Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300500/3/SR/An

Linz, 07.02.2003

 

 

 VwSen-300500/3/SR/An Linz, am 7. Februar 2003

DVR.0690392
 
 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine

I. Kammer

 
unter dem Vorsitz von Dr. G r o f,
in Anwesenheit des Berichters Mag. S t i e r s c h n e i d e r
und des Beisitzers Dr. W e i ß

 

 

über die Berufung der L P, L, T, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. J H, Dr. M K, Dr. F H, Dr. G M und Dr. P B, M, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 29. November 2002, Zl. Pol96-11-2000/WIM (miterledigt Pol96-30-2000, Pol96-31-2000 und Pol96-39-2000), wegen Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes 1979 - Oö. PolStG (LGBl. 36/1979, zuletzt geändert mit LGBl. 90/2001), zu Recht erkannt:

 

 

I. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren wird wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 24, § 31 Abs. 3, § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002- VStG;

zu II.: § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land wurde die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben sich am 07.01.2000 um 22.15 Uhr, am 14.01.2000 um 21.45 Uhr, am 21.01.2000 um 23.40 Uhr, am 28.01.2000 um 23.50 Uhr in den Räumlichkeiten des Lokales "C" im Gebäude S, U nunmehr: S, in welchem seitens der Fa. K G mit dem Sitz in S, Geschäftsanschrift U nunmehr: S, das Gastgewerbe ausgeübt wird, laut Eigenangabe als Prostituierte beispielsweise am 21.1.2000 nur mit einem schwarz-goldenen Minikleid, einer schwarzen Strumpfhose und schwarz-goldenen Schuhen bekleidet dort beschäftigt und auf Kunden wartend aufgehalten und Ihren dortigen Aufenthalt somit für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen, sprich anwesender Gäste zu Erwerbszwecken genutzt,

  1. obwohl dies in Gebäuden, in denen ein Gastgewerbe ausgeübt wird, gesetzlich verboten ist und
  2. obwohl mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 15.03.1999, Zl. 13/130-0/1999-Bgm, in der Fassung des Bescheides des Amtes der oö. Landesregierung, Polizeiabteilung, vom 15.09.1999, Pol-10.151/1-1999-St/Hol, der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zum Betriebe eines Lokales für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken (Prostitution) in S, Lokal "K" rechtskräftig abgewiesen und die beabsichtigte Verwendung des Gebäudes S, U nunmehr: S, mit dem Lokal "K" zum Zwecke der Anbahnung oder Ausübung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken (Prostitution) untersagt wurde.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

  1. § 10 iVm § 2 Abs. 3 lit. c Oö. Polizeistrafgesetz, GBl. 36/1979 i.d.g.F.
  2. § 10 iVm § 2 Abs. 3 lit. e Oö. Polizeistrafgesetz, GBl. 36/1979 i.d.g.F.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

 

zu a) 2500 Euro

zu b) 2500 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

  1. 7 Tagen
  2. 7 Tagen

gemäß a) und b)

 

§ 10 Abs.1 lit.b Oö. Polizeistraf- gesetz, LGBl. 36/1979 i.d.g.F.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

zu a) 250,-- Euro und zu b) 250,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 EUR bzw. 200 ATS angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 5.500,00 Euro."

 

2. Gegen dieses dem Vertreter der Bw am 12. Dezember 2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, rechtzeitig bei der Behörde I. Instanz eingebrachte Berufung.

 

2.1. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses führte die Behörde I. Instanz u.a. aus, dass sich die Bw bei der Kontrolle, offensichtlich auf Kunden wartend, im Gastraum aufgehalten habe. Bei der ersten Kontrolle habe die Bw gegenüber dem Beamten ausgesagt, dass sie seit kurzem im Club als Prostituierte arbeite. Laut Aussage des Anzeigenlegers sei die Lokalität seit Jahren weithin als Bordell bekannt. Der Bürgermeister der Marktgemeinde Sattledt habe mit Bescheid vom 15.3.1999, Zl. 13/130-0/s1999-Bgm, die Verwendung des gegenständlichen Gebäudes zum Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution untersagt. Schlussendlich sei auch das für jedermann geltende Prostitutionsverbot vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.11.2001, Zl. 2000/10/0010-9 bestätigt worden.

 

2.2. Dagegen macht der Vertreter der Bw unrichtige Sachverhaltsfeststellung und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Im Wesentlichen bringt er vor, dass entgegen der Ansicht der Behörde I. Instanz den dem Straferkenntnis zugrundegelegten Anzeigen nicht entnommen werden könne, dass die Bw "laut Eigenangabe als Prostituierte" im gegenständlichen Lokal zu den vorgeworfenen Zeiten gearbeitet hätte. Die Bw habe gegenüber den Gendarmeriebeamten lediglich angegeben, als Kellnerin und Animierdame zu arbeiten. Unter Animierdame sei eine Person zu verstehen, die zur Konsumation von Speisen und Getränken animieren würde. Dieser Begriff sei kein Synonym für Prostituierte. Mangels weiterer, die Bw belastender Beweisergebnisse habe die Behörde nicht davon ausgehen dürfen, dass die Bw zu den angeführten Zeiten als Prostituierte tätig gewesen sei und sich zum Zweck der Anbahnung oder Ausübung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen im "C" aufgehalten habe. Zu Spruchpunkt "b" des angefochtenen Straferkenntnisses bringt der Vertreter vor, dass die Bw nicht Bescheidadressatin sei und ihr daher keine Zuwiderhandlung zur Last gelegt werden könne.

 

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zu den Zlen. Pol96-11-2000/WIM, Pol96-30-2000/WIM, Pol96-31-2000/WIM, Pol96-39-2000/WIM; im Übrigen konnte gemäß § 51e Abs. 2 Z.1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 31 Abs. 2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

Gemäß § 31 Abs. 3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem in Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind.

 

Nach § 45 Abs. 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens u.a. dann abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

4.2. Laut Aktenlage ist die Behörde I. Instanz davon ausgegangen, dass die strafbare Tätigkeit am 28. Jänner 2000 aufgehört hat (arg.: "Sie haben sich am 07.01.2000 um 22.15 Uhr, am 14.01.2000 um 21.45 Uhr, am 21.01.2000 um 23.40 Uhr, am 28.01.2000 um 23.50 Uhr ...... aufgehalten").

Aus dem Spruch ist zu schließen, dass die Behörde I. Instanz ein fortgesetztes Delikt angenommen hat. Bei einem fortgesetzten Delikt ist die Verjährungsfrist ab dem Ende jenes Zeitraums zu berechnen, den die Behörde ihrem Straferkenntnis als Tatzeitraum zugrunde gelegt hat (vgl. VwGH vom 23.5.1986, 86/18/0015). Da seit dem von der Behörde I. Instanz festgelegten Tatzeitraum (7. Jänner 2000 bis 28. Jänner 2000) mehr als drei Jahre vergangen sind, darf zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte daher das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

Angemerkt wird, dass der Verwaltungsstrafakt der Behörde I. Instanz erst am 24. Jänner 2003, somit vier Tage vor dem Eintritt der Strafbarkeitsverjährung, beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt ist.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Grof

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