Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300530/2/BMa/Jo

Linz, 12.02.2004

 

 

 VwSen-300530/2/BMa/Jo Linz, am 12. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

B E S C H L U S S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann aus Anlass der Beschwerde des K M, wegen einer Beschwerde über den Verlust von Briefsendungen und wegen Postkasteneinbruchs beschlossen:

 

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.
 
 
 

Begründung:

 

  1. Mit Schreiben vom 20. Jänner 2004 wurde von Herrn K M eine "Beschwerde über Briefsendungen der Postdirektion - Linz und (Verwaltungsstrafen 1.000 Euro) von 2003 - Bundespolizeidirektion Linz" eingebracht. Aus den Ausführungen geht hervor, dass sich die Beschwerde gegen den Verlust von Briefsendungen und gegen einen Postkasteneinbruch im Haus im Jahr 2003 richtet.
  2. Im Wesentlichen wird dazu vorgebracht, insgesamt würden 22 normale Briefsendungen sowie sechs bis sieben Gerichts- und Behördenschreiben fehlen. Erhebungen würden an den Rechtsanwalt mit der Telefonnummer 0732/790303 übermittelt.

     

     

  3. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
  4.  

    1. Gemäß Artikel 129a Abs.1 B-VG erkennen die Unabhängigen Verwaltungssenate nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt,

  1. in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes,
  2. über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes,
  3. in sonstigen Angelegenheiten, die ihnen durch die die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzte zugewiesen werden,
  4. über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten der Z 1, soweit es sich um Privatanklagensachen oder um das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht handelt und der Z 3.

 

Die den Unabhängigen Verwaltungssenaten verfassungsrechtlich zugewiesenen Kompetenzen sind abschließend geregelt; sie dienen der Kontrolle der Verwaltung.

 

Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde gegen den Verlust von Briefsendungen und einen Postkasteneinbruch im Jahr 2003. Diese Beschwerden sind nicht auf ein verwaltungsbehördliches, also hoheitliches Handeln gerichtet und können daher vom Unabhängigen Verwaltungssenat in Ermangelung dessen Kompetenz nicht behandelt werden.

 

Diese Entscheidung konnte gemäß § 51e Abs.4 VStG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen, ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

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