Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300583/2/BMa/An

Linz, 20.01.2005

 

 

 VwSen-300583/2/BMa/An Linz, am 20. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des H K vertreten durch Rechtsanwälte Dr. S B und Dr. J W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Braunau am Inn vom 14. Juli 2004, Zl. Pol 96-49-2003-W, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Hundehaltegesetz, LGBl. Nr. 147/2002, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass vor dem Wort "ununterbrochen" das Wort "nahezu" eingefügt wird.
  2.  

  3. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
  4.  

  5. Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20,00 Euro (ds. 20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:
zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/91 - VStG
zu II.: §64 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG
zu III. § 64 VStG
 
 
 
 
 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben es als Halter der im landwirtschaftlichen Anwesen in, Gemeinde Munderfing gehaltenen zwei Hunde unterlassen, diese Hunde in einer Weise zu beaufsichtigen und zu verwahren, dass Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, zumal die Hunde zumindest in der Zeit vom 5. August 2003, 20.30 Uhr, bis 6. August 2003, 00.30 Uhr, ununterbrochen derart laut bellten, dass sich Anwohner über das zumutbare Maß hinaus belästigt fühlten."

Dadurch erachtete die belangte Behörde § 15 Abs.1 Z2 iVm § 3 Abs.2 Z2 Oö. Hundehaltegesetz als verletzte Rechtsvorschrift und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung auf der Grundlage des § 15 Abs.2 Oö. Hundehaltegesetzes eine Geldstrafe von 100 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde gemäß § 64 VStG der Betrag von 15 Euro (10 % der Geldstrafe) vorgeschrieben.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 26. Juli 2004 zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitige, am 9. August 2004 zur Post gegebene Berufung, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses, die Einstellung des Strafverfahrens und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung beantragt wird.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt eine zur Entscheidung hinreichend dokumentierte Aktenlage vorgefunden. Die in Betracht kommenden Zeugen wurden durch die belangte Behörde zur Sache einvernommen und dem Bw wurde ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine mündliche Verhandlung wurde auch durch den rechtsfreundlich vertretenen Berufungswerber nicht beantragt.

 

3. Aus der Aktenlage ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

Herr K ist Halter der sich am 5. und 6. August 2003 im landwirtschaftlichen Anwesen in, Gemeinde Munderfing, befindlichen beiden Hunde. In dieser Eigenschaft hat er es unterlassen, diese Hunde in einer Weise zu beaufsichtigen und zu verwahren, dass diese nicht in der Zeit zwischen 20.30 Uhr am 5. August 2003 bis 00.30 Uhr am 6. August 2003 nahezu ununterbrochen so laut gebellt haben, dass die Nachtruhe der Nachbarn gestört wurde.

 

  1. Diese Feststellungen ergeben sich aus der Anzeige des Gendarmeriepostens

5211 Friedburg - Lengau vom 6. August 2003, deren Beilage die niederschriftliche Einvernahme des Nachbarn und Anzeigers RR ist. Dieser gab an, dass er am 5. August 2003 um ca. 20.30 Uhr nach Hause gekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er bereits ein ständiges Hundegebell, das praktisch kaum aufgehört habe, gehört. Es habe sich offensichtlich um die Hunde des K gehandelt. Die Hunde seien auf einem Dachboden eingesperrt und würden bei einer Öffnung herausbellen. Bis ca. 23.00 Uhr habe das Gebell nicht aufgehört und er habe daraufhin die Gendarmerie verständigt. Die Hunde hätten in der Folge bis mindestens 00.30 Uhr weiter gebellt. Um ca. 00.30 Uhr sei er dann doch eingeschlafen. Auch seine Gattin M F fühle sich in ihrer Ruhe sehr gestört. Sie habe bereits vor ca. drei Wochen einmal die Gendarmerie diesbezüglich verständigt. Das Dauergebell sei nahezu an der Tagesordnung, es vergehe kaum ein Tag, an dem die Hunde nicht über längere Zeit bellen würden.

Als Zeuge vor der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn am 4. November 2003 einvernommen gab er weiters an, es sei richtig, dass zwischen Herrn Kl (dem Hundehalter) und ihm ein angespanntes Verhältnis bestehe. Bezüglich seiner Anzeige handle es sich aber weder um eine Unwahrheit noch um eine Übertreibung. Die meiste Zeit seien die Hunde alleine im Anwesen gewesen. Wenn sich die Hunde am Heuboden befunden hätten, was laufend der Fall gewesen sei, hätten sie durch die dort befindliche Luke über längere Zeit schon seit mehreren Monaten herausgebellt. Der Lärm sei sowohl am Tag als auch in den Nachstunden zu hören gewesen und er habe sich dadurch belästigt gefühlt. Es sei zu dieser Zeit unmöglich gewesen, bei offenem Fenster zu schlafen.

 

Die zeugenschaftlich einvernommenen Revierinspektor H, GPK Mattighofen und Bezirksinspektor M, GPK Mattighofen, gaben übereinstimmend an, sie seien am 5. August 2003 gegen 23.00 Uhr über Funk verständigt worden, dass Herr R Anzeige über lautes, störendes Bellen erstattet habe. Darauf hätten sie sich in die Nähe des Objekts in Munderfing begeben und das Dienstauto ca. 150 Meter vor dem Anwesen des Bw abgestellt. Nach Abstellen des Fahrzeuges habe man beim Öffnen des Fensters bzw. der Wagentüre bereits lauten Hundelärm wahrnehmen können, durch den die Nachtruhe erheblich gestört gewesen sei. Während der nächsten zehn Minuten hätten sie zugewartet und die Hunde hätten während dieser Zeit ununterbrochen gebellt.

 

Die zeugenschaftlich von der belangten Behörde einvernommenen H, SS, A L, , A B, M B, H E P, alle in 5222 Munderfing machten zwar nicht zum Tatzeitpunkt konkrete Angaben, schilderten aber übereinstimmend im Wesentlichen hinsichtlich der Hundehaltung, der Zeiten und der Dauer des Hundebellens (die Hunde hätten immer wieder - nahezu ununterbrochen - zu Nachtzeiten über mehrere Stunden gebellt) das gleiche Geschehen wie der Zeuge R.

Anhaltspunkte für verleumderische Angaben des Nachbarn R aufgrund seiner offen ausgesprochenen Antipathie zum Bw ergeben sich daher keine.

Auch die aufgrund der Anzeige eingeschrittenen Beamten haben zur Tatzeit das Bellen der Hunde über einen Zeitraum von 10 bis 15 Minuten verifiziert.

 

Die Berufung bringt vor, die im Straferkenntnis der belangten Behörde angeführten Zeugen seien durch das Hundegebell nicht gestört gewesen.

Diesem Vorbringen wird entgegengehalten, dass es einerseits nicht auf das subjektive Empfinden der Zeugen ankommt (siehe 5.4.) und andererseits kann das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats dieser Beweiswürdigung der Zeugenaussagen durch den Berufungswerber nicht zustimmen. Im konkreten Fall liegen zum Tatzeitpunkt nur die Aussagen des Zeugen R und der beiden Gendarmen vor. Die Aussagen der übrigen Nachbarn sind generelle Schilderungen der diesbezüglichen Vorkommnisse im Zeitraum August und September 2003, die nur zur Verifizierung der konkreten Aussagen zum Tatzeitpunkt heranzuziehen sind. Dabei ist es rechtlich nicht relevant, ob sich diese Nachbarn zu anderen Zeiten als dem Tatzeitpunkt gestört gefühlt haben.

 

5.1. Gemäß § 15 Abs.2 Oö. Hundehaltegesetz 2002 sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder durch andere Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 15 Abs.1 Z.2 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einen Hund entgegen der Bestimmungen des § 3 Abs.1 und 2 hält.

 

Gemäß § 3 Abs.2 Z 2 leg.cit. ist ein Hund in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass Menschen und Tiere nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden.

 

5.2. Nach hM ist Tierhalter, wer die tatsächliche Herrschaft über das Verhalten des Tieres ausübt und über Verwahrung und Beaufsichtigung entscheidet (vgl. mwN Dittrich/Tades, ABGB³³ § 1320 E18 ff; Reischauer in Rummel²,ABGB § 1320 RZ 7 f ).

Die Tierhaltereigenschaft des Bw ist im vorliegenden Fall unstrittig.

 

5.3. Den Materialien betreffend § 5 Abs.1 O.ö. Polizeistrafgesetznovelle 1985 (vgl. AB Blg 448/1985 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. LT, XXII. GP) ist zu entnehmen, dass sich der Ausschuss für allgemeine innere Angelegenheiten des Oö. Landtages dafür aussprach, eine Beaufsichtigung oder Verwahrung von Tieren, die so mangelhaft erfolgt, dass sie Gefährdungen oder Belästigungen dritter Personen zur Folge hat, für strafbar zu erklären. Diese Norm wurde durch §3 Abs.2 Oö. Hundehaltegesetz 2002 ersetzt und gilt in Bezug auf die unzumutbare Belästigung durch eine mangelnde Verwahrung im Wesentlichen weiter.

 

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Bw als Halter von zwei Hunden diese im Heuboden seines Anwesens stundenlang alleine zurück gelassen hat, ohne für eine ausreichende Beaufsichtigung und Betreuung der Hunde zu sorgen. Die Hunde fühlten sich offenbar vernachlässigt und machten daher durch lautes anhaltendes Bellen auf sich aufmerksam. Die Verwahrung im Heuboden war damit kausal für das Hundegebell.

 

5.4. Ob die Belästigung durch das Hundegebell über das zumutbare Maß hinaus geht, ist ausschließlich nach objektiven Kriterien zu messen (siehe vergleichbar VwSen-300448/13/Ki/Ka vom 13. März 2002).

Im Erkenntnis VwSen-300209/2/WEI/Bk, vom 27. Jänner 1999, wurde ausgeführt, dass ein lautes Bellen in der Dauer von 5 bis 10 Minuten bereits als unzumutbare Belästigung erscheinen kann, wenn dies ohne einsichtigen Grund und zu solchen Zeiten geschieht, in denen man Ruhe erwarten kann.

 

Gerade in Nachtzeiten haben Personen in Wohngegenden ein Recht auf Ruhe und Erholung. Eine Störung dieser Nachtruhe wie im konkreten Fall durch das lautstarke und längere Zeit (zumindest über 10 Minuten) anhaltende Gebell über mehrere Stunden von zwei unbeaufsichtigten und vernachlässigten Hunden ist ohne jeden Zweifel als unzumutbare Belästigung der Nachbarn anzusehen.

Die Berichtigung des Spruchs durch die Einfügung des Wortes "nahezu" war erforderlich, da es der Lebenserfahrung entspricht, dass ein über einen längeren Zeitraum anhaltendes Bellen von Hunden gelegentlich zumindest kurz unterbrochen wird.

 

Die Berufung macht zur Rechtfertigung des Verhaltens der Hunde geltend, das im Straferkenntnis angeführte Bellen der Hunde sei nicht grundlos erfolgt, sondern vielmehr aufgrund der andauernden Nachforschungen und Beeinträchtigungen durch dritte Personen.

Dieses Vorbringen wird aber nicht durch konkrete Angaben oder Beweismittel gestützt und ist somit als Schutzbehauptung zu werten.

 

Der Bw hat somit tatbildlich im Sinne der ihm vorgeworfenen Rechtsvorschriften gehandelt.

 

Seine Pflichten als Hundehalter hat der Berufungswerber zumindest fahrlässig vernachlässigt. Ihm musste die Neigung seiner alleingelassenen Hunde, viel zu laut und anhaltend zu bellen, bekannt sein.

 

Die Strafbarkeit des Bw ist damit gegeben.

 

6. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat die Strafe bei einem Strafrahmen bis zu 7.000 Euro mit unter 2 % der möglichen Strafe, also im untersten Strafbereich festgesetzt. Dabei hat sie eine einschlägige rechtskräftige Bestrafung gem § 10 Abs 2 lit b iVm § 5 Oö PolStG aus dem Jahr 2002 nicht berücksichtigt. Im Übrigen bringt der Bw gegen die Strafhöhe auch gar nichts vor.

Die Verhängung der Geldstrafe in Höhe von 100 Euro ist unter den von der belangten Behörde dargelegten Abwägungen jedenfalls nicht überhöht.

Eine Erhöhung wegen der nicht berücksichtigten Vorstrafe kann im Hinblick auf das Verbot der reformatio in peius (§51 Abs. 6 VStG) nicht erfolgen.

Die gemäß § 16 Abs.1 und 2 Satz 1 VStG für den Fall der Uneinbringlichkeit festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe war innerhalb eines Strafrahmens von zwei Wochen zu bemessen. Die Verhängung der Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden wurde von der belangten Behörde in Relation der Obergrenze für die Geldstrafe zur Obergrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt und begegnet keinen Bedenken.

 

7. Der Antrag, dem gegenständlichen Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage zurückzuweisen. Die aufschiebende Wirkung von rechtzeitig eingebrachten Berufungen ist in § 64 Abs. 1 AVG normiert und gem. § 24 VStG auch in Strafverfahren anzuwenden.

 

8. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber nach § 64 Abs.1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Strafe vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann

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