Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101870/5/Br

Linz, 03.05.1994

VwSen - 101870/5/Br Linz, am 3. Mai 1994 DVR. 0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn H J P, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. Jänner 1994, Zl. Cst 12.791/93-R, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 3. Mai 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992 - AVG iVm. § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 -VStG; II. Neben den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden für das Berufungsverfahren 200 S an Verfahrenskosten (20 % der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem Straferkenntnis vom 12. Jänner 1994, Zl. Cst 12.791/93-R über den Berufungswerber wegen derÜbertretung nach § 99 Abs.3 lit.a iVm § 24 Abs.1 lit.a u. § 29b Abs.3 und StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Nichtein-bringungsfall 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 28. Juli 1993 von 20.30 Uhr bis 20.40 Uhr in Linz, Bürgerstraße 2 das Kfz mit dem Kennzeichen L entgegen dem Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten, ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen" abgestellt habe, obwohl das Fahrzeug nicht nach der Bestimmung des § 29b Abs.3 StVO 1960 gekennzeichnet gewesen sei. 2. Begründend führte die Erstbehörde im wesentlichen aus, daß die Übertretung durch die dienstliche Wahrnehmung eines Straßenaufsichtsorganes erwiesen sei. Diesen Sachverhalt habe der Beschuldigte auch nicht bestritten. Zur Strafzumessung führte die Erstbehörde aus, daß diese der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und dem Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, angemessen sei und auch dem Unrechtsgehalt der Tat entspreche.

2.1. Dagegen wendet sich die fristgerecht erhobene Berufung. Inhaltlich wird ausgeführt, daß er einen behinderten Beifahrer transportiert habe. Dieser sei im Besitz des geforderten Ausweises gewesen. Diesen Behinderten habe er in ein Restaurant begleitet. Er habe sein Fahrzeug maximal fünfzehn Minuten an der besagten Stelle abgestellt gehabt. Anläßlich der vor der Erstbehördeüber deren Aufforderung vorgetragenen Verantwortung brachte der Berufungswerber vor, daß er sich wegen dieserÜbertretung nicht schuldig fühle. 3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt, somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Da keine 10.000 Sübersteigende Strafe verhängt worden ist, ist der Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Zumal auch die Schuldfrage bestritten wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 51e Abs.1 VStG). 4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt, Zl. Cst 12.791/93-R. Ferner durch die Vernehmung des Berufungswerbers als Beschuldigten im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, sowie der Befragung des Mitfahrers des Berufungswerbers. 5. Nachfolgender Sachverhalt gilt als erwiesen:

5.1. Unbestritten ist, daß der Berufungswerber das von ihm gelenkte Fahrzeug an der angeführten Stelle für die Dauer von etwa fünfzehn Minuten abgestellt hatte, ohne dabei am Fahrzeug einen hiefür erforderlichen Ausweis (Behindertenausweis) angebracht zu haben bzw. mangels der Innehabung eines solchen nicht anbringen hat können. Der Berufungswerber hat eine gehbehinderte Person von einem Lokal mitgenommen gehabt und diese im Bereich des Vorfallsortes aus seinem Fahrzeug aussteigen lassen. Das Abstellen des Fahrzeuges am "Behindertenparkplatz" ist in keinem Zusammenhang mit der Beförderung der behinderten Person gestanden.

5.2. Dieses Beweisergebnis stützt sich insbesondere auf die Angaben der vom Berufungswerber bis zum Vorfallsort transportierten Person. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung teilt diese Person fernmündlich mit, daß er mit dem Berufungswerber von einem Lokalbesuch bis zur Bürgerstraße mitgenommen worden sei. Dort habe er sich vom Berufungswerber getrennt. Dieser sei 'angeblich anschließend noch zum "Mc Donalds" gegangen'. Sohin ist erwiesen, daß die vom Berufungswerber vorgetragene Rechtfertigung nicht greift und daher keine Berücksichtigung finden kann. Es ist ferner auch nicht davon auszugehen gewesen, daß der Berufungswerber sein Fahrzeug nur fünfzehn Minuten abgestellt gehabt hätte. Dies ist ergibt sich schon aus der Logik des Zeitaufwandes für die Verständigung des Abschleppdienstes, der Fahrzeiten des Abschleppwagens und der Zeitdauer der Abschleppung selbst. Wäre der Berufungswerber tatsächlich nur fünfzehn Minuten dort gestanden, hätte er von den Vorgängen um sein Fahrzeug wohl etwas mitbekommen müssen. Nach dem Vorhalt der Angaben des vom Berufungswerber namhaft gemachten Personen, welche zur Verhandlung nicht geladen war, wurde der Sachverhalt nicht mehr in Abrede gestellt. Es konnte daher von einer förmlichen Vernehmung dieses Zeugen Abstand genommen werden. 6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat Nachfolgendes erwogen:

6.1. Nach § 24 Abs.1 lit.a StVO ist das Halten u. Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z13 b StVO 1960 verboten. Dauernd stark gehbehinderte Personen dürfen gemäß § 29b StVO 1960 ein von ihnen gelenktes Kraftfahrzeug u.a. auch auf derartigen Straßenstellen abstellen, wenn auf den nach § 43 Abs.1 lit.d freigehaltenen Straßenstellen der entsprechende Ausweis hinter der Windschutzscheibe angebracht ist. Diese Ausnahmebestimmung trifft für den Berufungswerber nicht zu.

7. Grundlage für die Strafzumessung gemäß § 19 Abs. 1 u. 2 VStG ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Die erstbehördliche Strafbegründung stellt wohl bloß auf eine theoretische rechtliche Betrachtungüber die Strafzumessungsgründe ab. Zur Gänze unberücksichtigt blieb in der Begründung etwa die vom Berufungswerber vorgetragene Rechtfertigung. Die Erstbehörde setzt sich nicht damit auseinander, warum sie seinen Angaben keine Bedeutung zuerkannt hat. Im Ergebnis kann aber anläßlich des Ergebnisses der Berufungsverhandlung dem verhängten Strafausmaß nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Ausgehend von der Tatsache, daß mit dieserÜbertretung immerhin schwerwiegende Interessen, einer an sich schon sehr benachteiligten Gruppe von Menschen, beeinträchtigt wurden. Diese Beeinträchtigung liegt eben darin, daß diesem Personenkreis die Teilnahme am Verkehr durch die Benützung der für sie "reservierten Verkehrsflächen" gegebenenfalls unbillig erschwert wird. Der objektive Unwertgehalt derÜbertretung ist daher jedenfalls höher einzuschätzen als dies bei einem sonstigen Parkdelikt der Fall ist. Als erschwerender Umstand kommt dazu, daß der Berufungswerber bereits zum Tatzeitpunkt einschlägig vorgemerkt gewesen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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