Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300476/2/WEI/Ni

Linz, 17.10.2003

 

 

 VwSen-300476/2/WEI/Ni Linz, am 17. Oktober 2003

DVR.0690392
 
 
 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des H S, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 15. Juli 2002, Zl. S 40/ST/02, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 3 Abs 1 iVm Abs 4 Z 3 Oö. Polizeistrafgesetz - Oö. PolStG (LGBl Nr. 36/1979, zuletzt geändert mit LGBl Nr. 147/2002) zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass als verletzte Rechtsvorschrift der § 3 Abs 1 iVm § 3 Abs 4 Z 3 Oö. PolStG anzusehen ist.

 

II. Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 11,60 Euro zu leisten.
 
Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerber (im Folgenden Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben am 20.12.2001 zw. 20.30h und 21.30h in Ihrer Wohnung in S, durch das überlaute Spielen eines Tonwiedergabegerätes ungebührlicherweise störenden Lärm erregt."

 

Dadurch erachtete die belangte Behörde § 3 Abs 4 Z 3 Oö. PolStG als verletzte Rechtsvorschrift und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung auf der Grundlage des § 10 Abs 1 lit a) Oö. PolStG eine Geldstrafe von 58 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde gemäß § 64 VStG der Betrag von 5,80 Euro (10 % der Geldstrafe) vorgeschrieben.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 22. Juli 2002 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitige handschriftliche Berufung vom 30. Juli 2002, die am 2. August 2002 bei der belangten Behörde einlangte.

 

In seiner Berufung bemängelt der Bw zunächst, dass ihm "bzgl. der irreführenden Anzeige" ein angeblich zugesagter "Preissnachlaß" von 8 Euro nicht gewährt worden sei. In der Sache bringt er vor, der Lärm hätte das Maß des Erträglichen nicht überschritten. Deshalb ersuche er um "ERLASS der irreführenden STRAFANZEIGE". Mit der "geistesunzurechnungsfähigen" J Ü, die unfähig sei, selbst vor die Tür zu treten, verhandle er nicht. Die dienstliche Wahrnehmung der Sicherheitswachebeamten wäre nur durch sie ausgelöst worden. Außerdem betrage sein monatliches Einkommen nicht die angeführte Summe, sondern beträchtlich weniger. Der Bw schließt mit dem Appell "DRUCKEN SIE ein AUGE ZU".

 

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich folgender wesentlicher S a c h v e r h a l t :

 

2.1. Mit Anzeige des Wachzimmers E der BPD Steyr vom 20. Dezember 2001 wurde der belangten Behörde eine übermäßige Lärmerregung durch den Bw gemeldet. Die Wohnungsnachbarin J Ü verständigte am 20. Dezember 2001 um 21.15 Uhr das Wachzimmer, weil der Bw die Musik zu laut aufgedreht hätte. Den um 21.20 Uhr einschreitenden Polizeibeamten berichtete sie, dass der Bw seit 20.30 Uhr sehr laut Musik spielte und dieses Verhalten trotz Klopfens und Läutens an seiner Wohnungstür nicht einstellte.

 

BI B und RI S konnten den Lärm schon im Stiegenhaus wahrnehmen. Laut Anzeige läuteten und klopften sie längere Zeit an der Wohnungstür des Bw. Dieser öffnete trotz mehrmaliger Aufforderung nicht. Er stellte nur die Musik etwas leiser, klopfte seinerseits von innen an der Türe und lachte. Die beiden Polizeibeamten empfanden den vom Bw verursachten Lärm als störend und wegen seiner Dauer und Lautstärke äußerst unangenehm.

 

2.2. Gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 15. Jänner 2002 erhob der Bw rechtzeitig den Einspruch vom 11. Februar 2002, in dem er das Spielen überlauter Musik bestritt und der Anzeigerin ihrerseits Lärmerregung zu verschiedenen Zeiten vorwarf. Außerdem werde seine Klingel mutwillig betätigt, weshalb er sich einen Schalter zum Abschalten der Klingel zugelegt hätte. Zusammenfassend ausgedrückt, schildert der Bw diverse Auseinandersetzungen mit der ihm unangenehmen Nachbarin.

 

Die belangte Behörde vernahm daraufhin im ordentlichen Ermittlungsverfahren J Ü und den Meldungsleger RI C S als Zeugen. Frau Ü hielt ihre bisherigen Angaben vollinhaltlich aufrecht (vgl Niederschrift vom 07.03.2003). Sie habe die Polizei verständigt, weil der Bw die Lärmerregung trotz Klopfens und Läutens fortsetzte. Auch den Polizeibeamten öffnete er die Wohnungstüre nicht. RI S (vgl Niederschrift vom 19.03.2003) bestätigte als Zeuge, dass beim Eintreffen der Polizeibeamten lauter Lärm von einem Tonwiedergabegerät aus der Wohnung des Bw kam, der im Stiegenhaus eindeutig als störend wahrnehmbar war. Der Bw habe es trotz mehrmaliger Aufforderung der Polizisten unterlassen, die Wohnung zu öffnen. Die diesbezüglichen Angaben in der Anzeige wurden vom Zeugen aufrecht erhalten. Der ungebührliche Lärm konnte von den Beamten über einen Zeitraum von ca. 10 Minuten wahrgenommen werden.

 

2.3. Über Aufforderung der belangten Behörde zur Rechtfertigung erschien der Bw am 29. April 2002 zur niederschriftlichen Einvernahme, bei der er seine Darstellung im Einspruch aufrecht hielt. Seiner Meinung nach wäre der Lärm aufgrund der Lautstärke und Tageszeit erträglich gewesen. Er hätte sich in der Badewanne befunden. Er bestritt die Darstellung der J Ü ebenso wie jene des Meldungslegers.

 

Die belangte Behörde erließ in der Folge das angefochtene Straferkenntnis und verwies beweiswürdigend auf die Angaben der J Ü und die eigene dienstliche Wahrnehmung der Sicherheitswachebeamten. Erschwerende Umstände wurden nicht festgestellt, mildernd war die bisherige Unbescholtenheit. Bei der Strafbemessung wurde ein monatliches Einkommen von 707,26 Euro berücksichtigt.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt, aus dem der oben dargestellte Sachverhalt bedenkenlos festgestellt werden konnte. Der erkennende Verwaltungssenat schließt sich der zutreffenden Beweiswürdigung der belangten Behörde an. Der Bw hat den widerspruchsfreien und übereinstimmenden Angaben der unter Wahrheitspflicht einvernommenen Zeugen nichts entgegensetzen können. Das Ermittlungsverfahren hat keinerlei Anlass für Zweifel an den Angaben der Zeugen geboten. Während Zeugen bei Falschaussage mit gerichtlicher Strafe gemäß § 289 StGB und Polizeibeamte im Hinblick auf ihren Diensteid unter Umständen sogar mit Strafe wegen Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB zu rechnen hätten, konnte sich der Bw frei nach Opportunität verantworten. Sein abschließender Appell in der Berufung, "DRUCKEN SIE ein AUGE ZU" , spricht jedenfalls für sich und gegen die Glaubwürdigkeit des Bw.

 

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 3 Abs 1 Oö. PolStG begeht, außer in den Fällen einer sonst mit Verwaltungsstrafe oder gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung, eine Verwaltungsübertretung,

 

wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

 

Nach der Legaldefinition des § 3 Abs 2 Oö. PolStG sind unter störendem Lärm alle wegen ihrer Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.

 

§ 3 Abs 3 Oö. PolStG bestimmt, dass störender Lärm dann als ungebührlicherweise erregt anzusehen ist, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und jene Rücksichten vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann.

 

§ 3 Abs 4 Oö. PolStG zählt beispielsweise Verhaltensweisen auf, die unter der Bedingung, dass dadurch ungebührlicherweise störender Lärm erregt wird, als Verwaltungsübertretung iSd § 3 Abs 1 Oö. PolStG anzusehen sind. Die Ziffer 3 des § 3 Abs 4 leg.cit. erwähnt die Benützung von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprechern und sonstigen Tonwiedergabegeräten.

 

4.2. Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der Bw zur angegebenen Tatzeit durch übermäßig lautes Spielen eines Tonwiedegabegeräts störenden Lärm ohne einen vernünftigen und berechtigten Grund verursacht hat. Allein die einschreitenden Polizisten konnten ca 10 Minuten lang den störenden Musiklärm im Stiegenhaus hören. Der zur Abendzeit verursachte Lärm war daher als rücksichtslos und ungebührlich erregt anzusehen. Den aus eigener Wahrnehmung berichtenden Polizeibeamten kann auch grundsätzlich die unbefangene und objektive Beurteilung des Musiklärms zugemutet werden. Irgendwelche Argumente, die dagegen sprächen, hat der Bw nicht vorgebracht.

 

4.3. Die Strafe war nach dem Strafrahmen des § 10 Abs 1 lit a) Oö. PolStG zu bemessen, wonach eine Geldstrafe bis 360 Euro für eine Übertretung nach § 3 Oö. PolStG vorgesehen ist. Die Ersatzfreiheitsstrafe war nach § 16 Abs 1 und 2 VStG innerhalb eines Rahmens von zwei Wochen festzusetzen.

 

Die verhängte Geldstrafe von 58 Euro begegnet keinerlei Bedenken. Sie ist noch im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt und unter den gegebenen Umständen durchaus als angemessen anzusehen. Das monatliche Einkommen von 707,26 Euro wurde in der mit dem Bw aufgenommenen Niederschrift vom 29. April 2002 offenbar auf Grund der Angabe des Bw selbst festgehalten. Wenn er dies nunmehr in der Berufung pauschal bestreitet, erscheint seine Einlassung von vornherein unglaubwürdig. Es wäre ihm freigestanden, sein Einkommen durch geeignete Beweismittel zu belegen. Dies hat er bezeichnenderweise unterlassen. Das Monatseinkommen von 707,26 Euro ist ohnehin schon so gering, dass ein noch geringeres Einkommen für einen Erwerbstätigen schwer vorstellbar erscheint. Die belangte Behörde konnte daher ohne weiteres von diesem Einkommen bei der Strafbemessung ausgehen. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte geringe Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden kann ebenfalls nicht beanstandet werden.

 

5. Im Ergebnis war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, dass § 3 Abs 1 iVm § 3 Abs 4 Z 3 Oö. PolStG als verletzte Rechtsvorschrift anzusehen ist. Im Berufungsverfahren war dem Bw gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ein weiterer Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der Geldstrafe vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. W e i ß

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