesen sein. Diesbezüglich ist aber - wie erwähnt - dem Verwaltungsakt nichts zu entnehmen.

Insgesamt wurde dem Bw die Tatzeit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, die abgelaufen ist, nicht tauglich (= dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG entsprechend) vorgeworfen. Eine Spruchberichtigung ist wegen abgelaufener Verfolgungsverjährungsfrist rechtlich nicht zulässig. Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs. 1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger

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