Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101940/7/Br

Linz, 31.05.1994

VwSen - 101940/7/Br Linz, am 31. Mai 1994 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn Dr. Michael P, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. März 1994, Zl.: Cst 10655/93-Hu, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 31. Mai 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 866/1992 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 160 S (20 % der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem Straferkenntnis vom 24. März 1994, Zl.: Cst 10655/93-Hu, wegen der Übertretungen nach§ 52 Z10a StVO 1960 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 800 S und für den Nichteinbringungsfall 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 20. Mai 1993 um 16.57 Uhr in Linz, A7, Strkm 4,5 Richtungsfahrbahn Nord mit dem Kfz mit dem Kennzeichen die durch Verbotszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten habe, indem die Fahrgeschwindigkeit 105 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Meßgerät festgestellt worden sei.

1.1. Begründend hat die Erstbehörde sinngemäß ausgeführt, daß die Übertretung aufgrund der Radarmessung erwiesen sei. Es habe für die erkennende Behörde keinerlei Zweifel an der festgestellten Fahrgeschwindigkeit bestanden. Es liege ein einwandfreies Radarfoto vor und habe sich im Meßbereich nur das Fahrzeug des Berufungswerbers befunden. Ein anderes Fahrzeug habe keinen Einfluß auf die Messung haben können. 2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit der fristgerecht erhobenen Berufung. Inhaltlich wird sinngemäß ausgeführt, daß die Verwaltungsübertretung nicht in einer für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen sei. Die zur Last gelegte Fahrgeschwindigkeit könne nicht mit Sicherheit dem von ihm gelenkten Fahrzeug zugeordnet werden, zumal sich auch ein anderes Fahrzeug im Meßbereich befunden haben könnte. Auf dem Foto sei noch ein anderes Fahrzeug sichtbar. Er beantrage daher die Aufhebung des Straferkenntnisses. 3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war erforderlich, weil die zur Last gelegte Übertretung vom Berufungswerber dem Grunde nach bestritten wurde (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bundespolizeidirektion Linz, Zl.: Cst 10.655/93-Hu im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31. Mai 1994, sowie durch Beischaffung und Einsichtnahme in den Eichschein betreffend das Radarmeßgerät und die damit angefertigten Fotos, sowie durch die Vernehmung des Zeugen BezInsp. H als Zeugen und des Berufungswerbers als Verfahrenspartei. 5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

Der Berufungswerber hat sein Fahrzeug an der unter Punkt 1. angeführten Stelle mit einer Geschwindigkeit von 105 km/h gelenkt. Gemäß § 43 Abs.1 StVO 1960 ist im angeführten Bereich der A7 eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h durch das Verkehrszeichen gemäß § 52 Z10a StVO kundgemacht. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mittels geeichtem Radargerät der Marke MULTANOVA 6 F. Die gesetzliche Nacheichfrist dieses Gerätes ergibt sich gemäß dem Eichschein, Protokollzahl 18982, mit 31. Dezember 1994. 5.1. Dieses Beweisergebnis stützt sich auf das vorliegende Radarmeßergebnis. Durch die Ausführungen des Zeugen BezInsp.H wurde verdeutlicht, daß von ihm die Aufstellung des Gerätes der Bedienungsanleitung entsprechend vorgenommen wurde. Der Zeuge gab diesbezüglich anläßlich seiner Vernehmung illustrativ an, er habe sich im Meßwagen befunden, wobei die Kamera und die Sonde vor dem Fahrzeug am Stativ aufgestellt gewesen seien. Von ihm sei bei der Aufstellung des Geschwindigkeitsmeßgerätes auf die Vorschriften der Eichbestimmung bzw. Verwendungsbestimmungen Bedacht genommen worden. Die Meßsonde habe er in einem Winkel von 26 Grad zur Fahrbahn eingestellt. Dabei handelte es sich um eine Raste welche den Winkel von 26 Grad bedingt. Ein Fehler könne hier nicht gemacht werden. Die parallele Einstellung zur Fahrbahn sei mittels des sogenannten Meßlineals hergestellt worden. Im Fall einer fehlerhaften Einstellung würde eine Messung gar nicht zustandekommen. Zum Meßbereich gefragt gab der Zeuge an, daß die fotographische Festhaltung bei einer Stativmessung im Winkel des bewegten Objektes bei 19 Grad erfolge, während die Messung bei einem Eintrittswinkel von 26 Grad ausgelöst werde (bei einer Messung des abfließenden Verkehrs). Das bedeute, daß zuerst das jeweilige Fahrzeug gemessen und dann fotographiert wird.

Diese Angaben sind schlüssig und den Denkgesetzen entsprechend gut nachvollziehbar. Der Zeuge ist seit vielen Jahren in diesem Bereich dienstlich tätig und ist ihm daher in jeder Richtung hin diesbezügliche fachliche Kompetenz zuzuerkennen. Ein Zweifel an der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung ergibt sich daher nicht. Der Zeuge tut ferner auch glaubwürdig dar, daß die Auswahl "der zur Anzeige zu bringenden Fotos" durchaus noch einer strengen Selektion unterzogen wird, wobei nur solche Fotos zur Auswertung gelangten, wo sich kein anderes Fahrzeug im sogenannten Meßbereich befindet. Ferner sei es durch das System des Multanova softwarebedingt so eingerichtet, daß wenn zwei Fahrzeuge im Meßbereich sind, wohl eine Anzeige der Fahrgeschwindigkeit erfolge jedoch der Fototeil des Radargerätes nicht auslöst.

Die als Verteidigung vorgebrachte Vermutung des Berufungswerbers, daß die Messung, welche ihm zur Last gelegt werde, auch vom vor ihm fahrenden VW-Golf ausgelöst worden und es sich hier um eine Fehlmessung handeln könnte, vermochte daher eindeutig widerlegt zu werden. 6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgendes erwogen:

6.1. Eine Radarmessung stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von Fahrzeugen eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar; einem mit der Radarmessung betrauten Straßenaufsichtsorgan ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes zuzumuten (VwGH 20. 3. 1991, 90/02/0203). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa auch das Erkenntnis vom 18.9.1991, Zl. 91/03/0060) ist eine mittels Radar ermittelte Fahrgeschwindigkeit ein voller Beweis. Bei der Frage der Fehlerhaftigkeit eines Meßergebnisses geht es nicht um "denkbare" oder "mögliche" Fehler und Irrtümer, sondern um tatsächlich vorhandene; werden gegen das Meßergebnis bloße Vermutungen und nicht das Vorliegen bestimmter, gegen das Meßergebnis sprechende Tatsachen behauptet, so ist die Behörde nicht einmal gehalten, den letztlich auf die Aufnahme von Erkundungsbeweisen hinauslaufenden Beweisanträgen zu folgen und weitere Ermittlungen durchzuführen (VwGH 27.2.1992, Zl. 92/02/0097 und das dort zit. Erk. v. 20.2.1991, Zl. 90/02/0200). 7. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h (bei Berücksichtigung einer zum Vorteil eines Täters wirkenden Meßfehlertoleranz) ist eine durchaus nicht bloß unbedeutende Übertretungshandlung. Obwohl das bisherige Verhalten des Berufungswerbers im Straßenverkehr lt. Aktenlage durchwegs als tadellos bezeichnet werden kann - die Vormerkung wegen Verletzung der Gurtenpflicht kann dieser Beurteilung nicht entgegenstehen - kann aber der Strafe in Höhe von 800 S jedoch nicht entgegengetreten werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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