Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300563/2/WEI/Eg/An

Linz, 04.08.2004

 

 VwSen-300563/2/WEI/Eg/An Linz, am 4. August 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des W W, O, S, vertreten durch RA Dr. F W, S, W, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 12. März 2004, Zl. Pol96-30-2004, betreffend Beschlagnahme von zwei Glücksspielautomaten, zu Recht erkannt:

 

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Beschlagnahmebescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit bezeichnetem Bescheid hat die belangte Behörde auf der Rechtsgrundlage des § 53 Abs. 1 Z. 1 lit. a Glücksspielgesetz - GSpG (BGBl.Nr. 620/1989 i.d.F. BGBl. I Nr. 125/2003) gegenüber dem Berufungswerber (Bw) wie folgt abgesprochen:

 

"Bescheid über eine Beschlagnahme

Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

Sie haben es als Eigentümer zwei dem Glücksspielmonopol unterliegende Glücksspielautomaten, ohne erkennbare äußere Bezeichnung und Seriennummern, mit den jeweils installierten Spielprogrammen M, zumindest während der am 26.2.2004 in der Zeit 16.55 Uhr - 17.30 Uhr durchgeführten Spielapparatekontrolle in der T in T, betriebsbereit aufgestellt gehabt und somit außerhalb einer Spielbank betrieben und zugänglich gemacht.

Verwaltungsübertretungen nach

§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 2 Abs. 3, 3 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Zi. 5 Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl.Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 125/2003.

Wegen des bestehenden Verdachtes des fortgesetzten Eingriffs in das Glücksspielmonopol werden folgende Gegenstände in Beschlag genommen:

2 Glücksspielautomaten ohne erkennbare äußere Bezeichnung und Seriennummern, mit den jeweils installierten Spielprogrammen M, samt enthaltenem Bargeld (Höhe nicht bekannt, da kein Schlüssel bei der Beschlagnahme vorhanden war)

Rechtsgrundlage:

§ 53 Abs. 1 Zi. 1 lit. a Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl.Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 125/2003."

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass anlässlich einer am 26. Februar 2004 in der Zeit von 16.55 Uhr bis 17.30 Uhr durchgeführten Spielapparatekontrolle im öffentlich zugänglichen Restaurantbereich der T in T, die angeführten Spielapparate ohne erkennbare äußere Bezeichnung und Seriennummern, jeweils ausgestattet mit den gleichen Spielprogrammen M, voll funktionsfähig und betriebsbereit aufgestellt vorgefunden worden seien und durch das beigezogene sachkundige Organ einer Kontrolle unterzogen worden seien. Bei den durchgeführten Probespielen sei sowohl das Spielergebnis als auch Spielteilergebnisse (Gamble- bzw. Risikospiel) überwiegend vom Zufall abhängig gewesen und die Entscheidung über Gewinn und Verlust sei selbsttätig vom Spielapparat bzw. Spielprogramm herbeigeführt worden. Die Spieleinsatzmöglichkeit liege klar über der Bagatellgrenze von 0,50 Euro und bestehe auch eine Gewinnaussicht von mehr als 20 Euro. Eine Bespielung des Spielapparates ohne Entgelt sei nicht möglich gewesen.

Die Spielapparate seien zunächst vorläufig in Beschlag genommen worden und am 1. März 2004 durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom Aufstellungsort entfernt worden.

Im Hinblick darauf, dass die angeführten Spielapparate in der T in T betriebsbereit aufgestellt gewesen seien und bei anderen Kontrollen gleiche oder ähnliche Apparate betriebsbereit vorgefunden und als Glücksspielautomaten eingestuft worden seien, habe der dringende Verdacht bestanden, dass mit den Geräten fortgesetzt bis zur Beschlagnahme und anschließenden Entfernung der Geräte durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Glücksspielgesetz verstoßen worden sei. Es sei daher der Verdacht vorgelegen, dass die Glücksspielautomaten vom Bw auf eigene Rechnung betrieben worden sei und er somit eine Verwaltungsübertretung begangen habe.

1.2. Gegen diesen ihm am 18. März 2004 durch Hinterlegung zugestellten Beschlagnahmebescheid richtet sich die am 21. März 2004 - und somit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

Im Wesentlichen wird in der Berufung vorgebracht, dass die Beschlagnahme der Spielapparate gesetzwidrig sei. Die Behörde hätte ein Ermittlungsverfahren durchführen müssen und Feststellungen darüber treffen müssen, auf welcher Grundlage das von ihr der Strafverfolgung bzw. Beschlagnahme zugrunde gelegte Gesetz tatsächlich anwendbar sei oder ob insbesondere unter Berücksichtigung der "lex spezialis" oder allenfalls der "salvatorischen Klausel" andere Gesetze anwendbar seien. Da aber nicht feststehe, nach welchen Kriterien die Gesetzesanwendung der Behörde erfolge, sei keine Basis für die Erlassung eines Bescheides gegeben. Jedenfalls bis zum Vorliegen entsprechender Ermittlungsergebnisse werde die Anwendbarkeit des von der Behörde herangezogenen Gesetzes bestritten. Der Spielapparat unterliege nicht den herangezogenen Strafbestimmungen, weil die Ausspielung von Gewinn und Verlust überwiegend, ja nahezu ausschließlich, von der Geschicklichkeit des Spielers abhängig sei. Zum Beweis dafür wird ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet für Automatengruppen: 60,8701 - Automaten aller Art - beantragt. Die Beiziehung eines "nur allgemein für elektrisches oder elektronisches Sachgebiet" Amtssachverständigen lehne die Berufung mit dem Hinweis ab, dass die Frage der Geschicklichkeit "nur durch einen für Sport-, Spiel-, und Geschicklichkeit bzw. Automaten zuständigen Sachverständigen" gelöst werden könne.

In weiterer Folge rügt die Berufung Begründungsmängel des angefochtenen Bescheides, das Fehlen einer ausreichenden Sachverhaltsdarstellung und Parteistellungnahmen und der im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen. Auch Schlüsse aus Tatsachen, die nur bei der Behörde notorisch sind, seien in der Begründung anzuführen. Weiters habe die Begründung die "Beurteilung der Rechtsfrage" zu beinhalten und habe die Behörde aufzudecken, welche Gedankenvorgänge und Eindrücke für sie maßgebend gewesen seien, dass sie ein Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für unwahr gehalten habe. Gehe man von diesen von der Judikatur und Lehre geforderten Voraussetzungen einer Bescheidbegründung aus, so stelle sich der angefochtene Bescheid mehrfach als mangelhaft dar. Der angefochtene Bescheid weise keine Feststellungen auf, aus denen nachvollzogen werden könne, dass es sich bei den beschlagnahmten Geräten um solche handle, welche unter die Bestimmungen des GSpG fallen. Grundsätzlich unterliege nicht jeder Pokerautomat dem Glücksspielmonopol, sondern nur dann, wenn einer der Grenzwerte für erlaubte Ausspielungen nach § 4 Abs. 2 Glücksspielgesetz überschritten werde. Im gegenständlichen Fall sei der beschlagnahmte Apparat erst nach Erlassung des Beschlagnahmebescheides von der Behörde überprüft und dabei festgestellt worden, inwieweit das Gerät in das Glücksspielmonopol des Bundes eingreife. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Beschlagnahmebescheides sei kein ausreichender Tatverdacht vorgelegen. Dies zeige sich auch in der Formulierung des angefochtenen Bescheides "Gücksspielautomat, der dem Glücksspielmonopol unterliege", aus der eine ausreichende Formulierung des Tatvorwufes nicht hervorgehe. Der Bescheid über die Beschlagnahme habe bereits den konkreten Tatvorwurf zu enthalten, was eine konkrete Beschreibung der Funktionsweise des Automaten erforderlich mache. Weitere Voraussetzung für die Beschlagnahme eines Glücksspielautomaten sei die Sicherung des Verfalls. Die Behörde habe fallbezogen zu überprüfen und zu begründen, warum im Anlassfall die Sicherung des Verfalls durch Beschlagnahme erforderlich sei. Nach § 53 GSpG sei das Verfahren abweichend von § 39 VStG zur Erlassung eines Beschlagnahmebescheides geregelt. Die Ermittlungen seien durch Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Dies sei erforderlich, da sich der Straftatbestand des § 52 Abs. 1 Z. 5 an den Betreiber (Veranstalter) bzw. Inhaber richte. Als Betreiber sei derjenige anzusehen, der einem bestimmten oder unbestimmten Kreis von Interessenten Gelegenheit zum Glücksspiel gäbe. Das sei in der Regel der, auf dessen Gewinn bzw. Verlust der Automat betrieben werde. Im Fall einer Vermietung eines Automaten mit festem Mietzins sei daher im Zweifel der Mieter und nicht der Eigentümer als Betreiber des Automaten anzusehen. In diesem Fall sei es aber erforderlich, dass sowohl dem Betreiber als auch dem Eigentümer der Beschlagnahmebescheid zugestellt werde.

Abschließend wird die Stattgebung der Berufung und Aufhebung/Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend beantragt, dass die Beschlagnahme des Spielappartes aufgehoben wird. Allenfalls wird die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens unter gleichzeitiger Wahrung des Parteiengehörs beantragt.

1.3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

2. Aus dem angefochtenen Beschlagnahmebescheid und dem vorliegenden Akt ergibt sich im Wesentlichen folgender S a c h v e r h a l t :

Wie aus der Aktenlage hervorgeht, wurde am 26. Februar 2004 seitens der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen im Beisein des sachkundigen Beraters für Spielapparate, Kontr. R O, eine Kontrolle in der T, T, H, durchgeführt. Im Restaurantbereich der Tankstelle waren zwei Spielapparate älteren Modells ohne erkennbare äußere Bezeichnung (Seriennummern waren nicht ersichtlich) betriebsbereit aufgestellt und ans Stromnetz angeschlossen vorgefunden. Die Geräte wurden zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht bespielt. Bei den durchgeführten Probespielen wurde vom sachkundigen Organ festgestellt, dass jeweils die Spielprogramme M installiert sind und es sich von der Funktionsweise dieser Spielapparate um verbotene Glücksspielautomaten handelt.

Der Kellnerin, Frau L, wurde zur Kenntnis gebracht, dass beide Spielapparate gemäß § 53 Abs. 2 GSpG vorläufig beschlagnahmt sind und eine Bestätigung hierüber ausgestellt. Die Banknoteneinzüge wurden versiegelt, die Stromkabel entfernt und mitgenommen. Die Kellnerin wurde angewiesen Herrn W hierüber zu informieren und aufzufordern, der Behörde umgehend den Eigentümer dieser Geräte bekannt zu geben.

In Aktenvermerken des Kontr. R O betreffend die anlässlich der Spielapparatekontrolle am 26. Februar 2004 beschlagnahmten Spielapparate erfolgte die Beschreibung der Anzeigen am Bildschirm, des Gewinnplans und des Spielverlaufs. Darin führt Herr O an, dass sowohl das Spielergebnis als auch die Spielteilergebnisse (Gamble- bzw. Risikospiele) überwiegend vom Zufall abhängen und die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig vom Spielapparat bzw. Spielprogramm herbeigeführt werden. Damit handelt es sich von der Funktionsweise dieser Spielapparate um Glücksspielautomaten bzw -apparate im Sinne des Glücksspielgesetzes, zumal auch die Spieleinsatzmöglichkeit über der Bagatellgrenze von 0,50 Euro liegt und auch eine Gewinnaussicht von mehr als 20 Euro besteht. Ein Bespielen ohne Entgelt war nicht möglich.

Aus dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 1. März 2004 geht hervor, dass der Betreiber der T, Herr W W, anlässlich der Abholung der beiden Geräte bestätigte, dass diese beiden Geräte in seinem Eigentum stehen. Weiters gibt er an, dass die beiden Geräte seit ca. einer Woche im Tankstellenshop aufgestellt seien. Rechtfertigend führt der Bw noch an, dass es ihm nicht bekannt gewesen sei, dass der Betrieb der Spielautomaten mit den installierten Spielprogrammen M verboten ist und wies darauf hin, dass gleichartige Spielautomaten in anderen Bezirken bewilligt würden.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens festgestellt, dass der im Beschlagnahmeverfahren entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht substanziell bestritten wurde.

 

4. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 52 Abs 1 Z. 5 GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betreibt (Veranstalter) oder zugänglich macht (Inhaber).

 

§ 52 Abs. 2 GSpG sieht, sofern nicht mit Einziehung nach § 54 GSpG vorzugehen ist, die Nebenstrafe des Verfalls für Gegenstände vor, mit denen in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde.

 

Nach § 53 Abs. 1 GSpG kann die Behörde, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, die Beschlagnahme der Glücksspielapparate, Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, wenn

  1. der Verdacht besteht, dass

  1. mit Gücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird, oder
  2. durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z. 7 GSpG verstoßen wird oder

  1. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z. 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird oder
  2. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z. 7 GSpG verstoßen wird.

 

Gemäß § 53 Abs. 2 GSpG können die Organe der öffentlichen Aufsicht die im Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden.

 

Nach § 39 Abs. 1 VStG kann die Behörde zur Sicherung der Strafe des Verfalls die Beschlagnahme der dem Verfall unterliegenden Gegenstände anordnen, wenn der (bloße) Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt. § 39 Abs. 2 VStG sieht eine vorläufige Beschlagnahme solcher Gegenstände durch Organe der öffentlichen Aufsicht bei Gefahr im Verzug vor.

 

Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 GSpG sind Glücksspiele im Sinn des Glücksspielgesetzes Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. Gemäß § 2 Abs. 2 GSpG liegt eine Ausspielung mittels eines Glücksspielapparates vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung durch den Apparat selbst, also nicht zentralseitig, herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird. Mit dieser Neufassung wurde die Abgrenzung zwischen elektronischen Lotterien unter Zuhilfenahme modernster technischer Kommunikationsmittel und Ausspielungen mittels Glücksspielapparaten festgeschrieben, aber inhaltlich keine Ausweitung des Glücksspielmonopols bewirkt (vgl. RV zu BGBl. I Nr. 69/1997, 680 BlgNR 20. GP, 5 - Zu § 2 Abs. 2 und § 12a und 12b).

 

§ 2 Abs. 3 GSpG definiert den Glücksspielautomaten als einen Glücksspielapparat, der die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbständig herbeiführt oder den Gewinn selbsttätig ausfolgt.

 

Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten unterliegen nach § 4 Abs. 2 GSpG nicht dem Glücksspielmonopol, wenn

  1. die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von 0,50 Euro nicht übersteigt und
  2. der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von 20 Euro nicht übersteigt.

 

 

4.2. Die belangte Behörde hat die Beschlagnahme auf der Rechtsgrundlage des § 53 Abs. 1 Z. 1 lit. a GSpG ausgesprochen. Im Zuge der Kontrolle am 26. Februar 2004 wurde von Herrn R O, der von der belangten Behörde als sachkundiges Organ der Polizeiabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung der Kontrolle beigezogen wurde, aufgrund der von ihm durchgeführten Probespiele an den gegenständlichen Spielautomaten festgestellt, dass sowohl das Spielergebnis als auch Spielteilergebnisse (Gamble- bzw. Risikospiele) vorwiegend vom Zufall abhängen und die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig vom Spielapparat bzw. Spielprogramm herbeigeführt werden. Da die Spieleinsatzmöglichkeit über dem Betrag von 0,50 Euro lag und auch die Gewinnaussichten von mehr als 20 Euro am Bildschirm ersichtlich waren, stufte Herr O die Spielapparate als Glücksspielautomaten im Sinne des Glücksspielgesetzes ein. Aus den Bildschirmanzeigen (vgl. auch Fotokopie im Akt) ergibt sich, dass es sich bei den gegenständlichen Spielapparaten um Pokerautomaten handelte. Ein Bespielen der Geräte war nur gegen Entgelt möglich. Somit steht vorläufig fest, dass die verfahrensgegenständlichen Pokerautomaten dem Glücksspielmonopol unterliegende Glücksspielautomaten sind und zumindest während der am 26. Februar 2004 durchgeführten Spielapparatekontrolle in der T in T, H, betriebsbereit aufgestellt und somit außerhalb einer Spielbank betrieben und zugänglich gemacht wurden.

Für den Betrieb eines Glücksspielapparates genügt die spielbereite Aufstellung an einem Ort, an dem Gelegenheit zur Betätigung des Spielapparates für potentielle Interessenten besteht, wenn nach den Umständen mit einer Gegenleistung für den Spieleinsatz gerechnet werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. April 1997, Zl. 96/17/0488, unter Bezugnahme auf frühere Judikatur ausgesprochen, dass eine Ausspielung iSd GSpG bereits dann vorliegt, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, dass jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist. Dabei kann das Inaussichtstellen einer vermögensrechtlichen Gegenleistung auch in Form eines Realoffertes durch Aufstellung eines Automaten geschehen, nach dessen äußerem Erscheinungsbild der Spieler berechtigterweise erwarten kann, er werde für seine vermögensrechtliche Leistung im Falle seines Gewinns eine vermögensrechtliche Gegenleistung erhalten.

 

Das sog. kleine Glücksspiel kann nur bei kumulativer Einhaltung der Bagatellgrenzen des § 4 Abs 2 GSpG vorliegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20. Dezember 1996, Zl. 93/17/0058, klargestellt, dass die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs 2 GSpG so zu verstehen ist, dass schon die Möglichkeit der Überschreitung einer der beiden Bagatellgrenzen genügt, um eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol zu verneinen. Es kommt nach dieser Entscheidung nicht auf den bei einem Spiel konkret geleisteten Einsatz oder konkret erzielten Gewinn, sondern auf den bei einem Glücksspielautomaten nach seiner Funktionsweise pro Spiel möglichen Einsatz und die in Aussicht gestellte mögliche Gegenleistung an.

 

4.3. Aufgrund des oben dargestellten aktenkundigen Sachverhalts konnte die belangte Behörde auch nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats vom begründeten Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen § 52 Abs. 1 Z. 5 GSpG ausgehen. Insbesondere der dringende Verdacht, dass sowohl der Spieleinsatz von 0,50 Euro als auch der Gegenwert von 20 Euro überschritten werde sowie auch die Erfahrungen der belangten Behörde mit gleichen oder ähnlichen Geräten und die Einschätzung des einschlägig erfahrenen R O nach Durchführung von Probespielen, rechtfertigen den Verdacht der belangten Behörde.

 

Die Behauptung der Berufung, dass das verwendete Spielprogramm eine reine Geschicklichkeitsversion sei, wurde in keiner Weise glaubhaft gemacht. Nach der Aktenlage ist nicht ersichtlich, welchen maßgeblichen Einfluss der Spieler auf das Spielergebnis nehmen könnte. In der Berufung wurde weder eine genaue Spielbeschreibung vorgenommen noch eine solche des Herstellers für das verwendete Spielprogramm vorgelegt. Mit der pauschalen Behauptung eines Geschicklichkeitsspiels trotz gegenteiliger aktenkundiger Indizien kann der begründete Verdacht der belangten Behörde nicht in Frage gestellt werden. Aus den Erfahrungen der belangten Behörde handelte es sich eben bisher bei Spielapparaten wie den gegenständlichen Geräten um Glücksspielapparate, weil das Spielergebnis im Wesentlichen unbeeinflussbar und damit zufallsabhängig war.

 

4.4. Für die Beschlagnahme genügt allein schon die Verdachtslage. Die bei der Spielapparatekontrolle festgestellten Umstände begründen den Verdacht, dass es sich bei den gegenständlichen Geräten um Glücksspielautomaten handelt, mit denen fortgesetzt in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird. Die wesentlichen Umstände für den bestehenden Tatverdacht werden von der belangten Behörde allerdings noch im ordentlichen Ermittlungsverfahren näher zu klären sein.

Die Beschlagnahme nach § 53 GSpG setzt im Gegensatz zu der bloß auf § 39 VStG beruhenden Beschlagnahme keine Sicherung des Verfalls voraus, weshalb die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erforderliche Prüfung, ob die Sicherung des Verfalls überhaupt geboten erscheint, entfallen kann (vgl die Erkenntnisse des VwGH je vom 20.12.1999, Zlen. 97/17/0233 und 94/17/0309). Der entsprechende Einwand der Berufung geht daher ins Leere. Abgesehen davon zweifelt der Unabhängige Verwaltungssenat beim bestehenden Verdacht eines fortgesetzten Eingriffs in das Glücksspielmonopol aber nicht daran, dass die Beschlagnahme auch zur Sicherung des Verfalls geboten ist. Die Gefahr, dass ohne Beschlagnahme die gegenständlichen Spielapparate womöglich dem Zugriff der belangten Behörde entzogen oder daran manipuliert werden könnte, kann nicht von der Hand gewiesen werden.

5. Im Ergebnis lagen die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der gegenständlichen Glücksspielautomaten nach dem § 53 Abs 1 Z 1 lit a) GSpG vor, weshalb die Berufungen als unbegründet abzuweisen waren.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. W e i ß

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