Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300482/3/SR/Ri

Linz, 10.10.2002

VwSen-300482/3/SR/Ri Linz, am 10. Oktober 2002

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des S G, B H, Brstraße , gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 20. August 2002, Zl.: Pol96-41-2002, wegen Übertretung des O.ö. Polizeistrafgesetzes 1979, folgenden Beschluss gefasst:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 63 Abs.5, § 66 Abs.4 AVG; § 24, § 51 Abs.1 und § 51c VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 16.5.2002, um 01.35 Uhr, als Lokalbesitzer bzw. Betreiber des Lokals "P N Yk" in S, Splatz, die Musikanlage in einer derartigen Lautstärke betrieben, dass der Lärm auf dem ganzen Stadtplatz bis hin zur Stadteinfahrt G zu hören war und dadurch ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 3 Abs.1 Oö. Polizeistrafgesetz 1979

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

72 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

24 Std

gemäß

§ 10 Abs.1 lit.a Oö. Polizeistrafgesetz 1979

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

7,20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 79,20 Euro."

2. In der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses wurde der Bw hingewiesen, dass er zur Berufungserhebung berechtigt ist und im Falle der Berufung das Rechtsmittel binnen zwei Wochen ab seiner Zustellung schriftlich oder mündlich bei der Bundespolizeidirektion L einzubringen hat.

Laut Rückschein wurde das oben angeführte Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land dem Bw am 22. August 2002 durch Hinterlegung zugestellt.

Dagegen richtet sich die am 9. September 2002 bei der Behörde erster Instanz mittels Fax eingebrachte Berufung.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat die Berufung und den Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

3.1. Da aus dem Zustelldatum im Zusammenhang mit der Faxkennung und dem Behörden-Eingangsstempel ersichtlich war, dass die Berufung verspätet erhoben worden sein dürfte, wurde dies dem Berufungswerber am 9. Oktober 2002 telefonisch mitgeteilt und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.

3.2. Der Bw teilte telefonisch mit, dass er ursprünglich von einer rechtzeitigen Berufungserhebung ausgegangen sei, da er nach Behebung des amtlichen Schreibens (o.a. Straferkenntnis) die Berufung innerhalb von 14 Tagen eingebracht habe. Nach entsprechender Erläuterung der Zustellvorschriften und der Zustellpraxis (Information über den Zustellzeitpunkt auf der Hinterlegungsanzeige) betrachtete der Bw die Einbringung ebenfalls als verspätet. Gründe gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz wurden nicht vorgebracht.

3.3. Auf Grund der Aktenlage und der Angaben des Bw steht fest, dass die Zustellung am 22. August 2002 durch Hinterlegung bewirkt worden ist. Die Möglichkeit zur Einbringung einer rechtzeitigen Berufung hat mit Ablauf des 5. September 2002 geendet. Zustellmängel sind weder in der Berufung, in der mündlichen Stellungnahme noch im Verfahren hervorgekommen.

Das Berufungsschreiben wurde der Behörde erster Instanz am 9. September 2002 mittels FAX übermittelt.

Aus dem Zustelldatum im Zusammenhang mit der Fax-Kennung und dem Eingangsstempel ist ersichtlich, dass die Berufung verspätet erhoben worden ist.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Berufung zurückzuweisen war, hatte die mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs. 2 Z1 VStG zu entfallen.

4.2. Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs. 5 AVG zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen.

Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

Wie oben dargestellt ist das Straferkenntnis am 22. August 2002 durch Hinterlegung zugestellt worden. Trotz klarer und eindeutiger Rechtsmittelbelehrung hat der Bw die Berufung erst am 9. September 2002 an die Behörde gefaxt. Die verspätete Einbringung hat der Bw nicht bestritten.

Das Fristversäumnis hat zur Folge, dass das angefochtene Straferkenntnis mit dem ungenützten Ablauf der Berufungsfrist am 6. September 2002 rechtskräftig geworden ist.

Dem unabhängigen Verwaltungssenat ist daher eine inhaltliche Beurteilung verwehrt.

Die Berufung war spruchgemäß zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider

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