Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300589/51/BMa/Da

Linz, 01.04.2005

 

 

 VwSen-300589/51/BMa/Da Linz, am 1. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung des NK, vertreten durch F & G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 12. August 2004,

Zl. Pol96-182-2003, wegen Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

  1. Der Berufungswerber hat weder einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idF 117/2002 - VStG iVm § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 10/2004 - AVG, § 45 Abs.1 Z1, 1. Alt VStG

zu II.: § 66 Abs.1 VStG
 
 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (BW) eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt, weil er von Mitte Dezember bis zumindest 10. April 2003 in einem Gebäude mit mehr als einer Wohnung, nämlich im Haus Hamerlingstraße
9/ 3. Stock, in 4020 Linz, seine Wohnung Frau S D G für den Zweck der Ausübung der geheimen Prostitution zur Verfügung gestellt habe. Dadurch habe er die Rechtsvorschriften des § 2 Abs.3 lit.c iVm § 10 Abs.1 lit.b Oö. Polizeistrafgesetz (Oö. PolStG), LGBl. Nr. 36/1979 idgF verletzt, weshalb er nach § 10 Abs.1 lit.b Oö. PolStG 1979 idgF zu bestrafen gewesen sei.

Gemäß § 64 VStG habe er 150 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, zu zahlen.

 

1.2. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Tatbestand sei zweifelsfrei erfüllt, da der Bw wegen dem gleichen Vergehen bereits fünfmal aktenkundig bei der Behörde aufscheine und er offensichtlich die Meinung vertrete, dass er wegen der Zurverfügungstellung der Wohnräumlichkeiten nicht zur Verantwortung gezogen werden könne. In den Strafakten mit den Aktenzeichen Pol96-74-3003 (gemeint: 2003), Pol96-182-2003, Pol96-127-2004, Pol96-181-2004 und Pol96-300-2004 würden jeweils Frau G, Frau W und Frau P wegen Ausübung der geheimen Prostitution in der gegenständlichen Wohnung aufscheinen. Die Behörde gehe davon aus, dass es sich bei den Rechtfertigungsangaben des Bw um reine Schutzbehauptungen handle, zumal er die drei bereits namentlich angeführten Frauen in Verbindung mit den laufenden Anzeigen gegen sie kennen hätte müssen und er als Wohnungsvermieter nichts unternommen habe, die Ausübung der Prostitution abzustellen. Er habe trotz mehrfacher Anzeigeerstattung gegen ihn die gegenständliche Wohnung den drei Geheimprostituierten weiter zur Verfügung gestellt.

Zudem gäbe es keine Veranlassung, die glaubwürdigen und unbedenklichen Aussagen der zur Wahrheit verpflichteten Meldungsleger in Zweifel zu ziehen.

Die Zurverfügungstellung der betreffenden Räumlichkeiten, die vorsätzlich erfolgt sei, sei unbestritten. Es seien keine triftigen Gründe vorgebracht worden, warum der Bw nicht in der Lage gewesen sei, sich an die Vorschriften zu halten und es seien auch im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, welche ihn entlasten würden.

Der Bw habe dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Ausübung der Prostitution zuwider gehandelt. Erschwerungs- oder Milderungsgründe seien aus dem Akt nicht ersichtlich. Da zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen keine Angaben gemacht worden seien, ist die Behörde von einem Einkommen von 2.000 Euro netto, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen.

Die verhängte Geldstrafe erscheine tat- und schuldangemessen und gerade noch geeignet, um den Bw in Hinkunft von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

1.3. Gegen dieses, dem Bw am 26. August 2004 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 3. September 2004 eingelangte - und damit rechtzeitige - Berufung.

1.4. Darin wird das Straferkenntnis in vollem Umfang bekämpft; es werden Verfahrensmängel geltend gemacht und die Beweiswürdigung sowie die getroffenen Feststellungen gerügt. Überdies wird vorgebracht, dass das Oö. Polizeistrafgesetz bei verfassungskonformer Auslegung nicht in Rechte und Pflichten von Vermietern gegen Mieter und umgekehrt eingreifen dürfe, da dies ein Eingriff eines Landesgesetzes in eine Bundesmaterie sei. Weiters wird die Höhe der verhängten Geldstrafe als überzogen dargestellt.

 

Abschließend wird beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Aufnahme der beantragten Beweise den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

 

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat am 26. November 2004 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart des Rechtsvertreters des Bw, Dr. Aldo Frischenschlager, durchgeführt, die am 11. März 2005 fortgesetzt wurde. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den bezughabenden Verwaltungsakt, dem auch Auszüge aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Zl. 96-74-2003, 96-299-2004, 96-127-2004, 96-181-2004 und 96-300-2003 in Kopie angeschlossen sind. Als Zeugen wurden BI W D, BI J W, Frau A M und Frau S D G einvernommen.

 

3.1. Folgende Feststellungen werden getroffen:

3.1.1. Herr N K hat auch im Namen seines Bruders F K mit undatiertem Mietvertrag, der nur von der Mieterin D G unterzeichnet wurde, ein Mietverhältnis beginnend am 1. April 2002 für die Wohnung in der Hamerlingstraße 9, 4020 Linz, Dachgeschoss, Top 9a, für Wohnzwecke abgeschlossen. In dieser Wohnung, die sich in einem Gebäude mit mehr als einer Wohnung befindet, wurde am 10. April 2003 Frau S G bei der Ausübung der Prostitution betreten. Das Gebäude in der Hamerlingstraße 9 wird nicht ausschließlich von Personen bewohnt oder benützt, die die Prostitution ausüben.

Nicht festgestellt werden kann, dass Herr N K die Wohnung in Kenntnis der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt hatte oder dies auch nur fahrlässig geduldet hat.

 

3.1.2. Der festgestellte Sachverhalt wurde aus dem Akteninhalt und den im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Zeugen M und G in der mündlichen Verhandlung am 26. November 2004 und am 11. März 2005 abgeleitet. Danach ist es unbestritten, dass die Wohnung von Herrn N K an Frau S G vermietet wurde (Stellungnahme des Bw vom 11. September 2003) und dass in dieser Wohnung die Prostitution ausgeübt wurde (Stellungnahme der Zeugin G im Verhandlungsprotokoll vom 11. März 2005).

 

Die Aussagen der Zeugen M und G haben ergeben, dass Herr N K keine Kenntnis von der Ausübung der Prostitution - weder bei Abschluss des Mietvertrages noch zum Zeitpunkt der Betretung am 10.4.2003 hatte - und ihm auch nicht unterstellt werden kann, dass er es fahrlässig unterlassen hat, sich von den Vorkommnissen in der von ihm vermieteten Wohnung in Kenntnis zu setzen.

So gab Frau G in der mündlichen Verhandlung am 11. März 2005 an, sie habe eine Wohnung gesucht, da sie gerade aus Deutschland nach Linz gezogen sei. Der Berufungswerber gab an, die Vermietung sei ausschließlich zu Wohnzwecken an die aus Deutschland übersiedelte Simone G erfolgt, die als Beruf Verkäuferin angegeben habe. Dass die Mieterin als Beruf Verkäuferin angegeben hatte, ist auch aus dem vorliegenden Mietvertrag ersichtlich. Aus dem Vorgang des Abschlusses des Mietvertrags ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach der Bw Kenntnis von der Ausübung der Prostitution in der von ihm vermieteten Wohnung erlangen konnte. Nach Vorhalt ihrer Aussage vor der BPD Linz am 10. April 2003 (Seite 3), wonach die Zeugin G angegeben habe, dass Herr K bereits aus der Zeit, zu welcher noch Frau Annemarie M , unter deren Anweisung sie gearbeitet habe, diese Wohnung gemietet hatte, gewusst habe, dass in der Wohnung die Prostitution ausgeübt werde, erklärte die Zeugin, dass sie damit (lediglich) gemeint habe, es sei möglich gewesen, dass der Bw vom Gerede der anderen Mieter über die Ausübung der Prostitution informiert gewesen sei. Über nochmaligen Vorhalt ihrer Aussage vor Ende ihrer Vernehmung in der öffentlichen Verhandlung bezog sie ihre Aussage auf "keinen speziellen K ", sondern interpretierte diese als "allgemeine Aussage", die sich vor allem auf das Immobilienbüro bezogen habe. Diese weitere Interpretation ist zwar geeignet, die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu erschüttern, es ergeben sich aber im Verfahren keine weiterreichenden Indizien, um die in der Aussage vor der BPD gemachte Anschuldigung zu erhärten.

So deckt sich auch die Aussage der Zeugin M , die, nachdem sie mit der o.a. Aussage der Frau G vor der BPD Linz konfrontiert worden war, angab, Herr K habe nicht gewusst, dass Frau G die Wohnung zum Zweck der Ausübung der Prostitution genützt habe, im Wesentlichen mit jener der Zeugin G . Dazu führte sie aus, sie sei beim Abschluss des Mietvertrags bei Herrn K dabeigewesen, es sei aber nie die Rede von Ausübung der Prostitution gewesen. Sie habe schon vor Abschluss des Mietvertrags zwischen G und K in der gegenständlich Wohnung als Prostituierte gearbeitet, sei dabei aber nicht betreten worden und Herr K habe nicht gewusst, dass sie in der von ihm gemieteten Wohnung die Prostitution ausübe.

Die Aussagen der Zeuginnen G und M wurden durch die Aussagen der ebenfalls unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen BI D und BI W nicht widerlegt. Vielmehr stellte sich im Zuge der Vernehmung heraus, dass bei der Einvernahme der Frau G vor der BPD Linz am 10. April 2003 verbal oder schriftlich nicht zwischen den Brüdern Franz und N K differenziert wurde, und damit die Identität des in dieser Vernehmung Belasteten, der Kenntnis von der Ausübung der Prostitution haben hätte sollen, nicht eindeutig ist.

So gab der anzeigende Beamte BI D zwar an, er habe bei der Einvernahme der Frau G immer nur über Herrn N K und nie über Herrn Franz K gesprochen, er räumte aber ein, dass er nur annehme, dass mit "Herr K" "Herr N K" gemeint war. Weiters führte er dazu aus, es sei nie zwischen den beiden Brüdern Franz und N K in dem Gespräch (der Einvernahme der Frau G) differenziert worden.

Der Zeuge BI W gab dazu an, er könne sich an die Vernehmung der Frau G nicht mehr genau erinnern und es sei während der Vernehmung immer nur von "Herrn K" die Rede gewesen. Es sei ihm nicht klar gewesen, dass es Brüder mit dem Namen K gebe. Der Zeuge führte weiters aus, dass er nicht glaube, dass die Vornamen N oder F genannt worden seien.

Herr K selbst bestritt die Vorhaltung, dass er bereits aus der Zeit, zu der noch Frau M Mieterin gewesen war, Bescheid gewusst habe, dass in der Wohnung die Prostitution ausgeübt worden sei.

Auf Grund der sich deckenden Aussagen der beiden Zeuginnen und des Berufungswerbers, die durch die Aussagen der beiden Kriminalbeamten nicht erschüttert werden konnten, kann dem Berufungswerber nicht nachgewiesen werden, dass er bei der Zurverfügungstellung der Wohnung im Tatzeitraum Kenntnis von der Ausübung der Prostitution hatte oder haben konnte.

 

Aus den späteren aktenkundigen Anzeigen, die von der belangten Behörde auch zur Begründung der Tatbestandsmäßigkeit angeführt wurden, ist für den konkreten Fall nichts zu gewinnen. Die Anzeigen zu den Akten Pol96-127-2004, Pol96-181-2004 und Pol96-300-2004 erfolgten jeweils erst nach dem hier inkriminierten Zeitraum. Die Anzeige, welche zu Pol96-74-2003 erstattet wurde, betraf eine andere Wohnung, in der Prostitution in Form eines Massage-Studios ausgeübt worden sein soll. Im Übrigen wurde dieses Verfahren gemäß § 45 Abs.1 VStG eingestellt.

 

 

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

3.2.1. Gemäß § 2 Abs.3 lit.c begeht eine Verwaltungsübertretung, wer in Gebäuden mit mehr als einer Wohnung eine Wohnung, Teile einer Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution zur Verfügung stellt oder als Verfügungsberechtigter diese Verwendung gestattet oder duldet. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn und solange die Prostitution in Gebäuden ausgeübt oder angebahnt wird, die ausschließlich von Personen bewohnt oder benützt werden, die die Prostitution ausüben.

 

Gemäß § 10 Abs.1 lit.b sind Verwaltungsübertretungen gemäß § 2 Abs.3 mit Geldstrafe bis 14.500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

3.2.2. Wie sich aus obigen Feststellungen ergibt, war es im konkreten Fall nicht nachweisbar, dass Herr N K die Wohnung in der Hamerlingstr. 9, zumal er die eigentliche Profession der Mieterin G nicht kannte, zum Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt oder diese Verwendung gestattet oder geduldet hatte. Damit kann ihm die vorsätzliche Verwirklichung des Tatbildes nicht vorgeworfen werden.

Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er von den Vorgängen in dieser Wohnung Kenntnis hatte oder von diesen Kenntnis erlangen konnte.

In diesem Zusammenhang kann ihm aber auch nicht Fahrlässigkeit angelastet werden.

 

Im konkreten Fall kann dem Berufungswerber nicht zur Last gelegt werden, dass er, nachdem er aktenkundig von der Ausübung der Prostitution Kenntnis gehabt hat, durch die Prostituierte Nachmieter für die Wohnung suchen hat lassen, und er diese, in der auch Utensilien für Sado-Maso-Praktiken wie zB ein Andreaskreuz deutlich sichtbar angebracht waren, keiner Kontrolle unterzogen hat. Es ist für das gegenständliche Verfahren auch irrelecant, dass in dieser Wohnung weihterhin die Prostitution ausgeübt wurde, da der inkriminierte Zeitraum vor der Weitergabe der Wohnung gelegen ist.

Dies könnte aber - allenfalls - in den nachfolgenden Strafverfahren relevant sein.

 

3.3. Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens u.a. abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Der Berufungswerber war somit aus Mangel an Beweisen freizusprechen.

 

4. Gemäß § 66 Abs.1 VStG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Mag. Bergmayr-Mann

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