Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-300523/13/BMa/Jo

Linz, 13.02.2004

 

 

 VwSen-300523/13/BMa/Jo Linz, am 13. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Senatsmitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung der Frau E K gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Kirchdorf an der Krems vom 25. Juli 2003, Zl. Pol96-33-2003, wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes 1997 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. Jänner 2004 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahrens eingestellt.

 

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG, BGBl Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 117/2002 iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 sowie 51c VStG, BGBl Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 117/2002.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Kirchdorf an der Krems wurde die Berufungswerberin (Bw) für schuldig befunden, sie habe als Halterin eines Tieres dieses in einer Weise beaufsichtigt oder verwahrt, dass durch das Tier dritte Personen gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt worden seien, indem sie am 1. Mai 2003, gegen 17.30 Uhr, auf dem öffentlichen Weg zwischen dem Naturfreundehaus und dem Ortszentrum von Spital am Pyhrn als Besitzerin des braunen Mischlingshundes mit der Hundemarke 89 diesem ermöglicht habe, durch andauerndes Bellen dort gehende Fußgänger, welche sich durch die drohende Haltung des Hundes zusätzlich auch noch beunruhigt gefühlt hätten, über das zumutbare Maß hinaus zu belästigen. Sie habe dadurch die Rechtsvorschriften § 5 Abs.1 iVm § 10 Abs.2 Oö. Polizeistrafgesetz 1979, LGBl Nr. 36/1979, idgF verletzt. Gemäß § 10 Abs.2 Polizeistrafgesetz wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über die Bw eine Geldstrafe von 35 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt. Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 38,50 Euro verpflichtet.

 

1.2. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe kein Zweifel, dass der Hund der Bw dritte Personen gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt habe. Jeden Hundehalter treffe die Verpflichtung, sein Tier so zu verwahren, dass durch dieses Tier dritte Personen weder gefährdet noch belästigt werden. Dieser Verpflichtung sei die Bw offenbar nicht nachgekommen. So habe sie selbst angegeben, nicht zu wissen, wo sich ihr Hund zum Zeitpunkt des Vorfalles aufgehalten habe. Wenn ein Hundehalter es zulasse, dass ein Tier herumstreunt, müsse er auch damit rechnen, dass dritte Personen dadurch belästigt bzw. gefährdet würden. Die Verwaltungsübertretung sei ihr als Hundehalterin somit anzulasten. Bei der Bemessung der Strafe seien die Strafzumessungsgründe sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse entsprechend berücksichtigt worden.

 

1.3. Gegen diesen, der Bw am 30. Juli 2003 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende als Einspruch titulierte Berufung, die am 9. August 2003 - und damit rechtzeitig - per Fax bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems eingelangt ist.

 

1.4. Darin wird im Wesentlichen angeführt, der Hund der Berufungswerberin sei gutmütig und zutraulich, es habe noch nie einen Vorfall gegeben, dass ihr Hund jemanden gebissen oder sonst verletzt habe, er bedrohe auch niemanden. Nur Herr S und seine Gattin würden sich durch den Hund belästigt fühlen, dies jedoch erst seit kurzer Zeit. Als Hundeführer bzw. Hundehalter (gemeint ist offensichtlich Herr S) müsse man damit rechnen, dass ein Hund den anderen anbellt. Ihr Hund sei kein Streuner, er sei gut erzogen, dies sei bei einem Gastbetrieb auch gar nicht anders möglich. Das Gasthaus habe keine servitutsfreie Fläche, keine Grünfläche, das Haus grenze gleich an das öffentliche Gut an. Der bewilligte Gastgarten werde auf öffentlichem Gut betrieben und der Hund liege sehr oft im Gastgarten. Sie werde beantragen, das öffentliche Gut anzukaufen und dieses einzuzäunen, um dem Hund zu ermöglichen, sich weiter im Gastgarten aufzuhalten.

Daher wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

 

2.1. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c erster Satz VStG).

Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde für den 30. Jänner 2004 anberaumt und an diesem Tag durchgeführt. Zu dieser Verhandlung sind die Verfahrensparteien nicht erschienen. Der Zeuge Bruno S hat zum Tatvorwurf folgendes angegeben:

 

"Zum Tatvorwurf, wonach der Vorfall am 1.5.2003 gegen 17.30 Uhr auf dem öffentlichen Weg zwischen dem Naturfreundehaus und dem Ortszentrum von Spital am Pyhrn stattgefunden haben soll, gebe ich an, dass dieser Vorfall ein paar Tage nach dem 1. Mai stattgefunden hat.

Der Vorfall am 1. Mai gegen 17.30 Uhr fand beim Bioladen am Hauptplatz von Spital am Pyhrn statt und ist mit dem Vorfall, der zwischen dem Naturfreundehaus und dem Ortszentrum stattgefunden hat, nicht ident."

2.2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber hinaus Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 5 Abs.1 Oö. PolStG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung unter anderem, wer als Halter eines Tieres dieses in einer Weise beaufsichtigt oder verwahrt, dass durch das Tier dritte Personen gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden.

 

Gemäß § 10 Abs.2 Oö. PolStG sind Verwaltungsübertretungen unter anderem gemäß § 5 leg.cit. mit Geldstrafe bis 1.450 Euro zu bestrafen.

 

Nach § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem die als erwiesen angenommene Tat konkretisiert mit allen rechtserheblichen Merkmalen nach Ort und Zeit und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu beinhalten.

Der VwGH hat in der Entscheidung vom 10. April 1991, Zl. 90/03/0283 in Zusammenhang mit § 44a erkannt:

§ 44a Z1 VStG 1950 bestimmt, dass in einem Straferkenntnis der "Spruch" (§ 44 Abs.1 Z6 leg.cit) "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Das heißt, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der zitierten Rechtsvorschrift ist also dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und

b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a lit.a VStG 1950 genügt oder nicht genügt, mithin ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt. Dass an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes seien (siehe hiezu das hg. Erkenntnis des verstärkten Senats vom 3. 10.1985, Slg. NF Nr. 11894/A)."

 

3. Entscheidend ist die Frage, ob der Tatort und der Tatzeitpunkt im Straferkenntnis vom 25. Juli 2003 so konkret umschrieben ist, dass die oben angeführten Kriterien erfüllt werden.

Aus der Zeugenaussage des Herrn S in der mündlichen Verhandlung geht eindeutig hervor, dass es sich bei dem Vorfall am 1. Mai 2003 nicht um jenen handelt, der zwischen dem Naturfreundehaus und dem Ortszentrum von Spital am Pyhrn stattgefunden hat, sondern um einen Vorfall beim Bioladen in der Ortschaft. Damit wurden im Spruch des Straferkenntnisses zwei Vorfälle vermengt, nämlich jener vom 1. Mai 2003 und jener, der ein paar Tage später zwischen dem Naturfreundehaus und dem Ortszentrum von Spital am Pyhrn stattgefunden hat.

Eine Einordnung des Vorfalls, wegen dem die Bw bestraft worden ist, in zeitlicher und örtlicher Hinsicht, ist damit aber nicht möglich.

 

Das Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

 

 
4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bergmayr-Mann

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum