Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300492/2/Gf/An

Linz, 27.11.2002

VwSen-300492/2/Gf/An Linz, am 27. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der S W, E, L, vertreten durch RA Dr. M M, L, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 22. Oktober 2002, Zl. Pol96-164-2001-NEU, wegen zwei Übertretungen des Oö. Veranstaltungsgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als lit. b) des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in dessen Spruch die Bezeichnung "a)" zu entfallen hat.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 2 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten Höhe von 20%.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 22. Oktober 2002, Zl. Pol96-164-2001-NEU, wurden über die Rechtsmittelwerberin zwei Geldstrafen in Höhe von je 20 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 2 Stunden) verhängt, weil sie am 18. August 2001 bescheidmäßige Auflagen nicht eingehalten habe, sodass durch den Betrieb ihres Karussells mehrere Personen verletzt worden seien; dadurch habe sie eine Übertretung des § 16 Abs. 1 Z. 7 des Oö. Veranstaltungsgesetzes, LGBl.Nr. 75/1992, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 84/2001 (im Folgenden: OöVeranstG), begangen, weshalb sie gemäß § 16 Abs. 2 OöVeranstG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihr am 25. Oktober 2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 7. November 2002 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der der Beschwerdeführerin angelastete Sachverhalt auf Grund der Anzeige des GP F und entsprechender Zeugenwahrnehmungen als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse entsprechend berücksichtigt worden.

2.2. Dagegen wendet die Rechtsmittelwerberin ein, dass sie den Auflagen des Bewilligungsbescheides zum einen insofern entsprochen habe, als der Beginn und das Ende der Fahrt ohnehin jeweils durch ein gut wahrnehmbares Signal angezeigt worden seien; zum anderen sei es rein technisch gar nicht möglich, vom Schaltpult aus sämtliche Karussellsessel zu überblicken, weil immer ein Teil der Sessel durch den in der Mitte befindlichen Korpus der Karussellkonstruktion verdeckt würde. Das geradezu verantwortungslose Handeln einer Mutter, die ihr dreijähriges Kind nach dem Ertönen des akustischen Abfahrtssignales noch auf einen Karussellsessel setzen wollte, könne aber nicht ihr angelastet werden.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens, in eventu ein Absehen von der Strafe bzw. deren Herabsetzung beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Freistadt zu Zl. Pol96-164-2001-NEU; da bereits aus diesem in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt geklärt werden konnte, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 16 Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 1 Z. 7 OöVeranstG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.200 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, der den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bescheiden zuwiderhandelt.

Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 21. Juli 1994, Zl. Pol-50084/24-1994-Zö/Hof/Ho, wurde der Beschwerdeführerin die Bewilligung zum Betrieb eines Kettenfliegerkarussells für die Zeit zwischen dem 1. August 1994 und dem 31. Juli 2004 u.a. mit den Auflagen erteilt, dass "die Fahranlagen ..... vom Schaltpult aus ständig überwacht und jederzeit stillgesetzt werden können" müssen (Z. 25), dass der Beginn und das Ende der Fahrt "den Benützern durch ein gut wahrnehmbares akustisches Signal oder durch eine entsprechende Durchsage mittels Lautsprecher anzuzeigen" ist (Z. 33) und dass die Inbetriebnahme erst dann erfolgen darf, "wenn die Fahrgäste ihre Plätze eingenommen haben, gut abgesichert sind und das Fahrgeschäft von den übrigen Besuchern geräumt ist" (Z. 34).

4.2. Im gegenständlichen Fall ist Z. 25 der Auflagen bei verständiger Würdigung so zu verstehen, dass vom Schaltpult aus die gesamte Anlage überblickbar sein muss.

Wird - wie bei einem Kettenfliegerkarussell - der direkte Blick auf einen Teil der Sessel durch einen massiven Mittelständer (Korpus) verdeckt, so ist es Sache des Betreibers, dieser bescheidmäßigen Vorschreibung durch geeignete technische Einrichtungen (z.B. Spiegelkonstruktion) Rechnung zu tragen.

Indem es die Beschwerdeführerin hier unterließ, anlässlich der Genehmigungserteilung gegen diesen Auflagenpunkt ein Rechtsmittel zu erheben, sodass dieser in der Folge Verbindlichkeit (Rechtskraft) erlangte, war sie sohin auch verpflichtet, im Zuge der Ausübung ihrer Bewilligung für dessen Einhaltung Sorge zu tragen.

Dass sie aber gerade keine dementsprechenden Vorkehrungen getroffen hat, geht nicht zuletzt auch aus ihrem eigenen Berufungsschriftsatz hervor, wo sie ausführt, "dass eine Überwachung sämtlicher Sesseln des Karussells vom Schaltpult aus rein technisch unmöglich ist. Dies deshalb, da immer eine gewisse Anzahl von Sesseln durch den in der Mitte befindlichen Korpus des Kettenfliegerkarussells optisch vom Schaltpult aus abgeschirmt ist".

Insoweit hat die Rechtsmittelwerberin daher tatbestandsmäßig sowie durch Unterlassung der i.S.d. Z. 24 des Bewilligungsbescheides gebotenen Vorsorgehandlungen auch fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt.

Insoweit ist daher ihre Strafbarkeit gegeben.

4.3. Hingegen ist ihr der Umstand, dass - nach der Anzeige des GP F sowie den insoweit übereinstimmenden Zeugenaussagen - einer der Sessel von einem Fahrgast erst nach dem Ertönen des akustischen Abfahrtssignales eingenommen wurde, nicht zuzurechen, weil ein derart sozialinadäquates Verhalten objektiv nicht vorhersehbar oder berechenbar ist.

Sollte die belangte Behörde hingegen eine Bestrafung wegen einer Übertretung des Auflagenpunktes 34 des Bewilligungsbescheides vornehmlich oder auch deshalb im Auge gehabt haben, weil die Beschwerdeführerin nicht die gesamte Anlage überblicken und daher diesen Vorgang nicht wahrnehmen konnte, so käme dies im Ergebnis ohnehin einer unzulässigen Doppelbestrafung gleich.

4.4. Aus diesen Gründen war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als lit. b) des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen war; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, dass in dessen Spruch die Bezeichnung "a)" zu entfallen hat.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde auf 2 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 28.01.2003, Zl.: 2003/05/0004

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