Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300539/2/BMa/Be

Linz, 23.12.2003

 

 

 VwSen-300539/2/BMa/Be Linz, am 23. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung des Herrn M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmanns von Wels-Land vom 27. Oktober 2003, Zl. Sich96-21-2000/WIM wegen Übertretung des Bundesgesetzes vom 28. November 1989 zur Regelung des Glückspielwesens (Glücksspielgesetz - GSpG), BGBl. Nr. 620/1989 idF BGBl. I Nr. 158/1999 zu Recht erkannt:

 

 

I. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung eingestellt.

 

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 117/2002 - AVG iVm § 24, 31 Abs.3, § 45 Abs.1 Z.2 Verwatlungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG;

zu II.: § 66 Abs. 1 VStG.
 
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land wurde der Berufungswerber (im folgenden Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben, wie aufgrund dienstlicher Wahrnehmungen von Organen der öffentlichen Aufsicht im Zuge einer durchgeführten Spielapparatekontrolle festgestellt wurde, als persönlich haftender Gesellschafter der M & Co KEG und somit als verantwortlicher Leiter in der Betriebsstätte "M-Bar" in, , von 21. Jänner bis 24. Jänner 2000, 14.45 Uhr, den Glück-spielapparat der Marke "Wy, Serien-Nr., mit dem Spielprogramm M C Q", bei welchen nach einem Banknoteneinzug von S 100,-- ein Einsatz pro Spiel, d.h. eine vermögensrechtliche Leistung des Spielers von S 50,-- somit von über S 5,-- und ein Gewinn, der den Betrag oder Gegenwert von S 200,-- übersteigt - möglich war, betriebsbereit aufgestellt gehabt und damit einen Glückspielapparat, welcher dem Glückspielmonopol unterliegt, in ihren Betriebsräumen und damit außerhalb einer Spielbank als Inhaber zugänglich gemacht.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 52 Abs.1 Z.5 GspG.

 

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von 2.000 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden gemäß § 16 Abs.2 VStG 1991 idgF.

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG 200 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 Euro angerechnet) zu entrichten.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt 2.200 Euro. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzugs zu ersetzen (§ 54 d VStG)."

 

Gegen dieses dem Vertreter des Bw am 7. November 2003 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, rechtzeitig bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung, die sich nur gegen das Straferkenntnis selbst und nicht auch gegen den in diesem verfügte Verfall des Glückspielapparates wendet.

 

2.1. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses führt die belangte Behörde u.a. aus, in dieser Angelegenheit sei das Verwaltungsstrafverfahren bis zur Klärung einer Vorfrage ausgesetzt worden. Die Vorfrage sei am 4. Mai 2001 dahingehend geklärt worden, dass hinsichtlich des Vergehens nach § 168 Abs.1 StGB mit Urteil des Bezirksgerichtes Wels, Zl. 15U67/00M rechtskräftig entschieden worden sei. Die Verfahrensaussetzung habe daher am 4. Mai 2001 geendet, weshalb die Strafbarkeitsverjährung nach Ablauf von drei Jahren ab diesem Datum eingetreten sei.

 

2.2. In seiner 17 Seiten umfassenden Berufung machte der Vertreter des Bw unter anderem Verfahrens- und Begründungsmängel geltend, bekämpft den Tatzeitraum, stellt Beweisanträge, stellt den Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen, bestreitet die Kompetenz des amtlichen Amtsachverständigen und ficht die Beurteilung der Rechtsfrage und der Beweiswürdigung ebenso an, wie die Begründung und die Strafbemessung.

Es wurde aber auch angeführt, dass nach dem Inhalt des Spruches der Tatzeitraum am 24. Jänner 2000 um 14.45 Uhr geendet habe. Bis zur Erlassung des Erkenntnisses seien mehr als drei Jahre verstrichen, sodass die Tat gemäß § 31 Abs.2 VStG verjährt sei.

 

Es wird daher u.a. beantragt das angefochtene Straferkenntnis abzuändern und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Ermittlungsverfahren zu ergänzen und die verhängte Strafe herabzusetzen. Überdies wird ein Antrag ein Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 21 Abs.1 a VStG gestellt.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zu Zl. Sich96-21-2000/WIM; im Übrigen konnte gemäß § 51e Abs.2 Z.1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entschieden, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 51c erster Satz VStG).

 

 

 

 

 

4. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem in Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt 3 Jahre vergangen sind. Nach § 45 Abs.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens u.a. dann abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

4.2. Laut Aktenlage ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass die strafbare Tätigkeit am 24. Jänner 2000 aufgehört hat (arg.: "sie haben ... von 21.Jänner bis 24. Jänner 2000, 14.45 Uhr den Glücksspielapparat........ betriebsbereit aufgestellt gehabt .....").

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass die belangte Behörde die Rechtsauffassung vertritt, dass der Fristenlauf der Strafbarkeitsverjährung durch bescheidmäßige Aussetzung des Verwaltungs-strafverfahrens bis zur Klärung der Vorfrage unterbrochen war, und die Frist der Strafbarkeitsverjährung nach Ablauf von drei Jahren gerechnet ab dem Ende der Verfahrensaussetzung, konkret ab dem 4. Mai 2001, erneut zu laufen beginnt.

 

Nach herrschender Lehre (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 (2003) Rz 870 ff), sowie nach der ständigen Judikatur des VwGH (VwGH Erkenntnis vom 13. Oktober 1993. Zl. 93/03/0144) sind Zeiten der Aussetzung, Aufschiebung und Unterbrechung in die Verjährungsfrist des § 31 Abs.3 dritter Satz VStG nicht einzurechnen. Dies bezieht sich aber nur auf die Vollstreckungsverjährung und nicht auf die Strafbarkeitsverjährung.

Die bescheidmäßige Aussetzung des Verwaltungsstrafverfahrens war daher nicht geeignet, den Fristenlauf der Strafbarkeitsverjährung zu unterbrechen; die Verjährung trat somit mit 24. Jänner 2003 ein. Ab diesem Zeitpunkt war es der belangten Behörde bereits verwehrt, das angefochtene Straferkenntnis, das erst Monate nach diesem Zeitpunkt, nämlich am 27. Oktober 2003 ergangen ist, zu erlassen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte daher das angefochtenen Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z.2 VStG einzustellen.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens.
 
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Mag. Bergmayr-Mann

 
 

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