Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300544/2/Ste/Ta/Be

Linz, 19.02.2004

 

 VwSen-300544/2/Ste/Ta/Be Linz, am 19. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung der Mag.a U G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 20. Jänner 2004, Zl. Pol96-178-2002, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Polizeistrafgesetz, LGBl.Nr. 36/1979 i.d.F. LGBl.Nr. 147/2002, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Beitrag von 7,20 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 20. Jänner 2004, Zl. Pol96-178-2002, wurde über die Berufungswerberin (im Folgenden: Bwin) eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 34 Stunden) verhängt, weil sie am 14. Oktober 2002, um 18.05 Uhr, im Eingangsbereich des, auf ungebührliche Weise störenden Lärm erregt habe, indem sie ein Radiogerät an einer Außensteckdose im Bereich ihres Hauseinganges angeschlossen und laut Popmusik spielen lassen habe. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 3 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 lit. a Oö. Polizeistrafgesetz 1979, LGBl.Nr. 36/1979 idgF. begangen, weshalb sie nach § 10 Abs. 1 lit. a Oö. PolStG 1979 idgF. zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bwin durch ihr Verhalten jedenfalls die Ruhe der Wohn/Liegenschaftseigentümer auf rücksichtslose Art bzw. unzumutbare Weise beeinträchtigt und somit den Schutzzweck des Gesetzes (Schutz vor störendem Lärm) verletzt habe. Hinsichtlich des Verschuldens sei die Behörde von bedingtem Vorsatz ausgegangen, da der Bwin bewusst gewesen sei, dass eine derart laut gespielte Musik störend sein könne und sie die entsprechenden Folgen jedenfalls billigend in Kauf genommen habe. Ihre verwaltungsbehördlichen Vormerkungen seien weder mildernd noch erschwerend gewertet worden, jedoch habe die Behörde aufgrund von verschiedenen Anzeigen die verhängte Strafe, welche sich im unteren Bereich des Strafrahmens befinde, im Hinblick auf das angestrebte zukünftige Wohlverhalten der Bwin bemessen.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bwin am 28. Jänner 2004 durch Hinterlegung zugestellt wurde, richtet sich die am 5. Februar 2004 - und somit rechtzeitig - mittels Telefax bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

Die erhobene Berufung wurde wie folgt begründet:

"Am 14.10. kam ich gegen 17 h von der Schule nach Hause (bin Professorin) und habe anschließend Laub im Garten gekehrt. Damit ich die Nachrichten im Garten hören konnte, stellte ich mir ein Radio zum Eingangsbereich, (weil ich dort die einzige Steckdose besitze) das aber keineswegs zu laut gestellt war, zwar etwas lauter als Zimmerlautstärke, weil ja von 6.30h früh bis 22h die mit Rüben beladenen Traktoren zum Rübenablagerungsplatz vor meinem Haus "vorbeidonnern", dass man sein eigenes Wort nicht versteht. Somit ist mir die Anzeige meiner Nachbarn unerklärlich, weil die Rübentraktoren 10x mehr Lärm verursachen, als meine Nachrichten. Als mich gegen 18.10h ein Gendarm aus dem Haus läutete, war der Grund, dass ich mich gerade in diesem Moment am WC im Haus befand, bevor ich meine Arbeit (Blätter kehren) anschließend fortsetzte. Dass um 18.05h gerade Popmusik spielte, war reiner Zufall, weil die Nachrichten um diese Zeit schon beendet waren und ich das Radiogerät dann um 18.15h, nach Beendigung meiner Arbeit, wieder ins Haus nahm. Erstaunlich war die Tatsache, dass ich beim Läuten gleich den Türöffner betätigte und die beiden jungen Gendarmen sofort die Kamera zückten und mich und das Haus fotografierten. Daraufhin rissen sie das Kabel aus der Steckdose und haben dabei die Steckdose fast aus der Fassadenwand gerissen, ohne irgendetwas zu sagen. Ich habe diese mit Kontaktkleber wieder fixiert. Somit ist mir diese Anzeige absolut unerklärlich, da ich ja von 6h bis 22h Lärm in meinem eigenen Haus machen kann, der in diesem Fall von Traktoren übertönt wurde. Nebenbei bemerkt sind es meine Nachbarn L und D/W, die uns tagtäglich den Schlaf und die Nachtruhe nehmen (Lärmaufzeichnung auf meiner Videokamera beweisen dies) und es hilft weder Gendarmerieeinsatz noch Intervention bei Bezirkshauptmann, Bezirksgericht und Bürgermeister und Wechseln des Schlafzimmers, dass uns mehr Schlaf vergönnt sei."

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zu Zl. Pol96-178-2002. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs. 3 Z. 3 VStG).

2.2. Aus dem vorliegenden Akt geht folgender Sachverhalt hervor:

Dem Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens Hörsching zugrunde. Danach habe die Außendienstpatrouille der Gendarmerie Hörsching über Anzeige aus der Nachbarschaft, dass die Bwin wieder laute Musik im Garten spielen würde, beim Eintreffen ein Radiogerät laut spielen gehört. Da sich im Umkreis niemand befunden habe, sei die Klingel des Einfamilienhauses betätigt worden und die Bwin sei aus dem Haus gekommen. Diese sei anschließend von einem Beamten ersucht worden das Radiogerät (Radiowecker), dessen Boxen (gemeint wohl: dessen Lautsprecher) sich auf Grund der Lautstärke überschlagen hätten, abzudrehen, was diese verweigert habe. Aufgrund der Uneinsichtigkeit sei sie vom erhebenden Beamten von der Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt worden und das Geräte durch unterbrechen der Stromzufuhr ("Elektrostecker aus der Steckdose gezogen") abgeschaltet worden.

Aufgrund dieser Anzeige hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ein Ermittlungs-verfahren eingeleitet und Herrn BI B, RI W und Frau A S zeugenschaftlich einvernommen.

Die beiden Gendarmeriebeamten bestätigten die in der Anzeige festgehaltenen Angaben und betonen, dass die Lautstärke unzumutbar gewesen wäre. Die Zeugin S konnte sich an den Vorfall vom 14.10.2002 nicht mehr konkret erinnern, da es "ständig starke Lärmerregungen" gäbe. Sie führt allgemein (eben zu mehreren Vorfällen, zu denen sie befragt wurde) an, dass die Lärmbelästigungen gegen ein Verhalten verstoßen würden, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden kann.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht gemäß § 3 Abs. 1 Oö. Polizeistrafgesetz (in der Folge: PolStG), LGBl.Nr. 36/1979 zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl.Nr. 147/2002, außer in den Fällen einer sonst mit Verwaltungsstrafe oder einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung, eine Verwaltungsübertretung. Unter störendem Lärm sind gemäß § 3 Abs. 2 PolStG alle wegen ihrer Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen. Nach Abs. 3 leg.cit. ist störender Lärm dann als ungebührlicherweise erregt anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärmes führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann.

 

Gemäß § 3 Abs. 4 Z. 3 PolStG ist als Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs. 1 leg.cit. - soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm erregt wird - insbesondere die Benützung von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprechern und sonstigen Tonwiedergabegeräten anzusehen.

 

Lärm ist nach den genannten Gesetzesstellen dann störend, wenn er seiner Art und/oder Intensität nach geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen (vgl. z.B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Mai 1983, Zl. 83/10/0078). Das Erregen störenden Lärmes erfolgt dann ungebührlicherweise, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann (vgl. dazu auch die Erkenntnisse vom 25. Oktober 1948, Zl. 1192/47, VwSlg. 543/A, und vom 30. Jänner 1973, Zl. 315/71, u.a.m.). Dabei genügt es, dass die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet scheint, von nichtbeteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden (vgl. das Erkenntnis vom 14. Dezember 1951, Zl. 853/49, VwSlg. 2375/A). Als eine derartige Lärmerregung können durchaus auch Musikdarbietungen, selbst von künstlerischem Wert, aber auch gesprochene Beiträge (Nachrichtenendungen) aus einem Radio in Betracht kommen (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. September 1968, Zlen. 414, 415, 446/68; die Erläuterungen im Ausschussbericht zum Beschluss des Oö. Polizeistrafgesetzes, 318 BlgOöLT 21. GP, 3, verweisen zur Abgrenzung der Tatbestandsmerkmale ausdrücklich auf die von der Judikatur "zu Art. VIII EGVG" herausgebildeten Merkmale).

 

3.2. Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Bwin zur angegebenen Tatzeit durch übermäßig lautes Spielen eines Radiogerätes störenden Lärm ohne einen vernünftigen und berechtigten Grund verursacht hat. Die einschreitenden Gendarmeriebeamten haben beim Eintreffen vor dem Haus der Bwin das Radiogerät für sie unzumutbar laut spielen gehört, wobei sich dessen Lautsprecher aufgrund der Lautstärke bereits überschlugen. Dieses "Überschlagen" der Lautsprecher ist schon nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Hinweis darauf, dass die Lautstärke (auch bei einem offensichtlich kleinerem Radiowecker) ein Ausmaß erreicht hatte, das für das menschliche Empfinden unangenehm ist und das durchaus geeignet ist, gegen ein Verhalten zu verstoßen, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann. Bei der Beurteilung der Lärmintensität und der Zumutbarkeit kann den Gendarmeriebeamten auch auf Grund ihrer Erfahrung ein objektiver Standpunkt zugestanden werden. Die mangelnde Rücksichtnahme wird letztlich auch dadurch bestätigt, dass die Bwin der Aufforderung zum Abdrehen des Radiogerätes durch die Gendarmeriebeamten von sich aus nicht nachgekommen ist.

 

Mit der Rechtfertigung der Bwin, sie habe im Garten Blätter gekehrt und dabei Nachrichten gehört, bestreitet sie letztlich auch selbst nicht, dass sie das Radiogerät aufgestellt und aufgedreht hatte. Sie verkennt damit, dass es im vorliegenden Fall unerheblich ist, zu welchem Zweck sie das Radiogerät aufgedreht hatte. Wenn sie als Beschuldigte behauptet, die Lautstärke sei "etwas lauter als Zimmerlautstärke" eingestellt gewesen, sind ihr die Aussagen der Zeugen entgegen zu halten. Alle darüber hinausgehenden Rechtfertigungsversuche der Bwin (Traktorenlärm, angebliche Lärmbelästigung der Nachbarn) gehen ebenso an der Sache vorbei, wie die Behauptung, dass sie "in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr ja im eigenen Haus Lärm machen könne." Gerade diese zuletzt zitierte Einwendung könnte auch dahin gedeutet werden, dass die Bwin damit implizit zugibt, zur Tatzeit "Lärm" erregt zu haben.

 

Seitens der erkennenden Berufungsbehörde bestehen keine Bedenken, die Aussagen der Zeugen der Entscheidung zu Grunde zu legen. Die Aussagen sind schlüssig und stehen nicht im Widerspruch zu den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung. Die (geringen) zeitlichen Differenzen zwischen der Anzeige (Verständigung der Patrouille: 17.52 Uhr, Feststellung der Tat: 18.05 Uhr) und den Aussagen der Gendarmeriebeamten (ca. 17.50 Uhr) ändern daran nichts, lag doch die Vernehmung der Zeugen immerhin rund vier bzw. fünf Monate nach der Tat und der Anzeige. Wenn die belangte Behörde von dem in der Anzeige genannten Tatzeitpunkt ausgeht, kann ihr daher nicht entgegen getreten werden.

 

Wie bereits dargestellt, kann den aus eigener Wahrnehmung berichtenden Gendarmeriebeamten auch die unbefangene und objektive Beurteilung des Musiklärms zugemutet werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Zeugen im Falle einer falschen Aussage mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechen haben. Weiters sind keine Anhaltspunkte dahingehend gegeben, dass die Zeugin S, deren Aussage im konkreten Verfahren letztlich ohnehin keine entscheidende Bedeutung zukommt - auch unter Berücksichtigung einer offenbar gegebenen gewissen nachbarschaftlichen Auseinandersetzung - die Bwin willkürlich belasten würde. Die Bwin selbst konnte sich jedoch in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht gegen sie gewertet werden, im vorliegenden Fall jedoch steht der Rechtfertigung der Bwin ein eindeutiges Beweisergebnis gegenüber.

 

Auf dem Boden der Sachverhaltsermittlung kann die Berufungsbehörde der Ansicht der Behörde daher nicht entgegentreten, lauter, sich überschlagender Musiklärm aus einem Radio im Freien (Hauseingangsbereich) sei seiner Art und Intensität nach - auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und der Tatzeit - geeignet, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen. Wenn die belangte Behörde davon ausgeht, dass damit gegen ein Verhalten verstoßen wird, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, ist diese Beurteilung ebenfalls nicht als rechtswidrig zu erkennen.

 

Für die Berufungsbehörde bestehen keine Zweifel, dass die Bwin die von den Zeugen angegebene Tat begangen hat.

 

3.3. Die Strafe war nach dem Strafrahmen des § 10 Abs. 1 lit. a Oö. PolStG zu bemessen, wonach eine Geldstrafe bis 360 Euro für eine Übertretung nach § 3 Oö. PolStG vorgesehen ist. Die Ersatzfreiheitsstrafe war nach § 16 Abs. 1 und 2 VStG innerhalb eines Rahmens von zwei Wochen festzusetzen.

 

Die verhängte Geldstrafe von 36 Euro ist im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt und unter den gegebenen Umständen durchaus als angemessen anzusehen. Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ist die belangte Behörde zwar nicht eingegangen, doch würde die festgesetzte Geldstrafe auch noch bei einem geschätzten Einkommen von 500 Euro durchaus angemessen sein. Im Hinblick auf ihre berufliche Tätigkeit (sie sei laut eigenen Angaben Professorin an einer Schule) ist jedoch ein derart geringes Einkommen ohnehin nicht anzunehmen. Die verhängte Strafe scheint jedenfalls soweit angemessen, als dadurch auch die Existenz der Bwin oder der von ihr allenfalls zu versorgenden Personen nicht gefährdet wird. Darüber hinaus stünde ihr noch die Möglichkeit einer Ratenzahlung offen.

Die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden kann ebenfalls nicht beanstandet werden, da diese unter Berücksichtigung des § 16 Abs. 2 VStG durchaus in Relation zur vorgesehenen Geldstrafe von 360 Euro steht. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kam der Bwin nicht mehr zugute. Erschwerend wurde kein Umstand gewertet.

 

Die Berufungsbehörde vertritt dazu die Auffassung, dass die Erstbehörde vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, in Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens scheint die Straffestsetzung sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe durchaus tat- und schuldangemessen und geeignet die Bwin in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass die Bwin weder im Hinblick auf den Schuldspruch noch bezüglich der Straffestsetzung in ihren Rechten verletzt wurde, weshalb diesbezüglich die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag.Dr. Wolfgang Steiner

 
 

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