Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-300594/3/WEI/An

Linz, 18.10.2005

 

 

 

VwSen-300594/3/WEI/An Linz, am 18. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des G P, geb., S, E, vom 27. Oktober 2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11. Oktober 2004, Zl. Pol 96-24-2004/WIM, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 (WV LGBl Nr. 75/1992 zuletzt geändert mit LGBl Nr. 61/2005) zu Recht erkannt:

 

 

I. Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

 

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG; § 66 Abs 1 VStG 1991.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt:

 

"Sie haben es als Obmann/Sektionsleiter der U E und somit als zur Vertretung nach außen berufenes und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ zu verantworten, dass folgender Auflagepunkt des veranstaltungspolizeilichen Bewilligungsbescheides der Gemeinde E vom 23.06.2003, Zl. Sich-139-0/2004, für die Durchführung des sogenannten 'Stoppelfestes' in E W, H, Parzelle Nr., EZ., KG. W in der Nacht zum 08. August 2004 wie folgt nicht eingehalten wurde:

Laut Punkt 1.5 wurde die Betriebszeit für die Veranstaltung zeitlich von Samstag 07. August 2004 bis Sonntag 08. August, 03.30 Uhr festgelegt, jedoch haben sich am 08.08.2004 um 04.30 Uhr noch immer Gäste innerhalb des eingezäunten Veranstaltungsbereiches aufgehalten, welche diesen sodann zum Teil erst über Aufforderung der einschreitenden Gendarmerieorgane (bis 04.40 Uhr) verlassen haben."

 

Durch diese Tatanlastung erachtete die belangte Behörde § 16 Abs 1 Z 7 Oö. Veranstaltungsgesetz iVm Auflagenpunkt 1.5) des Veranstaltungsbescheids der Gemeinde E vom 23.06.2003, Zl. Sich-139-0/2004 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 16 Abs 2 Oö. Veranstaltungsgesetz eine Geldstrafe von 220 Euro und setzte für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 Abs 2 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden fest.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 14. Oktober 2004 durch Hinterlegung zugestellt wurde, richtet sich die am 27. Oktober 2004 per Telefax rechtzeitig erhobene Berufung gleichen Datums, mit der sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird.

 

Die handschriftlich verfasste Berufung lautet:

 

Union E SL. P G

Sektion F S El

Tel/Fax

Berufung

 

"Ich möchte gegen dieses Urteil Berufen, weil ich mir als Verantwortlicher für das Stoppelfest keine Schuld bewusst bin was mir zur Last gelegt wird.

Ich habe mehrmals zur Kenntnis gebracht das diese Anzahl von Personen die sich noch auf dem Festgelände aufhielten keine Gäste waren sondern Vereinsangehörige.

Wir haben keine Vorschrift verletzt da wir die Gäste um 3.30 wie vorgeschrieben vom Festgelände entfernt hatten!

 

mfg

SL PG

Aktenzeichen: Pol 96-24-2004/WIM"

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

 

2.1. Mit Anzeige vom 20. August 2004 hat der Gendarmerieposten Steinerkirchen an der Traun über das Überschreiten der Sperrstunde anlässlich des Stoppelfestes der Sektion Fußball auf der Parzelle Nr.; EZ, KG W, in E berichtet und eine Bescheidkopie der Veranstaltungsbewilligung vorgelegt. Die Sperrstunde sei für den 8. August 2004 um 03.30 Uhr festgelegt worden. Auf Grund der Anzeige eines Besuchers um 04.15 Uhr sei die Streife Marchtrenk Sektor 2 eingeschritten, die um 04.30 Uhr festgestellt habe, dass sich noch immer Gäste innerhalb des eingezäunten Bereichs befunden haben. Die zum Veranstaltungsteam gehörenden Arbeiter gaben an, dass es sich um Mitarbeiter handeln würde. In den nachfolgenden Minuten hätten aber einige Gäste das Veranstaltungsgelände verlassen.

 

Aus der vorgelegten Kopie des Bescheids vom 23. Juni 2004 betreffend Veranstaltungsbewilligung für das "S" geht eine Bewilligung der Veranstaltung (Disco) bis 8. August 2004 um 03.30 Uhr hervor. Adressat des Bescheids ist Sektion F zH. Obm. G P, S, E. Ein von der Behörde zu genehmigender Stellvertreter der juristischen Person iSd § 6 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 ist dem Bescheid nicht zu entnehmen.

 

Die belangte Behörde erließ dann gegen den Bw "als Obmann der U" die Strafverfügung vom 27. August 2004, gegen die der Bw rechtzeitig Einspruch einbrachte und behauptete, dass das Festgelände pünktlich um 03.30 Uhr geräumt worden wäre. Die Gendarmerie, die das Festgelände nicht betreten hätte, sei anscheinend gerufen worden, weil sich außerhalb des Festgeländes eine Auseinandersetzung zwischen dem Sicherheitsdienst und anderen Personen zugetragen habe. Bei den Personen, welche laut Gendarmeriebericht das Festgelände in den nachfolgenden Minuten verlassen haben, handelte es sich ausschließlich um Personen vom veranstaltenden Verein.

 

2.2. Die belangte Behörde hat die Gendarmeriebeamten als Zeugen einvernommen. Frau Insp. P S, welche die Anzeige verfasst hatte, berichtete, dass sich um 04.30 Uhr noch Besucher innerhalb des Festgeländes befunden hätten. Die Gendarmeriebeamten hielten sich im Eingangsbereich auf und hätten einen Einblick gehabt. Während der Erhebungen zu einer Körperverletzung gingen mehrere Besucher in Richtung der direkt vor dem Eingang wartenden Taxilenker. Zwei für das Fest Verantwortliche wären aufgefordert worden, die restlichen Besucher vom Festgelände zu verweisen. Diese hätten dann den Sicherheitsdienst darum gebeten. Daraufhin hätten tatsächlich noch einige Besucher das Festgelände verlassen. Drei von diesen Besuchern hätten auch gegenüber der Gendarmerie bestätigt, dass sie nicht zu den Mitarbeitern gehörten. Herr GrInsp. R S hielt ebenfalls die Anzeige aufrecht und berichtete, dass er das Festgelände betreten hatte und links vom Eingangsbereich eine größere Anzahl Personen sah, welche bei den Tischen saßen und sich normal unterhielten. Der Veranstalter behauptete, es handelte sich um eigene Leute.

 

Am 8. Oktober 2004 wurde der Bw von der belangten Behörde zur Sache einvernommen. Die links vom Eingangsbereich von GrInsp. S festgestellte größere Anzahl von Personen wären ausschließlich Personen gewesen, die vorher beim Fest mitgearbeitet haben.

 

2.3. Die belangte Behörde wertete im angefochtenen Straferkenntnis die Angaben des Bw als nicht schlüssig und wahrheitsgemäß, da er am 8. Oktober 2004 die Wahrnehmungen des GrInsp. S selbst bestätigte. Weiters wird die Aussage der Anzeigelegerin Insp. S wiedergegeben. Während die Beamten in Erinnerung an ihren Diensteid und unter Wahrheitspflicht ihre Aussagen machten, wäre es dem Bw als Beschuldigtem freigestanden, sich seinen Interessen entsprechend zu rechtfertigen.

 

In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde u.A. auch aus, dass der Bw "als Obmann bzw. Sektionsleiter der Sektion F der Union E sowie insbesondere als Adressat des bezughabenden Veranstaltungsbewilligungsbescheides der Gemeinde E vom 23.06.2004" das im Sinne des § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sowie zur Einhaltung der Bescheidauflagen berufene Organ sei.

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten und einer ergänzenden Erhebung festgestellt, dass das angefochtene Straferkenntnis schon aus rechtlichen Überlegungen aufzuheben ist.

 

3.2. Da der Bw in seiner Berufung ausdrücklich die Funktionsbezeichnung SL (Sektionsleiter) verwendete, hat ihn das erkennende Mitglied dazu telefonisch befragt. Im Telefonat vom 28. September 2005 teilte der Bw mit, dass er nicht Obmann des Vereins U, sondern nur Leiter der Sektion Fußball sei. Es gebe insgesamt 11 verschiedene Sektionen. Er habe im Verfahren immer betont, dass er nur Sektionsleiter sei.

 

Eine telefonische Überprüfung im Vereinsregister der belangten Behörde ergab, dass Herr B J, S; G, für die Funktionsperiode 16. April 2004 bis 16. April 2005 zum Obmann des Sportvereins U gewählt worden ist (vgl Aktenvermerk vom 12.10.2005).

 

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 16 Abs 1 Z 7 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 16 Abs 2 leg.cit. mit Geldstrafe bis 7.200 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen,

 

wer den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt oder sich der im § 15 Abs 3 vorgesehenen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls und Zwangsgewalt widersetzt.

 

Nach § 2 Abs 1 Oö. Veranstaltungsgesetz ist zur erwerbsmäßigen Durchführung von Veranstaltungen grundsätzlich eine Bewilligung erforderlich, wobei die gemäß § 3 leg.cit vorgesehenen Vorschreibungen vorgesehen werden können.

 

Mit Bescheid des Bürgermeister von E vom 23. Juni 2004, Zl. Sich-139-0/2004, wurde der "Sektion F zH. Obm. G P", die Bewilligung für die Veranstaltung "S" am 6. und 7. August 2004 auf der Parzelle Nr., EZ der KG W, in E erteilt, wobei zeitlich die Sperrstunde mit 03.30 Uhr festgesetzt war (Auflage 1.5.). In der Zustellverfügung wird als Antragsteller abermals die "Sektion F, Obmann G P" genannt.

 

Ein veranstaltungsbehördlich nach § 7 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 zu genehmigender Stellvertreter (Geschäftsführer) der juristischen Person "Verein U E" gemäß § 6 leg.cit. wurde nicht bestellt. Die Regelung des § 8 leg.cit., wonach der Bewilligungsinhaber oder dessen genehmigter Stellvertreter auch allein für die Beachtung aller einschlägigen Vorschriften verantwortlich ist, kommt demnach nicht zum Tragen. Bei den §§ 6 bis 8 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats um eine Sonderregelung zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit nach § 9 Abs 1 und 2 VStG (vgl bereits h. Erk. VwSen-300253 vom 7.12.1999).

 

4.2. Die belangte Behörde hat hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf § 9 Abs 1 VStG Bezug genommen und den Bw "als Obmann/Sektionsleiter der U E S F" zur Verantwortung gezogen. Diese Anlastung ist schon in rechtlicher Hinsicht verfehlt. Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Eine solche organschaftliche Befugnis zur Vertretung nach außen kommt bei einem Verein nur dem Obmann (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2003], 1282 und E 61a zu § 9 VStG), nicht aber einem Sektionsleiter zu. Diese Funktion besteht nur im Innenverhältnis. Der Sektionsleiter ist kein satzungsgemäß vorgesehener Vertreter des Vereins und benötigt daher wie andere Personen auch eine ausdrückliche Vollmacht für Vertretungshandlungen. Es war daher rechtlich unschlüssig und widersprüchlich, im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Formulierung "Obmann/Sektionsleiter der U E Sektion F" zu verwenden. Die Sektion F ist eine von mehreren Sektionen des Vereins, der keine rechtliche Selbständigkeit zukommt.

 

Im Übrigen war der Bw auch nicht als Obmann des Vereins U E anzusprechen, zumal zur angelasteten Tatzeit Herr J B und nicht der Bw als Obmann des Vereins fungierte. Dies ergab eine Rückfrage im Vereinsregister der belangten Behörde. Daher war es auch in tatsächlicher Hinsicht unrichtig, den Bw als Obmann des Vereins zu belangen.

 

5. Bei diesem Ergebnis brauchte auf das weitere Vorbringen in der Berufung nicht eingegangen werden. Das angefochtene Straferkenntnis war schon deshalb aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen, weil der Bw die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung mangels der Organstellung als Obmann des Vereins nicht begangen haben konnte.

 

Gemäß § 66 Abs 1 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. W e i ß

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum