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des Landes Oberösterreich
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VwSen-300473/2/Ki/Ka

Linz, 23.05.2002

VwSen-300473/2/Ki/Ka Linz, am 23. Mai 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des HH, vertreten durch R, vom 8.5.2002, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19.4.2002, Sich96-1439-2001, wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswer-ber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 12 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 19.4.2002, Sich96-1439-2001, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 2.10.2001 um 17.50 Uhr vor dem Haus F den auf der dortigen Hauszu- bzw. -abfahrt in Richtung Güterweg Buchscharten weggehenden PP mit den Worten: "Trottel, Arschloch" und "wie kann so ein Arschloch Postmeister sein!" beschimpft und diese Beschimpfungen durch die Äußerungen: "dir wird das Lachen noch vergehen!" und durch das "Vogelzeigen" bekräftigt, und er habe dadurch den öffentlichen Anstand verletzt und damit gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte verstoßen. Er habe dadurch § 1 Abs.1 des Oö. Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr.36/1979 idgF, LGBl.Nr.90/2001, verletzt.

Gemäß § 10 Abs.1 lit.a Oö. Polizeistrafgesetz wurde eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro (EFS 24 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 6 Euro (ds 10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 8.5.2002 Berufung mit dem Antrag, der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Einschreiter einzustellen.

Im Wesentlichen wird der Vorwurf, der Beschuldigte habe die im Spruch genannten Personen beschimpft, bestritten und dazu festgestellt, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die Aussage des Einschreiters als unglaubwürdig darzustellen. Die Begründung der Behörde, dass die Aussagen des P und dessen Gattin deswegen glaubwürdig werden, da nicht davon auszugehen sei, dass sich die Zeugen dem Vorwurf einer strafbaren Handlung im Sinne einer falschen Zeugenaussage aussetzen würden, sei nicht geeignet, die Aussagen des Einschreiters als unglaubwürdig darzustellen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass P und dessen Gattin sehr wohl in Kauf nehmen würden vor der Behörde unrichtig bzw falsch auszusagen, um dem Einschreiter zu schaden. Überdies würden die dem Einschreiter vorgeworfenen verbalen Entgleisungen auch nicht dessen Sprachgebrauch entsprechen.

Neben der Feststellung, das angefochtene Straferkenntnis würde an wesentlichen Feststellungs-, Begründungs- und Verfahrensmängel leiden, wird in der Berufung ausführlich eine rechtliche Auseinandersetzung des Einschreiters mit Herrn P im Zusammenhang mit einem im Miteigentum des Einschreiters stehenden Privatweg vor dem Haus B dargelegt.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens Frankenmarkt zugrunde. Danach habe Herr Peter P den nunmehr dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalt angezeigt.

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat daraufhin das Ermittlungsverfahren eingeleitet und Herrn P zeugenschaftlich einvernommen.

Bei seiner Einvernahme am 18.10.2001 bestätigte Herr P als Zeuge die in der Anzeige festgestellten Angaben. Der Zeuge führte ferner aus, dass die Beschimpfungen in Anwesenheit der Gattin des Beschuldigten erfolgten.

Der Beschuldigte bestritt im Rahmen seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck die vorgeworfenen Beschimpfungen und er verwies zugleich auf ein gerichtsanhängiges Verfahren im Zusammenhang mit einer Unterlassungsklage gegen den Zeugen.

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 1 Abs.1 Oö. Polizeistrafgesetz begeht, wer den öffentlichen Anstand verletzt, außer in den Fällen einer sonst mit Verwaltungsstrafe oder einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung, eine Verwaltungsübertretung.

Als Anstandsverletzung ist gemäß § 1 Abs.2 leg.cit. jedes Verhalten in der Öffentlichkeit anzusehen, das einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte bildet.

Gemäß § 10 Abs.1 lit.a Oö. Polizeistrafgesetz sind Verwaltungsübertretungen gemäß § 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizei-direktion von dieser, mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.

Es bedarf wohl keiner weiteren Ausführungen dahingehend, dass die im Spruch des Straferkenntnisses bezeichneten Beschimpfungen bezogen auf das soziale gesellschaftliche Zusammenleben einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte darstellen. Wie in der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zu Recht ausgeführt wurde, steht das inkriminierte Verhalten mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Schicklichkeit nicht mehr im Einklang. Es wird dadurch jenes vorgegebene Maß der Verhaltensregeln überschritten, wie es in einem geordneten Zusammenleben von Menschen gefordert werden muss.

Es bestehen seitens der erkennenden Berufungsbehörde keine Bedenken, die Aussage des Zeugen der Entscheidung zugrunde zu legen. Die Aussage ist schlüssig und steht nicht im Widerspruch zu den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung. Zu berücksichtigen ist, dass der Zeuge im Falle einer falschen Aussage mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen gehabt hätte. Weiters sind keine Anhaltspunkte dahingehend gegeben, dass der Zeuge - auch unter Berücksichtigung der rechtlichen Auseinandersetzungen - den Beschuldigten willkürlich belasten würde.

Der Bw selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle jedoch steht der Rechtfertigung des Bw ein eindeutiges Beweisergebnis gegenüber.

Es bestehen daher auch für die Berufungsbehörde keine Zweifel, dass der Beschuldigte die von dem Zeugen angesprochenen Beschimpfungen gegen ihn getätigt hat.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass eine Verletzung des öffentlichen Anstandes nicht immer schon dann vorliegt, wenn die Tat an einem öffentlichen Ort begangen wird, sondern es muss auch die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme der Anstandsverletzung über den Kreis der Beteiligten hinaus gegeben sein (vgl. VwGH 26.6.1995, 93/10/0201).

In Anbetracht des Umstandes, dass die Beschimpfungen im Beisein einer weiteren Person, nämlich der Gattin des Beschuldigten, erfolgten, wird die Verwirklichung des dem Bw zur Last gelegten Sachverhaltes in objektiver Hinsicht als erwiesen angesehen und es sind auch keine subjektiven Umstände (§ 5 VStG) hervorgekommen, welche den Bw diesbezüglich entlasten würden. Insbesondere vermag der von ihm dargelegte Rechtsstreit mit dem Zeugen eine Beschimpfung im Sinne des § 1 Oö. Polizeistrafgesetz weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen. Der Bw hat daher den Tatvorwurf sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck in der Begründung des Straferkenntnisses die Strafzumessungsgründe ausreichend dargelegt. Die vom Bw bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden berücksichtigt. Ebenso wurde eine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd gewertet und straferschwerend keine Umstände berücksichtigt.

Die Berufungsbehörde vertritt dazu die Auffassung, dass die Erstbehörde vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, in Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens erscheint die Straffestsetzung sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe durchaus tat- und schuldangemessen.

Bei der Strafbemessung sind weiters general- bzw. spezialpräventive Überlegungen mit einzubeziehen. Aus diesen präventiven Erwägungen heraus erscheint eine Herabsetzung der von der Erstbehörde festgelegten Strafe nicht vertretbar.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw hinsichtlich Faktum 2 weder im Hinblick auf den Schuldspruch noch bezüglich der Straffestsetzung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb diesbezüglich die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts-hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

§ 1 Oö. PolStG - Anstandsverletzung nur dann, wenn zumindest eine weitere (unbeteiligte) Person davon Kenntnis erlangt

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