Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-300461/4/Ki/Ka

Linz, 25.06.2002

VwSen-300461/4/Ki/Ka Linz, am 25. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des MO, vom 25.4.2002, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15.4.2002, Pol96-19-2002/WIM, wegen Übertretungen des Oö. Spielapparategesetzes zu Recht erkannt:

Die Berufung wird in Ermangelung eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.3 und § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 15.4.2002, Pol96-19-2002/WIM, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretungen des Oö. Spielapparategesetzes Verwaltungsstrafen verhängt.

2. Gegen das Straferkenntnis hat der Bw mit Schreiben vom 25.4.2002 nachstehende Berufung erhoben:

"Sehr geehrter Herr W, vielen Dank für das nette Telefonat von heute vormittag. Es tut mir außerordentlich leid, daß ich Ihnen die Unbedenklichkeitserklärung mit der neuen richtigen Version viel zu spät per Post geschickt habe. Ich bitte um Nachsicht sowie um Toleranz. Mit freundlichen Grüßen".

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Eingabe samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Diese Vorschrift gilt zufolge § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Lediglich wenn die Berufung mündlich eingebracht wird, bedarf diese keines begründeten Berufungsantrages (§ 51 Abs.3 VStG). Die verfahrensgegenständliche Berufung wurde schriftlich eingebracht und hätte daher entsprechend begründet werden müssen.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass die Berufung in Verwaltungsstrafsachen den Bescheid zu bezeichnen hat, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat; hierbei darf wohl bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" kein übertriebener Formalismus angewendet werden, aus der Eingabe muss jedoch ersichtlich sein, aus welchen konkreten Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. § 63 Abs.3 AVG verlangt somit eine Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage bekämpft (vgl 98/03/0190 vom 8.9.1998).

Die oben zitierte Eingabe des Bw wird diesen Erfordernissen für eine Berufung nicht gerecht, weil daraus nicht einmal ansatzweise zu erkennen ist, aus welchen Gründen er den Schuldspruch bzw allenfalls die Strafhöhe im angefochtenen Bescheid und die zugrunde liegenden Feststellungen bzw die von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land getroffene Rechtsbeurteilung bekämpft.

Gemäß § 13 Abs.3 AVG wurde der Bw mit hs. Schreiben vom 10.5.2002, VwSen-300461/2/Ki/Ka, auf das Erfordernis einer begründeten Berufung hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Begründung für die Berufung nachzureichen. Auf diese Einladung wurde bis dato nicht reagiert.

Nachdem in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides ausdrücklich auf das Formerfordernis der Begründung hingewiesen wurde, handelt es sich im vorliegenden Fall um einen inhaltlichen Mangel, eine Verbesserung durch den Bw ist nicht erfolgt.

In Ermangelung einer Begründung der Berufung ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, in eine Sachentscheidung einzugehen. Die Berufung ist daher unzulässig und gemäß § 66 Abs.4 AVG zurückzuweisen.

Eine mündliche Berufungsverhandlung war nicht durchzuführen, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h