Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 07.02.2003

 

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Linz, am 7. Februar 2003

DVR.0690392
 
 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine

I. Kammer

 
unter dem Vorsitz von Dr. G r o f,
in Anwesenheit des Berichters Mag. S t i e r s c h n e i d e r
und des Beisitzers Dr. W e i ß

 

 

über die Berufung des F H, S, W, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. J H, Dr. M K, Dr. F H, Dr. G M und Dr. P B, M, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 23. Dezember 2002, Zl. Pol96-11-1-2000 (miterledigt Pol96-12-1-2000, Pol96-20-2000 Pol96-32-1-2000, Pol96-33-1-2000, Pol96-34-1-2000, Pol96-36-2000 und Pol96-43-2000), wegen Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes 1979 - Oö. PolStG (LGBl. 36/1979, zuletzt geändert mit LGBl. 90/2001), zu Recht erkannt:

 

 

I. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren wird wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 24, § 31 Abs. 3, § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002- VStG;

zu II.: § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. 52/1999 idgF.) der Fa. K. mit dem Sitz in S somit als Verfügungsberechtigter, im Zeitraum von 07.01.2000 bis 04.02.2000 zu den (nachstehend) angeführten Zeiten die Räumlichkeiten des Lokales "C" in S, U (jetzt: S), in welchen das Gastgewerbe ausgeübt wird, folgenden, im Lokal anwesenden Prostituierten, welche auf Kunden warteten, für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen, sprich anwesender Gäste zu Erwerbszwecken zur Verfügung gestellt, obwohl mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 15.03.1999, Zl. 13/130-0/1999-Bgm, in der Fassung des Bescheides des Amtes der Oö. Landesregierung, Polizeiabteilung, vom 15.09.1999, Pol-10.151/1-1999-St/Hol, der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zum Betriebe eines Lokales für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken (Prostitution) in S, Lokal "K" rechtskräftig abgewiesen und die beabsichtigte Verwendung des Gebäudes S, U (jetzt: S) mit dem Lokal "K" zum Zwecke der Anbahnung oder Ausübung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken (Prostitution) untersagt wurde:

1) P L, geb., wh. T, L, welche gegenüber den einschreitenden Gendarmerieorganen angab, dass sie dort als P arbeitet, am 07.01.2000 um 22.15 Uhr, am 14.01.2000 gegen 21.45 Uhr, am 21.01.2000 um 23.40 Uhr, am 28.01.2000 um 23.50 Uhr und am 04.02.2000 um 23.10 Uhr;

2) P P, geb., wh. K, E, welche gegenüber den einschreitenden Gendarmerieorganen angab, dass sie dort als P arbeitet, am 07.01.2000 um 22.15 Uhr, am 14.01.2000, gegen 21.45 Uhr und am 04.02.2000 um 23.10 Uhr;

3) N M, geb., P, wh, K V, U, am 07.01.2000 um 22.15 Uhr;

4) K F A, P, wh K, C, U, am 07.01.2000 um 22.15 Uhr;

5) N G, geb., P, wh. V, E, am 04.02.2000 um 23.10 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 10 iVm § 2 Abs. 3 lit. e Oö. Polizeistrafgesetz, LGBl. 36/1979 i.d.g.F. in 5 Fällen

 

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

5.000,--Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

21 Tagen

gemäß

 

§ 10 Abs.1 lit. b Oö. Polizeistraf- gesetz, LGBl. 36/1979 i.d.g.F.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

500,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 EUR angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 5.500,-- Euro."

 

2. Gegen dieses dem Vertreter des Bw am 2. Jänner 2003 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, rechtzeitig bei der Behörde I. Instanz eingebrachte Berufung.

 

2.1. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses führte die Behörde I. Instanz u.a. aus, dass beispielsweise P P im Zuge der Kontrolle am 7.1.2000 angegeben hatte, als P im gegenständlichen Lokal zu arbeiten. Laut Aussage des Anzeigenlegers sei die Lokalität seit Jahren weithin als Bordell bekannt. Ferner bestünde für dieses Lokal ein aufrechtes Prostitutionsverbot.

 

2.2. Dagegen bringt der Vertreter des Bw im Wesentlichen mangelnde Konkretisierung der Handlungen der Frauen und des Bw im bekämpften Bescheid vor und verweist auf die Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes und des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich. Weiters gehe aus dem Straferkenntnis nicht hervor, ob der Bw vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt habe. Auch könne aus den übereinstimmenden Aussagen der Animierdamen nicht darauf geschlossen werden, dass die Frauen als Prostituierte tätig geworden seien. Ebenso wenig hätte die Behörde die Bekleidung als Vorbereitungshandlung für die Anbahnung oder Ausübung von Prostitution werten dürfen. Das dabei zitierte Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich würde vielmehr die Ansicht des Bw stützen.

 

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zu den Zlen. Pol96-11-1-2000, Pol96-12-1-2000, Pol96-20-2000 Pol96-32-1-2000, Pol96-33-1-2000, Pol96-34-1-2000, Pol96-36-2000 und Pol96-43-2000; im Übrigen konnte gemäß § 51e Abs. 2 Z.1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 31 Abs. 2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

Gemäß § 31 Abs. 3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem in Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind.

 

Nach § 45 Abs. 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens u.a. dann abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

4.2. Laut Aktenlage ist die Behörde I. Instanz davon ausgegangen, dass die strafbare Tätigkeit am 4. Jänner 2000 aufgehört hat (arg.: "Sie haben .... im Zeitraum von 07.01.2000 bis 04.02.2000 ........... zur Verfügung gestellt").

Aus dem Spruch ist zu schließen, dass die Behörde I. Instanz ein fortgesetztes Delikt angenommen hat. Bei einem fortgesetzten Delikt ist die Verjährungsfrist ab dem Ende jenes Zeitraums zu berechnen, den die Behörde ihrem Straferkenntnis als Tatzeitraum zugrunde gelegt hat (vgl. VwGH vom 23.5.1986, 86/18/0015). Da seit dem von der Behörde I. Instanz festgelegten Tatzeitraum (7. Jänner 2000 bis 4. Februar 2000) mehr als drei Jahre vergangen sind, darf zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte daher das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

Angemerkt wird, dass der Verwaltungsstrafakt der Behörde I. Instanz erst am 27. Jänner 2003, somit acht Tage vor dem Eintritt der Strafbarkeitsverjährung, beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt ist.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis entfällt gemäß § 66 Abs. 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Grof

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